Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA

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Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA

ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Übersicht Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ) vom 1. Juni 2005 TVÜ-Bund TVÜ-VKA ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich Arbeiter/ Arbeiterinnen und Angestellte Geltungsbereich TVöD Ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis über den 30. September 2005 hinaus Unterbrechungen bis zu einem Monat sind unschädlich Soweit besonders geregelt auch für Neueinstellungen Arbeitgeber Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA mit Tarifbindung Beschäftigungsverhältnis beim Bund ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Allgemeine Vorschriften Ablösung / Ersetzung BUND Katalog der zu ersetzenden Tarifverträge (Mantel TV‘s) VKA Manteltarifverträge sowie ergänzende TV Anpassung landesbezirklicher Tarifverträge Sonderregelungen TV-V / TV-N / TV WW ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Zuordnung Vergütungs- und Lohngruppen Zuordnung Übergeleitete (§ 4) Nach den vereinbarten Zuordnungstabellen z.B. VG VIb = EG 6 Neueingestellte (§ 17) Eingruppierung nach bisherigen Regeln / Zuordnungstabelle Ausnahmen: - EG 1 und BAT I - BAT II a 5/6jähriger Aufstieg BAT Ib: Statt Zuordnung zu EG 14 EG 13 plus persönliche Zulage nach EG 14 Wegfall der Bewährungs- Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst § 5 Vergleichsentgelt Persönliches Entgelt Arbeiter/-innen  Monatstabellenlohn Angestellte  Grundvergütung,  Ortszuschlagsstufe 1 oder 2 (wenn beide im ö.D. Unterschiedsbetrag Stufe 1-Stufe 2 hälftig),  allgemeine Zulage Teilzeit Vergleichsentgelt und Zuordnung entsprechend Vollzeit, dann ratierliche Entgeltberechnung Stufenmoratorium aus Tarifabschluss 2003 Ermittlung Vergleichsentgelt September gemäß vollem Grundgehalt/Lohn Grundsatz bei der Einführung des TV öD war und ist, das im Rahmen der Überleitung kein Kollege/keine Kollegin weniger Geld erhalten darf, als er bislang erhalten hat. Dementsprechend wird - zumindest theoretsich - für alle Beschäftigten ein persönliches Entgelt errechnet, um ggf. eine Überleitung ein eine individuelle Zwischenstufe durchzuführen. Das persönliche Entgelt für diese Berechnung besteht bei den Arbeiterinnen und Arbeitern aus dem Monatstabellenlohn, bei den Angestellten aus der Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2, (bzw. wenn beide im ÖD beschäftigt sind, Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 hälftig), sowie der allgemeinen Zulage. Andere bisherige Entgeltbestandteile, wie z. B. die Funktionszulage, werden bei der Überleitung nicht berücksichtigt, sondern entweder im Rahmen von individuellen Besitzständen oder ggfs. später bei der neuen Entgeltordnung. Diese würden dann in der Regel auch dynamisiert. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Stufenzuordnung ArbeiterInnen Überleitung in die Stufe die erreicht worden wäre, wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn der Beschäftigungszeit gegolten hätte die Stufe 1 wird in jedem Fall mit einem Jahr berücksichtigt; mindestens in Stufe 2 Mindestens Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht die Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe entspricht der für das Erreichen der nächsten Stufe noch fehlenden Beschäftigungszeit ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Überleitung ArbeiterInnen Lohngruppe 5/6/6a EG 6 Verlauf “Alt” Verlauf “Neu” 1 Stufe 1 1.902,83 € Stufe 1 1.764 € 2 Stufe 1 1.902,83 € Stufe 2 1.960 € 3 Stufe 2 1.933,27 € Stufe 2 1.960 € 4 Stufe 2 2.020,27 € Stufe 3 2.060 € 5 Stufe 3 2.052,59 € Stufe 3 2.060 € 6 Stufe 3 2.052,59 € Stufe 3 2.060 € 7 Stufe 4 2.085,44 € Stufe 4 2.155 € 8 Stufe 4 2.132,35 € Stufe 4 2.155 € 9 Stufe 5 2.166,49 € Stufe 4 2.155 € 10 Stufe 5 2.166,49 € Stufe 4 2.155 € Zwischenstufe 2.166,49 11 Stufe 6 2.201,14 € Stufe 5 2.220 € 12 Stufe 6 2.201,14 € Stufe 5 2.220 € 13 Stufe 7 2.236,35 € Stufe 5 2.220 € 14 Stufe 7 2.236,35 € Stufe 5 2.220 € 15 Stufe 8 2.272,14 € Stufe 5 2.220 € Zwischenstufe 2.236 /2.272 € 16 Stufe 8 2.272,14 € Stufe 6 2.285 € ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Überleitung Angestellte Überleitung erfolgt anhand des Vergleichsentgelts Eingruppierung in eine individuelle Zwischenstufe Mindestens Stufe 2 => Va BAT/BAT-O mit Aufstieg nach IV b / IV a in EG 10 Stufe 1 Zum 01.10.2007 Aufstieg in nächste Stufe Sonderregelung Stufe 2+/3 ist weggefallen Höhergruppierung Eingruppierung in die Stufe die mind. der Zwischenstufe entspricht (mind. Stufe 2) - weiterer Stufenaufstieg nach TVöD Herabgruppierung Fiktion zum September 2005 - weiterer Stufenaufstieg nach TVöD ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Überleitung Angestellte Nach 5 Jahren Individuelle Endstufe Nach 2 Jahren Stufe 6 Nach 4 Jahren Individuelle Zwischenstufe Entgelte höher als die Stufe 6 Nach 2 Jahren Stufe 5 Entgelte zwischen Stufen 5 und 6 Nach 3 Jahren Individuelle Zwischenstufe Nach 2 Jahren Stufe 4 Entgelte zwischen Stufen 4 und 5 Individuelle Zwischenstufe Das Schema veranschaulicht die Überleitung in die neue Stufenstruktur. Entsprechend dem persönlichen Entgelt erfolgt die Eingruppierung oberhalb der Stufe 3 in den individuellen Zwischenstufen. (Gelb) Nach 2 Jahren erfolgt in der Regel die Einstufung in die entsprechende nächst höhere Stufe der neuen Tabelle (Blau). Der anschließende Verlauf richtet sich nach der regulären Zeitdauer zur nächsten Höherstufung (also 3, 4 oder 5 Jahre). Ist das bisherige persönliche Entgelt höher als das in Stufe 6 der übergeleiteten Entgeltgruppe zu zahlende Entgelt, wird der Beschäftigte in eine individuelle Endstufe eingruppiert. Diese Individuelle Entstufe wird - wie alle anderen Zwischenstufen auch - bei anstehenden Entgelterhöhungen mit dynamisiert. (Niederschrift der Lenkungsgruppe vom 1.-3.12.2004 - Anlage 3 ) Erste Stufensteigerung nach Überleitung Stufe 3 Reguläre Stufensteigerungen Entgelte zwischen Stufen 3 und 4 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Überleitung Bewährungs- Fallgruppenaufstiege Aufstieg in höhere Entgeltgruppe nach Ablauf Bewährungszeit mind. Stufe 2 / mind. Betrag aktuelles Entgelt EG 3, 5, 6, 8 50% Bewährungszeit am 1.10.2005 erfüllt EG 2, 9 - 15 Neue Zuordnung Vergleichsentgelt nach Ablauf Bewährungszeit Besonderheiten wurden für die ersten 3 Stufen vereinbart. Im Rahmen der Überleitung werden alle Beschäftigten mindestens in Stufe 2 überführt. In Stufe 1 finden keine Zuordnungen statt und es wird keine Zwischenstufe zwischen Stufe 1 und 2 geben. Aufgrund der Tatsache, das in der Regel bei Überleitung in die individuelle Zwischenstufe zwischen Stufe 2 und 3 die Differenz zur neuen Stufe 3 häufig nur gering ist, wurde vereinbart, dass