Kontrolle der EU-Öko-Verordnung

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 Präsentation transkript:

Kontrolle der EU-Öko-Verordnung Informationsmaterialien über den ökologischen Landbau (Landwirtschaft einschl. Wein-, Obst- und Gemüsebau) für den Unterricht an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Initiiert durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau) Fachschule Landwirtschaft Kontrolle der EU-Öko-Verordnung Organisation des Kontrollsystems und Durchführung des Kontrollverfahrens in landwirtschaftlichen Betrieben A3 Entwicklung, Richtungen des ökologischen Landbaus

Kontrollsystem nach Artikel 8 und 9 der EU-Öko-Verordnung Geltungsbereich des Kontrollverfahrens europaweit für ökologisch wirtschaftende landwirtschaftliche Betriebe für Verarbeitungs- und Importunternehmen von Öko-Lebensmitteln Durchführung allein durch staatliche Stellen (z. B. Dänemark) als staatlich überwachtes privates System (Deutschland) mit staatlichen Überwachungsbehörden und privaten Kontrollstellen 2 / 7

Aufgaben der Überwachungsbehörden und Kontrollstellen Private Kontrollstelle Zulassung von privaten Kontrollstellen Meldung der Unternehmen an die Behörde Beaufsichtigung der Durchführung des Kontrollverfahrens Durchführung der Kontrollen vor Ort (landw. Betriebe, Verarbeitungs-, Importunternehmen) Erfassung und Registrierung der dem Kontrollverfahren unterstellten Betrieben und Unternehmen Zertifizierung und Vergabe des EU-Konformitätsvermerkes Sanktionierung im Falle schwer wiegender Verstöße der Betriebe und Unternehmen Sanktionierung im Falle geringfügiger und mittelschwerer Verstöße Erteilung von Ermächtigungen zur Vermark-tung von Öko-Produkten aus Drittländern Abgabe von Berichten an die Überwachungs-behörden Abgabe von Berichten an die EU-Kommission 3 / 7

Die Arbeit der privaten Kontrollstellen Betriebe und Unternehmen können sich die private Kontrollstelle frei aussuchen Kontrollvertrag zwischen Betrieb und Kontrollstelle Kontrolle erfolgt mindestens ein Mal jährlich Für die Kontrolle sind Gebühren zu entrichten, ca. 250 bis 750 € für eine Erstkontrolle (Kostenvergleiche sind empfehlenswert, einige Bundesländer gewähren Kontrollkostenzuschüsse) Bei einer Verbandsmitgliedschaft des Betriebes sollte die Kontrollstelle auch hinsichtlich der Kontrollen des jeweiligen ökologischen Anbauverbandes autorisiert sein Inspektion ist vorrangig eine „Verfahrenskontrolle“ (z. B. Schlüssigkeit von Warenein- und -ausgängen) Produktanalysen werden nur stichprobenartig oder bei begründetem Verdacht durchgeführt 4 / 7

Durchführung des Kontrollverfahrens nach Anhang III der EU-Öko-Verordnung Erstellung einer Betriebsbeschreibung Name, Anschrift, Personalausstattung Hof-, Gebäude- und Stallpläne z. B. um Mindeststallflächen in der Tierhaltung zu kontrollieren Schlagliste und Flurpläne Gesamtflächenverzeichnis EU/Agrarförderung, aber auch Informationen zu Sorten, Saat- und Pflanzgut, Ausbringung wirtschaftseigener und zugekaufter Dünger – Schlagkarteiführung wird erforderlich Verzeichnis der letzten konventionellen Bewirtschaftungsmaß- nahmen für jeden Schlag (Erst-)Inspektion des Gesamtbetriebes Vervollständigung der Betriebsbeschreibung Kontrolle der EU-Öko-VO und ggf. Verbesserungsvorschläge Jährliche Folgeinspektionen (ggf. Zertifizierung) Wesentliche betriebliche Änderungen sind mitzuteilen 5 / 7

Dokumentationspflichten des Öko-Betriebes Auszüge aus Anhang III der EU-Öko-Verordnung Jährliche Anbauplanung, Schlagkartei, Fruchtfolge, Sorten, Ausbringung von „erlaubten“ Dünge- und Pflanzen-schutzmitteln Haltungsbücher, aus denen Tier-Neuzugänge, -Abgänge und -Verluste, die verwendeten Futtermittel und -rationen, die Krankheitsvorsorge, therapeutische Eingriffe und tier- ärztliche Behandlungen hervorgehen Aufzeichnungen über Ursprung, Art und Menge der zuge- kauften Betriebsmittel und deren Verwendung Aufzeichnungen über Art, Menge und Abnehmer der verkauften Agrarerzeugnisse Dokumentation von Tagesverkaufsmengen in der Direkt- vermarktung 6 / 7

Zertifizierung Nach den Inspektionen wird eine Zertifizierungsentscheidung durch die private Kontrollstelle getroffen und dem landwirt- schaftlichen Betrieb ggf. ein Zertifikat ausgestellt, auf dem die Produkte ausgewiesen werden, die mit einer Kennzeichnung gemäß EU-Öko-Verordnung vermarktet werden dürfen. 7 / 7