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TVöD Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst Abschluss Berlin 13. September 2005 TVÖD - 27. September 2005 (FB 6)

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1 TVöD Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst Abschluss Berlin 13. September 2005
TVÖD September 2005 (FB 6)

2 Wichtige Daten: Februar 2005: Potsdam September 2005: BTK-Sitzung Berlin 13. September 2005: Unterzeichnung Berlin 1. Oktober 2005: Einführung neues Tarifrecht! 31. Dezember 2005: Stichtag für Bestand Kinderanteil bis Erarbeitung Entgeltordnung 30. September 2007: Ende des „Moratoriums“ bis 31. Dezember 2007: Laufzeit Tarifvertrag (und Ost-Angleichung 100 %!) TVÖD September 2005 (FB 6)

3 . TVöD - mit Sonderregelungen Bund § 45 Sonderregelungen für Beschäftigte, die zu den Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind § 46 Sonderregelungen für Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Anhang: Teilnahme an Manövern und Übungen) § 47 Sonderregelungen für das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen § 48 Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Aussendienst - TVÜ-Bund vgl. TVÜ VKA - Tarifvertrag Pauschalkraftfahrer Tarifvertrag Meistbegünstigungsklausel TVÖD September 2005 (FB 6)

4 Negativkatalog. Es gelten weiter: -. Altersteilzeit (TV ATZ) -
. Negativkatalog Es gelten weiter: - Altersteilzeit (TV ATZ) - Altersversorgung (ATV) - Entgeltumwandlung (nur VKA!!) - RatSch-TV (Rationalisierungsschutz) - Ministerialzulage - Rahmen-TV Verkehrsflughäfen vom Rahmen-TV Feuerwehr an Flughäfen von Übergangs-TV Flugverkehrskontrolldienst von 99 - Maut-TV vom 18. Januar Eingruppierungsregelungen übergangsweise TVÖD September 2005 (FB 6)

5 Potsdamer Ergebnisse 1. Einmalzahlung (Nicht: VKA-Ost
Potsdamer Ergebnisse 1. Einmalzahlung (Nicht: VKA-Ost!) - Ost: 100 % 2005: 300 Euro: April - Juli - Oktober je 100 € 2006: 300 Euro: April - Juli je 150 € 2007: 300 Euro: April - Juli je 150 € Auszubildende zum 1. Juli 2005/06/07 je 100 € TVÖD September 2005 (FB 6)

6 Potsdamer Ergebnisse 2. Arbeitszeit (§ 6) Bund: 39 Stunden (einheitlich Ost - West) VKA: 38,5 (West) bzw. 40 (Ost) Stunden aber: Verlängerungsoption („Öffnungsklausel“) durch lbz. TV auf bis zu 40 h (§ 6, 1) TVÖD September 2005 (FB 6)

7 Potsdamer Ergebnisse zu 2
Potsdamer Ergebnisse zu 2. Arbeitszeit Meistbegünstigungsklausel: Abweichung in Arbeitszeit, Sonderzahlung oder Entgelt ist Angebot an VKA und Bund! TVÖD September 2005 (FB 6)

8 Potsdamer Ergebnisse 3. Angleichung Ost nur VKA Ost: mind
Potsdamer Ergebnisse 3. Angleichung Ost nur VKA Ost: mind. 94 Prozent ab 1. Juli 2005 mind. 95,5 Prozent ab 1. Juli 2006 mind. 97 Prozent ab 1. Juli Bund: 39 Stunden (einheitlich Ost - West) TVÖD September 2005 (FB 6)

9 Potsdamer Ergebnisse 4. Leistungsbezogene Bezahlung (§ 18) - ab 2007: 1 Prozent der Jahresentgeltsumme (12 Monatsentgelte) des Vorjahres der Tarifbeschäftigten steigend auf 8 Prozent - Hemmen und Beschleunigen der Stufenaufstiege ab Stufe 4 TVÖD September 2005 (FB 6)

10 Einführung und Finanzierung. leistungsorientierter
. Einführung und Finanzierung leistungsorientierter Entgeltbestandteile - keine Variabilität der Tabellen - von daher „on top“ der zukünftigen Tabellenwerte - Ausschüttungspflicht - Ausschüttungen zusatzversorgungspflichtig - Zielvereinbarung oder - wenn sie nicht möglich: systematische Leistungsbewertung - Ausgestaltung: Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung (sonst TV) - ohne Einigung Dezember 2007: 12 % des Sept-Tabellenentgelt - ohne Einigung Dezember 2008: 6 % des Sept-Tabellenentgelt . Finanzierung - aus Lohn-/Vergütungsrunden - Rückflüsse aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form (0,2 Kinderanteil für 2006 und 2007) - strukturelle Veränderungen heutiger Entgeltbestandteile (0,8 aus Zuwendung/Urlaubsgeldanteil) : Gespräche über Effizienzgewinne! TVÖD September 2005 (FB 6)