in Stufe 3 alle Beschäftigten eingestuft werden, deren persönliches Entgelt näher am Betrag der Stufe 3 als der Stufe 2 ist und die länger als 3 Jahre beschäftigt sind. Formel: Altes Entgelt  Stufe 2 + (Differenz Stufe 2/3 geteilt durch 2)  individuelle Zwischenstufe Altes Entgelt > Stufe 2 + (Differenz Stufe 2/3 geteilt durch 2)  Stufe 3 Dies bedeutet, dass alte Entgelte, die höher als Stufe 2 und niedriger als Stufe 2 + Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 2 zzgl. 50 % der Differenz zwischen 2 und 3 in eine individuelle Zwischenstufe überführt werden. Alte Entgelte die höher sind als Stufe 2 + 50 % des Differenzbetrages von Stufe 2 zu Stufe 3, werden unmittelbar in Stufe 3 eingestuft. Alte Entgelte unter dem Betrag von Stufe 2 werden unmittelbar in Stufe 2 übergeleitet. Zusammengefasst: Bei der Überleitung wird ein Teil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar in die Stufen 2 oder 3 eingestuft und erzielt dadurch sofort Einkommenszuwächse. Niederschrift der Lenkungsgruppe vom 1.-3.12.2004 - Punkt 2.3 und Anlage 3 Stufenzuordnung TVöD 1.10.2007 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Vergütungsgruppenzulagen Vergütungsgruppenzulage steht am 30.09.2005 zu Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage (dynamisch) Ab 1. Oktober 2005 Vergütungsgruppenzulage ohne Fallgruppenaufstieg (z.B. Vergütungsgruppe Vb + nach 4-jähriger Bewährung Zulage) Ab dem Anspruchszeitpunkt - wenn die Hälfte der Bewährungszeit erfüllt - ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Vergütungsgruppenzulagen Vergütungsgruppenzulage mit Fallgruppenaufstieg (z.B. Vergütungsgruppe VIb mit 3 Jahre Vc + 4 Jahre Zulage) Fallgruppensaufstieg ist zum 30.09.2005 bereits erfolgt Sofern am 1. Oktober 2005 die Hälfte der Gesamtzeit erfüllt ist: Besitzstandszulage mit Erreichen der Gesamtzeit Fallgruppenaufstieg ist zum 30.09.2005 noch nicht erfolgt EG 3, 5, 6, 8 - zum theoretische Zeitpunkt des Fallgruppenaufstiegs Höhergruppierung in die nächste Entgeltgruppe keine Vergütungsgruppenzulage mehr ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Übertragung höherwertiger Tätigkeiten Zulage steht am 30.09.2005 bereits zu Besitzstandszulage in Höhe der bisherigen Zulage solange die Voraussetzungen erfüllt sind zeitliche Voraussetzungen noch nicht erfüllt (§ 24 Abs. 1 und 2 BAT/BAT-O) Besitzstandszulage ab Erfüllen der Voraussetzungen ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Kinderbezogenen Entgeltbestandteile Dynamische Besitzstandszulage Für bis zum 31.12.2005 geborene Kinder Ununterbrochener Anspruch auf Kindergeld (Ausnahme: Wehr-/Zivildienst, Freiwilliges Jahr) Ab dem 16. Lebensjahr Abfindung möglich Gilt auch für bis zum 31.12.2005 übernommene Auszubildende, SchülerInnen und PraktikantInnen ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Strukturausgleich Anspruch erfolgt aus Überleitung am 1. Oktober 2005 Eigene Strukturausgleiche für Bund und VKA Zahlungsbeginn grundsätzlich 1. Oktober 2007 Bei Höhergruppierungen Anrechnung des bisherigen Strukturausgleichs Anteilig im Tarifgebiet Ost Bund (Bemessungssatz) 97 % im Tarifgebiet Ost VKA (gerundet) Teilzeit Strukturausgleich anteilig - Veränderungen werden berücksichtigt Einzelvertragliche Abfindung möglich ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Krankengeldzuschuss Differenz zwischen Nettokrankengeld und Nettoentgelt (bei Urlaub) Voraussetzung: Am 30.09.2005 Geltung des § 71 BAT Ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis über den 30.09.2005 hinaus Nicht Versicherungspflichtige: Gleichbehandlung mit Versicherungspflichtigen (Höchstsatz Nettokrankengeld) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Urlaub Bisherige Regelungen gelten für 2005 weiter 30 Tage für BAT I und Ia bleiben für die Dauer eines ununterbrochen Arbeitsverhältnisses erhalten Fortgeltung TV-Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten bis zu einer Neuregelung Verrechnung der Ansprüche für 2006 aus § 48a BAT/BAT-O/MTArb/MTArb-O mit den Ansprüchen für Zusatzurlaub aufgrund (Wechsel-)Schicht gemäß TVöD ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Abgeltung Entgeltbestandteile Möglich bei Entgeltbestandteilen aus Besitzstand Einzelvertragliche Vereinbarung Pauschalierung oder Abfindung Zeiten für das Jubiläumsgeld Bis zum 30.09.2005 anerkannte Zeiten werden als Beschäftigungszeit anerkannt ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Übertragung höherwertiger Tätigkeiten Ab dem 1. Oktober 2005 Übergeleitet aus BAT/BAT-O Anwendung TVöD Übergeleitet aus MTArb/MTArb-O oder BMT-G/ BMT-G-O Weitergeltung der Regelungen (auch landesbezirkliche) Höhe der Zulage nach TVöD Abschluss gesonderter TV zur Übernahme höherwertiger Tätigkeiten bis 30. Juni 2007 mit 3-Tagesregelung Bund - abschließender Tätigkeitskatalog VKA - landesbezirkliche Regelungen ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü Bisherige Regelung für 2Ü Überleitung aus Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O/ BAT Ostdeutsche Sparkassen nach EG 15 Ü Jeweils 5 Jahre Verweildauer ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Einmalzahlung (nur VKA) Regelung für das Tarifgebiet West Je 150,00 € in April und Juni 2006 und 2007 Anspruch besteht bei Vergütungsanspruch im Fälligkeitsmonat Anteilig für Teilzeitbeschäftigte Geltung in 2006 auch für ausgenommenen Bereiche, sofern nicht TV-V/TV-N/TV-WW Anwendung finden Geltung in 2007 nur bei Ablehnung der Anwendung durch Arbeitgeber ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Jahressonderzahlung BUND 2005 wie 2004 (Mit Nachwirkung bzw. ohne) 2006 Im November: Jahressonderzahlung (82,14 %/ 61,60%) zzgl. 255,65 bzw. 332,34 zzgl 25,56 € pro Kind VKA 2005/2006 Im November: Jahressonderzahlung (82,14 %/ 61,60%) zzgl. 255,65 bzw. 332,34 zzgl 25,56 € pro Kind 2005 - Sparkassen Regelung zur Überstundenpauschvergütung gilt weiter ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst Bereitschaftszeiten BUND (§23) Nr. 3 SR2r für Hausmeister und Beschäftigtengruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalb der Arbeitszeit gelten fort. Ggf. Anpassung an TVöD VKA (§25) Nr. 3 SR2r bzw. landesbezirkliche Regelungen für Hausmeister und Beschäftigtengruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalb der Arbeitszeit gelten fort. Ggf. Anpassung an TVöD Rückfallebene muss noch geklärt werden in Sitzung der erweiterten Lenkungsgruppe am 16. Juni 2005 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft VKA (§23) Weitergeltung SR 2a, 2b, 2c bis 31. Dezember 2005 TVöD gilt zum 01.01.2006 Geltung TVöD aufgrund Betriebs oder Dienstvereinbarung vorher möglich Teilzeitbeschäftigte In-Kraft-treten Teilzeitklausel (Bereitschaftsdienst entsprechend Teilzeitbeschäftigung) zum 1. Juni 2006 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst