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DurchführungsVerordnung 2016/1842; Vorgestellt im Rahmen der Veranstaltung der KdK am 15.02.2017 in Nürnberg.

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1 DurchführungsVerordnung 2016/1842; Vorgestellt im Rahmen der Veranstaltung der KdK am in Nürnberg

2 Bio Importe aus Drittländern. aktuelle Umsetzung und
Bio Importe aus Drittländern aktuelle Umsetzung und ÄnderungsVO 2016/1842 VO 2016/1842; veröffentlicht am 14. Oktober 2016 Inkraftsetzung am 19. April 2017 Elektronische Kontrollbescheinigung (KB) für eingeführte Erzeugnisse und bestimmte andere Elemente Anforderungen für haltbare und verarbeitete ökologische Erzeugnisse Übermittlung von Informationen 2

3 Bio Importe aus Drittländern. aktuelle Umsetzung und
Bio Importe aus Drittländern aktuelle Umsetzung und ÄnderungsVO 2016/1842 Was hat sich geändert oder wurde neu aufgenommen? Klarstellung der zu beachtenden Faktoren vor Ausstellung einer Kontrollbescheinigung (KB) (Risikobewertung) in VO 1235/2008 Begriffsbestimmungen zur Klassifizierung von Erzeugniskategorien Definitionen von „verarbeitet“ und „unverarbeitet“ entsprechen der Hygiene Verordnung 852/2004 3

4 Bio Importe aus Drittländern. aktuelle Umsetzung und
Bio Importe aus Drittländern aktuelle Umsetzung und ÄnderungsVO 2016/1842 Festlegungen zur Einführung und Nutzung von TRACES Muster der KB und der Teilkontrollbescheinigung TRACES soll zukünftig die Papiervorlage der Kontrollbescheinigungen ablösen Bis 19. Oktober 2017 können KB in Papierform erstellt werden und müssen nicht über TRACES übermittelt werden Mikroalgen sind im Regelungsbereich der Öko -Verordnungen und werden als Erzeugniskategorie C eingestuft 4

5 Blick auf das System TRACES
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6 Bio Importe aus Drittländern. aktuelle Umsetzung und
Bio Importe aus Drittländern aktuelle Umsetzung und ÄnderungsVO 2016/1842 Öko Äpfel und Birnen aus den USA werden seit Oktober 2014 nicht mehr antibiotisch behandelt; Wegfall der Einschränkungen Bestimmung der Begriffe „Haltbarmachung“ und „Verarbeitung“ in der VO 889/2008 Übergangsregelung zum neuen elektronischen Bescheinigungssystem bis zum Inkrafttreten der VO 2016/1842 am 14. April 2017 Es ist somit keine gesonderte Bestätigung aus den USA mehr notwendig Haltbarmachen bedeutet: alle Maßnahmen außer der landwirtschaftlichen Erzeugung und Ernte, dene Erzeugnisse unterzogen werden, die aber nicht zur Verarbeitung zählen; OHNE Verpacken, umpacken oder Etikettieren Aufbereitung: Verpacken, Umpacken und Etikettieren 6

7 Bio Importe aus Drittländern. aktuelle Umsetzung und
Bio Importe aus Drittländern aktuelle Umsetzung und ÄnderungsVO 2016/1842 Artikel 13 ( Kontrollbescheinigungen) der VO 1235/08 wurde neu aufgestellt und erweitert um Festlegungen zur Ausstellung der Kontrollbescheinigung Was ist zu tun, wenn das TRACES System nicht funktioniert? Einführer vermerken die Nummer der Kontrollbescheinigung in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Zugangsrechte zu TRACES für Behörden, Kontrollstellen und Unternehmen werden zukünftig über die BLE verwaltet Alle Prüfungen vor der Ausstellung eines COI müssen durchgeführt werden, Dokumentenprüfungen (Zertifikate, Abgleich ob alle Kontrollstellen im Anhang II oder IV gelistet sind, alle Transportdokumente, risikobezogen Warenprüfungen vor Ort In Fällen höherer Gewalt etc. in denen TRACES nicht funktioniert, kanndas Dokument nach dem Muster in Anlage II(V) ausgestellt und mit dem Sichtvermerk versehen werden, ohne TRACES zu verwenden Nummer der Kontrollbescheinigung (Feld 3) muss in der Zollanmeldung vermerkt werden 7

8 Bio Importe aus Drittländern. aktuelle Umsetzung und
Bio Importe aus Drittländern aktuelle Umsetzung und ÄnderungsVO 2016/1842 Änderungen im Artikel 14 (Besondere Zollverfahren) der VO 1235/2008 Es wurden Präzisierungen eingefügt und der Begriff der Aufbereitung beschränkt auf: Verpackung, Umpackung oder Etikettierung Bezugnummer der Zollanmeldung muss in Feld 19 (neues Muster der KB) angegeben werden Auch Teilkontrollbescheinigungen werden über TRACES übermittelt 1) Aufbereitung: Verpacken, Umpacken und Etikettieren; die Überführung in den Zollrechtlich freien Raum erfolgt nach der Aufbereitung; vor der Aufbereitung steht die Prüfung der Sendung durch die zuständige Behörde 8

9 Bio Importe aus Drittländern. aktuelle Umsetzung und
Bio Importe aus Drittländern aktuelle Umsetzung und ÄnderungsVO 2016/1842 Änderungen im Artikel 15 (nichtkonforme Produkte) Informationen bzgl. Unregelmäßigkeiten und Verstöße werden zukünftig ebenfalls über TRACES zwischen den Behörden und der Kommission über TRACES übermittelt Auch Einführer, erste Empfänger oder deren Kontrollstellen/ Kontrollbehörden übermitteln Informationen zu Unregelmäßigkeiten und Verstößen über TRACES Diese Regelung tritt am 7. Mai 2017 in Kraft Bisher ist diese Möglichkeit meines Wissens nach noch nicht installiert 9

10 Bio Importe aus Drittländern. aktuelle Umsetzung und
Bio Importe aus Drittländern aktuelle Umsetzung und ÄnderungsVO 2016/1842 Änderungen der Artikel 17, 18, 19 (Mitteilungen, Übergangsbestimmungen) Mitteilungen der Beteiligten müssen durch das System der Kommission gespeichert werden Anpassungen des Anhang III der Verordnung 1235/2008 bzgl. der Codenummern Übergangszeitraum für die Verwendung von nicht in TRACES ausgestellter KB bis 19. Oktober 2017! 10

11 Bio Importe aus Drittländern. aktuelle Umsetzung und
Bio Importe aus Drittländern aktuelle Umsetzung und ÄnderungsVO 2016/1842 Änderungen der Verordnung Nr. 889/2008 (Artikel 26, Artikel 84 und 94) Definition von Haltbarmachung und Verarbeitung Vorschriften für die Produktion, Haltbarmachung, Verarbeitung, Verpackung, Beförderung und Lagerung ökologischer Erzeugnisse Präzisierungen der Verantwortlichkeiten sind für Verarbeiter, Importeure und erste Empfänger wichtig Verantwortlichkeiten = Vorschriften; diese werden dezidiert aufgeführt 11

12 Bio Importe aus Drittländern. aktuelle Umsetzung und
Bio Importe aus Drittländern aktuelle Umsetzung und ÄnderungsVO 2016/1842 Änderung der Anhänge V und VI der VO 1235/2008 Muster für Kontrollbescheinigung und Teilkontrollbescheinigung Verwendung ab dem 19. April 2017! 12


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