11 5. Jahressonderzahlung (§ 20) 2005: - Urlaubsgeld und Zuwendung unverändert - auch Neueingestellte Bund 2005 wie : eine Zahlung im November: - 82,14 (Ost: 61,6) % d. Monatsentgelts TVöD - 255,65 € bzw. 332,34 € („Urlaubsgeld“) ,56 € je Kind ab 2007: - dynamisch auf Basis Monatsentgelt TVöD - 90 (Ost: 67,5) Prozent für E 1 - E (Ost: 60) Prozent für E 9 - E (Ost: 45) Prozent für E 13 - E 15 - Ost: 75 % TVÖD September 2005 (FB 6)

12 Potsdamer Ergebnisse 6. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22) -
Potsdamer Ergebnisse 6. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22) - einheitlich Krankengeldzuschuß - längstens 39 Wochen (bisher 26) Angestellte West (bisher § 71 BAT): Differenz zwischen Nettourlaubsentgelt und Nettokrankengeld sonst: zu Bruttokrankengeld (wie bisher) TVÖD September 2005 (FB 6)

13 Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
6 Wochen Krankengeldzuschuss max. 39 Wochen Altfälle § 71 BAT max. 26 Wochen Entgelt Lohnnebenkosten AG-Aufwand Brutto Krankengeld 70 % v. Netto (Krankenkasse; davon Einbehalt Sozialabgaben) Krankengeld- zuschuss auf 100 % Netto (AG) Netto Nutzen TVÖD September 2005 (FB 6)

14 Potsdamer Ergebnisse 7. weitere TV Soz Abs (Soziale Arbeitszeitgestaltung Ost) wird bis 2009 verlängert Befristete (§ 30 - bisher SR 2 y): unverändert TVÖD September 2005 (FB 6)

15 Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Kündigungsfrist (§ 34) ·
Beendigung von Arbeitsverhältnissen   Kündigungsfrist (§ 34) ·  in den ersten 6 Monate: 2 Wochen zum Monatsende bei einer Beschäftigungszeit von bis zu 1 Jahr Monat zum Monatsschluß mehr als 1 Jahr 6 Wochen, mind. 5 Jahre 3 Monate, mind. 8 Jahre 4 Monate, mind. 10 Jahre 5 Monate, mind. 12 Jahre 6 Monate, zum Schluss eines Kalendervierteljahres. - bisher erworbene „Unkündbarkeit“ bleibt erhalten - West: nach 15 Jahren kann der/die mind. 40-jährige nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden TVÖD September 2005 (FB 6)

16 o. Urlaub (§ 26). 26 - 29 (ab 30 J. ) - 30 (ab 40. J. ) Arbeitstage
o Urlaub (§ 26) (ab 30 J.) - 30 (ab 40. J.) Arbeitstage im Urlaubsjahr zu nehmen - übertragbar bis März - wegen AU/dienstlich bis Mai des Folgejahres   o Arbeitsbefreiung (§ 29) jetzt 8 Arbeitstage Erweiterung um Landesfachbereichsvorstände   o Jubiläumszuwendung (§ 23, 2) 350 € (25 Jahre) € (40 Jahre) o Reisezeiten bei Dienstreisen (§ 44, nur Bund/VKA BT-V, also nicht Kr, Sparkassen) nichtanrechenbare Reisezeiten werden auf Antrag zu 25 Prozent angerechnet, wenn sie 15 Stunden im Monat überschreiten. o Ausschlussfrist (§ 37) 6 Monate wie bisher   o Versetzung/ Abordnung/ Zuweisung/ Gestellung (§ 4 -Verfahren und Begriffsdefinition) TVÖD September 2005 (FB 6)

17 - Probezeit (§ 2, 4) (6 Monate, es sei denn, es ist eine kürzere Zeit vereinbart; übernommene Azubi´s keine) - Qualifizierung (§ 5) (Erhaltungsqualifizierung, Fort- und Weiterbildung, Qualifizierung für eine andere Tätigkeit – Umschulung, Wiedereinstiegsqualifizierung) - Führung auf Probe ab E 10 (§ 31) ( (befristetes Arbeitsverhältnis mit Möglichkeit der höchstens zweimaligen Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren) - Führung auf Zeit ab E 10 (§ 32) (vorrübergehende Übertragung bis zu 4 Jahren) E 10 - E 12 höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 8 Jahren Ab E 13 höchstens dreimalige Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 12 Jahren Aufschlag: 75 Prozent der stufengleichen Differenz zur nächsten Entgeltgruppe TVÖD September 2005 (FB 6)

18 Faktorisierung und Höhe der Zuschläge (§ 8) (Grundlage: Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe)
Überstunden: E 1 - E Prozent E 10 - E Prozent Nacht 20 Prozent (21 h - 6 h) Samstag 20 Prozent ( h) Sonntag 25 Prozent Feiertage 35 Prozent (bei Freizeitausgleich) 135 Prozent (ohne Freizeitausgleich) 24./ Prozent (ab 6 Uhr) Schichtzulage I 40 € (o,24 € je Stunde) Schichtzulage II 105 € (o,63 € je Stunde) TVÖD September 2005 (FB 6)

19 Veränderungen Arbeitszeitrecht – . Abzug der Feiertagsarbeitszeit/ 24. u aus der Sollarbeitszeit Verminderung um dienstplanm. Arbeitszeit. (- statt Freigewährungsprinzip - § 6, 3)   . Ausgleichszeitraum bis ein Jahr (§ 6,2) . Überstunden (§ 7,7) - bis Ende der Folgewoche zuschlagsfrei . Pausen in Wechselschicht sind Arbeitszeit (§ 6, 1 - Satz 2 - nicht in Krankenhäusern). TVÖD September 2005 (FB 6)

20 Rufbereitschaft (§ 8,3). Abrechnung pauschaliert wenn über 12 Stunden:
Rufbereitschaft (§ 8,3)   . Abrechnung pauschaliert wenn über 12 Stunden: - 2 Stundenvergütungen bei Beginn Mo - Fr - 4 Stundenvergütungen bei Beginn Sa - So . Sonst Spitzabrechnung 12,5 % wie bisher . Wegfall der 3-Stunden-Garantie . dafür: Aufrunden auf volle Stunden einschl. der notwendigen Wegezeiten TVÖD September 2005 (FB 6)

21 Arbeitszeitkonten ( § 10) 1
Arbeitszeitkonten ( § 10)   1 können durch Betriebs- oder (einvernehmliche) Dienstvereinbarung eingerichtet werden. (einvernehmlich: unter Ausschaltung der Einigungsstelle)   1 müssen eingerichtet werden, bei: - Arbeitszeitkorridor (§ 6,6) (zuschlagsfrei bis zu 45 Stunden) oder -Rahmenzeit (§ 6,7) (zuschlagsfrei bis zu 12 Stunden zwischen 6 und 20 Uhr)   1 Langzeitkonten unter Beteiligung BR/PR und Insolvenzsicherung möglich (§ 10,6) TVÖD September 2005 (FB 6)

22 - Arbeitszeitkonten II –   Auf ein Arbeitszeitkonto können gebucht werden (§ 10,3):   1. Zeitguthaben oder –schuld nach Ablauf des Ausgleichszeitraums;  2 Überstunden;  3. in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge;  4. sonstige Kontingente, sofern über Dienst- oder Betriebsvereinbarung geregelt Arbeitsunfähigkeit beim Zeitausgleich hat keine negativen Auswirkungen auf Arbeitszeitkonto! (§ 10,4) TVÖD September 2005 (FB 6)

23 Arbeitszeit Schul-/Hausmeister (§ 9) -
Arbeitszeit Schul-/Hausmeister (§ 9)   - verlängerte Arbeitszeit bei Bereitschaftszeit in nicht unerheblichem Umfang ( %) - „Voll“-Arbeitszeit + Bereitschaftszeit durchschnittlich höchstens 48 h/Woche - „Voll“-Arbeitszeit + halbe Bereitschaftszeit = 38,5 bzw. 40 h/Woche höchstens: West (VKA): 29 „Voll“ + 19 „Bereitschaftszeit“ Ost (VKA): 32 „Voll“ + 16 „Bereitschaftszeit“ Bund: „Voll“ + 18 „Bereitschaftszeit“ - Bereitschaftszeit nur, wenn regelm. keine Vollarbeit anfällt - Überprüfung abweichender Regelungen bis Ende 2005 TVÖD September 2005 (FB 6)

24 3. Ergebnisse Eingruppierung v
3. Ergebnisse Eingruppierung v diskriminierungsfreies Eingruppierungsrecht v bundeseinheitliche Regelung mit unmittelbar eingruppierenden Beispielen und Ferner-Gruppen, die auch ohne weitere Ausgestaltung eingruppierend ist v ergänzbar durch sparten- bzw landesbezirkliche Ausgestaltung v 15 Entgeltgruppen TVÖD September 2005 (FB 6)

25 Ergebnisse Eck-Eingruppierungen („Qualifikationsebenen“) -
Ergebnisse Eck-Eingruppierungen („Qualifikationsebenen“)   - E 1 – E 4: un-/angelernte Tätigkeiten und Ausbildungen unter „3-jährig“ - ab E 5: „3-jährige“ Ausbildung - ab E 9: Fachhochschulabschluss/Bachelor - ab E 13: wissenschaftl. Hochschulabschluss TVÖD September 2005 (FB 6)

26 Ergebnisse Eck-Eingruppierung („E 5“) -
Ergebnisse Eck-Eingruppierung („E 5“)   - Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen. (Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.) sowie 2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben   Protokollerklärung zu Ziffer 1: Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt.   Überprüfung anderer schulischer und sonstiger Ausbildungen/Abschlüsse Anerkennung „Ost“-Abschlüsse TVÖD September 2005 (FB 6)

27 Ergebnisse Eingruppierung E 1 -. Einfachste Tätigkeiten -. Stufe 2. 1
Ergebnisse Eingruppierung E 1   - Einfachste Tätigkeiten - Stufe € (7,68 €/Std.) J € - 9. J.: 1340 € J.: 1368 € - Stufe € (8,60 €/Std. - nach 16.J.) -  € bez. auf „Lebenserwerb“ - Überführung (auch Lg 1/ X) mind. in E 2/Stufe 2 TVÖD September 2005 (FB 6)

28 Abweichung für von Outsourcing bedrohte Bereiche:
„Tendenzbeschluss“ Abweichung für von Outsourcing bedrohte Bereiche: nur für an-/ungelernte Tätigkeiten der E 1 - 4 landesbezirklicher Rahmen „Freischaltung“ durch Anwendungsvereinbarung untere Grenze im Rahmen der Spannbreite der E 1 (1.286 € €) TVÖD September 2005 (FB 6)

29 Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten (§ 14) 4
Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten (§ 14)   4 ab 1 Monat: rückwirkend für Übertragungszeitraum „Arbeiter-Regelung“: Tage - zunächst unverändert - dann durch TV: Liste der entspr. Tätigkeiten 4 Zulage: E 1 - E 8: 4,5 des persönlichen Tabellenentgelts ab E 9: Entgelt wie bei dauerhaften Übertragung  Vorarbeiter/Vorhandwerker: Weiterzahlung solange ausgeübt TVÖD September 2005 (FB 6)

30 Offene Fragen zur Eingruppierung 4. Heraushebungen. z. B
Offene Fragen zur Eingruppierung   4 Heraushebungen z.B. zwischen E 5 bis E Neue Definition muss über 5 Entgeltstufen gehen, d.h. Heraushebungsmerkmale müssen abgrenzbar und erfüllbar sein 4 Erarbeitung der Vorstellungen in Fachbereichen (und Fachgruppen) TVÖD September 2005 (FB 6)

31 ver.di Vorschlag: Baukastensystem mit verschiedenen Heraushebungsmerkmalen   - Zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten - Komplexität - Verantwortung - Soziale Kompetenz - Planen und Organisieren - Belastungen --> Durchgängig von E 5 bis E 10!!   Arbeitgeber: E 6 „schwierig“ E 7 Höhere Schwierigkeit oder höhere Verantwortung E 8 Hohe Schwierigkeit und hohe Verantwortung E (nicht vorgesehen) TVÖD September 2005 (FB 6)

32 Zuordnungen Überblick Tabellenzuordnung EG 1
. Zuordnungen   Überblick Tabellenzuordnung EG Keine Zuweisung aus jetzigen VG EG X, IX, IX a /1a EG 2a /2/2a 2/2a EG VIII /3/3a 3/3a EG /4/4a 4/4a EG VII (einschl. Aufsteiger aus VIII) /5/5a 5/5a EG VIb (einschl. Aufsteiger aus VII) /6/6a 6/6a EG /7/7a 7/7a EG Vc (einschl. Aufsteiger aus VI b) /8/8a 8/8a EG Vb und IV b (einschl. Aufst. Vc bzw. V b) EG IV b/IV a (einschl. Va-Starter) EG IV a/III und III Unterscheide: EG III/II Überführung aus Vergütungsgruppen (direkt) EG II oder EG II/Ib aus „Laufbahnen“ (Aufstiegs“ketten“) EG Ib/Ia, Ia TVÖD September 2005 (FB 6)

33 Sicherungsbetrag -. Grundvergütung
. Sicherungsbetrag - Grundvergütung - Abgesenkte aus Potsdam 2003 angehoben - allgemeine Zulage - Ortszuschlag Stufe 1 oder 2 - bei geteiltem Ortszuschlag: - wenn Partner auch TVöD: geteilte Absicherung - wenn Partner ÖD/ weiterhin ortszuschlagsberechtigt: Stufe 1 - Teilzeitbeschäftigte anteilig TVÖD September 2005 (FB 6)

34 TVÖD -Tabelle ab 1. Oktober 2005 (West)
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35 TVÖD September 2005 (FB 6)

36 Überführung Angestellte -
. Überführung Angestellte - betragsmäßige Absicherung in einer Zwischenstufe - mindestens Stufe 2 (E 5 - mindestens 1875 €) - auch oberhalb Stufe 6 (also: kein Verlust!) - 2 Jahre dort verbleiben (bis September 2007) - künftige Entwicklungen nach TVÖD Verheirateten-Anteil in der betragsmäßigen Absicherung - ggf. Strukturausgleich nach Tabelle - Kinderanteil/Sozialzuschlag solange ununterbrochen Anspruch - keine Sicherung nicht erreichter Lebensaltersstufen! TVÖD September 2005 (FB 6)

37 Überführungen (ab Stufe 3)
Nach 5 Jahren Individuelle Endstufe Nach 2 Jahren Stufe 6 Nach 4 Jahren Individuelle Zwischenstufe Entgelte höher als die Stufe 6 Nach 2 Jahren Stufe 5 Entgelte zwischen Stufen 5 und 6 Nach 3 Jahren Individuelle Zwischenstufe Nach 2 Jahren Stufe 4 Entgelte zwischen Stufen 4 und 5 Individuelle Zwischenstufe Das Schema veranschaulicht die Überleitung in die neue Stufenstruktur. Entsprechend dem persönlichen Entgelt erfolgt die Eingruppierung oberhalb der Stufe 3 in den individuellen Zwischenstufen. (Gelb) Nach 2 Jahren erfolgt in der Regel die Einstufung in die entsprechende nächst höhere Stufe der neuen Tabelle (Blau). Der anschließende Verlauf richtet sich nach der regulären Zeitdauer zur nächsten Höherstufung (also 3, 4 oder 5 Jahre). Ist das bisherige persönliche Entgelt höher als das in Stufe 6 der übergeleiteten Entgeltgruppe zu zahlende Entgelt, wird der Beschäftigte in eine individuelle Endstufe eingruppiert. Diese Individuelle Entstufe wird - wie alle anderen Zwischenstufen auch - bei anstehenden Entgelterhöhungen mit dynamisiert. (Niederschrift der Lenkungsgruppe vom Anlage 3 ) Erste Stufensteigerung nach Überleitung Stufe 3 Reguläre Stufensteigerungen Entgelte zwischen Stufen 3 und 4 TVÖD September 2005 (FB 6)

38 Überführungen (Stufen 1 - 3)
Nach 2 Jahren Individuelle Zwischenstufe Stufe 2 Stufe 1 Entgelte zwischen Stufe 2 und Stufe 3 Besonderheiten wurden für die ersten 3 Stufen vereinbart. Im Rahmen der Überleitung werden alle Beschäftigten mindestens in Stufe 2 überführt. In Stufe 1 finden keine Zuordnungen statt und es wird keine Zwischenstufe zwischen Stufe 1 und 2 geben. Aufgrund der Tatsache, das in der Regel bei Überleitung in die individuelle Zwischenstufe zwischen Stufe 2 und 3 die Differenz zur neuen Stufe 3 häufig nur gering ist, wurde vereinbart, dass in Stufe 3 alle Beschäftigten eingestuft werden, deren persönliches Entgelt näher am Betrag der Stufe 3 als der Stufe 2 ist und die länger als 3 Jahre beschäftigt sind. Formel: Altes Entgelt  Stufe 2 + (Differenz Stufe 2/3 geteilt durch 2)  individuelle Zwischenstufe Altes Entgelt > Stufe 2 + (Differenz Stufe 2/3 geteilt durch 2)  Stufe 3 Dies bedeutet, dass alte Entgelte, die höher als Stufe 2 und niedriger als Stufe 2 + Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 2 zzgl. 50 % der Differenz zwischen 2 und 3 in eine individuelle Zwischenstufe überführt werden. Alte Entgelte die höher sind als Stufe % des Differenzbetrages von Stufe 2 zu Stufe 3, werden unmittelbar in Stufe 3 eingestuft. Alte Entgelte unter dem Betrag von Stufe 2 werden unmittelbar in Stufe 2 übergeleitet. Zusammengefasst: Bei der Überleitung wird ein Teil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar in die Stufen 2 oder 3 eingestuft und erzielt dadurch sofort Einkommenszuwächse. Niederschrift der Lenkungsgruppe vom Punkt 2.3 und Anlage 3 Alle Entgelte unter dem Betrag Stufe 2 Keine Zuord-nung TVÖD September 2005 (FB 6)

39 Bewährungsaufstiege mind
. Bewährungsaufstiege mind. zur Hälfte durchlaufener Bewährungsaufstieg: - E 3 - E 8 Höhergruppierung zum Aufstiegszeitpunkt in die zutreffende Entgeldgruppe - andere: werden bis betragsmäßig durchgeführt in derselben Entgeltgruppe bei kurzen Bewährungszeiten bis 30. September Durchführung zum Aufstiegszeitpunkt E3 - E 8: zutreffende Eingruppierung andere: betragsmäßig in derselben Entgeltgruppe - auch bei doppeltem Bewährungsaufstieg (Ges.zeit) - Vergütungsgruppenzulagen getrennt gesichert TVÖD September 2005 (FB 6)

40 Höhergruppierung -. mindestens bisheriges Entgelt -
. Höhergruppierung - mindestens bisheriges Entgelt - zutreffende Stufe bestimmen - Garantiebetrag: - E 1 - E 8: mindestens 25 € - E 9 - E 15: mindestens 50 € - weitere Entwicklung nach Stufenabfolge TVöD kein stufengleicher Aufstieg Erfahrungsstufen! - nicht mehr Lebensalter oder Beschäftigungszeit TVÖD September 2005 (FB 6)

41 Überführung Arbeiter/innen
Lohngruppe 5/6/6a E 6 Verlauf “Alt” Verlauf “Neu” 1 Stufe ,83 € Stufe € 2 Stufe ,83 € Stufe € 3 Stufe ,27 € Stufe € 4 Stufe ,27 € Stufe € 5 Stufe ,59 € Stufe € 6 Stufe ,59 € Stufe € 7 Stufe ,44 € Stufe € 8 Stufe ,35 € Stufe € 9 Stufe ,49 € Stufe € 10 Stufe ,49 € Stufe € Zwischenstufe 2.166,49 € 11 Stufe ,14 € Stufe € 12 Stufe ,14 € Stufe € 13 Stufe ,35 € Stufe € 14 Stufe ,35 € Stufe € 15 Stufe ,14 € Stufe € Zwischenstufe 2.236,35 € Zwischenstufe ,14 € 16 Stufe 8 u. weiter 2.272,14 € Stufe € TVÖD September 2005 (FB 6)

42 Konkrete Verbesserungen durch TVöD: - Gleichstellung „Sonstiger“ - heraus aus der Ecke der „Nichtleister“ - kein Konto-Abbau bei Krankheit - 39 Wochen Krankengeldzuschuss - bezahlte Wechselschichtpause - klarere Hausmeister-Arbeitszeit - Vertretung nach 1 Monat rückwirkend - Weihnachtsgeld dynamisch - Nacht/Sa-Zuschlag prozentual/dynamisch TVÖD September 2005 (FB 6)

43 Gründe für TVöD in den Ländern - Einkommensentwicklung € - Einheitlichkeit Tarifrecht ÖD erhalten - Verhinderung Arbeitszeitverlängerung - Angleichungsschritte Ost alternativlos: Nichtübernahme ist völliger Stillstand! TVÖD September 2005 (FB 6)


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