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Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öD

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Präsentation zum Thema: "Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öD"—  Präsentation transkript:

1 Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öD
ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

2 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Überblick Ergebnisse der Tarifrunde 2005 Überblick Tarifvertrag öffentlicher Dienst Entgelt und Überleitung Leistungselemente Arbeitszeit incl. Bereitschaftsdienst Weitere Mantelfragen TVöD ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

3 Übersicht über den Abschluss 05
TV öD tritt am 1. Oktober 2005 für alle in Kraft Einmalzahlungen bzw. weitere Angleichungsschritte Einigung bei der Arbeitszeit Bund: Generell 39 Stunden pro Woche VKA: Landesbezirkliche Öffnungsklauseln Laufzeit: 35 Monate ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

4 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Einmalzahlung Bund (West und Ost) und VKA (West) 2005: 1. April, 1. Juli, 1. Oktober je 100 Euro 2006: 1. April und 1. Juli je 150 Euro 2007: 1. April und 1. Juli je 150 Euro Auszubildende: 1. Juli ( ) je 100 Euro Entscheidend ist das Beschäftigungsverhältnis im Fälligkeitsmonat mind. 1 Tag Anspruch auf Bezüge unschädlich sind Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG und keine Zahlung Krankengeldzuschuss wegen Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

5 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Bemessungssatz VKA (Ost) Anhebung des Bemessungssatz jeweils zum 1. Juli um 1,5 % einschließlich Auszubildende Juli % Juli ,5 % Juli % ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

6 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Arbeitszeit Bund 39 Stunden Ost und West 0,5 Stunden mehr im Westen 1 Stunde Arbeitszeitverkürzung im Osten ohne Auswirkung auf die Vergütungen und Löhne VKA Unverändert 38,5 (West) und 40 Stunden (Ost) Einführung einer landesbezirklichen Öffnungsklausel: Möglichkeit wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden zu vereinbaren Kündigungsmöglichkeit § 8 Abs. 1 TVöD 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

7 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Jahressonderzahlung VKA 2005 (Weitergeltung TV Zuwendung und Urlaubsgeld) Urlaubsgeld Sonderzuwendung in Höhe von 82,14 % (61,61 %) Bund 2005 für „Alt“-Beschäftigte Zahlung auf Grundlage der nachwirkenden Tarifverträge Zuwendung und Urlaubsgeld Neueingestellte Beschäftigte nach dem 31. Juli 2003 Zahlung einer Zuwendung in gleicher Weise wie im Jahr 2004 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

8 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Jahressonderzahlung VKA und Bund 2006 eine Jahressonderzahlung im November Höhe 82,14 % bzw. 61,61% zzgl. kinderbezogene Entgeltbestandteile je 25,56 € zuzgl. Urlaubsgeld für die Entgeltgruppen 1 bis 8 in Höhe von 332,34 € und für die Entgeltgruppen 9 bis 15 in Höhe von 255,65 € Urlaubsgeld nicht zusatzversorgungspflichtig Bemessungsgrundlage durchschnittliches Entgelt Juli, August, September (kinderbezogener Anteil-September) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

9 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Jahressonderzahlung Ab 2007: Einmalige Jahressonderzahlung im November (Teilbetragszahlung früher möglich) EG : 90 % EG : 80 % EG : 60 % Im Tarifgebiet Ost beträgt die Jahressonderzahlung 75 % der jeweiligen Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West. Bemessungsgrundlage durchschnittliches Entgelt Juli, August, September Bemessungssatz Entgeltgruppe am 1. September ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

10 Meistbegünstigungsklausel
weicht ver.di in einem Tarifvertrag mit einem Bundesland oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) bei der Wochenarbeitszeit, bei der Jahressonderzahlung oder den Entgeltregelungen von dem mit dem Bund und der VKA vereinbarten TVöD ab, kommt dies einem Angebot an VKA und Bund zur Übernahme dieser Abweichung(en) gleich Angebot! Bezüglich der Leistungs- und Ertragsorientierung gibt es mit den Arbeitgebern Einigung über ein Start/Zielmodell. Die von den Arbeitgebern regelmäßig wieder eingeforderte leistungsabhängige Hemmung oder Beschleunigung von Aufstiegen wird von ver.di hingegen abgelehnt. Im Bezug auf das Start-Zielmodell haben sich ver.di und die Arbeitgeber darauf verständigt, dass diese leistungsbezogenen Entgelte nur „On-Top“ gezahlt werden dürfen. Eine leistungsabhängige Kürzung des Entgelts gibt es mit ver.di nicht. Das Volumen beträgt anfangs (2006) zwei Prozent der Jahresentgeltsumme der Beschäftigten des Betriebs oder der Dienststelle. Es wird gespeist aus einem festzulegenden Anteil aus Lohn- und Vergütungserhöhungen, Rückflüssen aus der Besitzstandswahrung (bei Ausscheiden von Beschäftigten) und Strukturänderungen am heutigen Bezahlungssystem. Später soll es bis auf acht Prozent der Jahresentgeltsumme steigen und nur noch aus Rückflüssen der Besitzstandswahrung und den in Entgeltrunden vereinbarten Anteilen finanziert werden. Das Volumen der leistungsbezogenen Entgeltbestandteile muss ausgezahlt, kann also nicht zur Haushaltssanierung verwandt werden. Die Betriebsparteien gestalten dieses System auf der Grundlage einer tarifvertraglichen Rahmenregelung. Kann der Personalrat sich mit dem Arbeitgeber nicht einigen, gilt statt einer Dienstvereinbarung der Tarifvertrag (TV-Formulierung zu Dienstvereinbarung siehe „Arbeitszeit“). Im Tarifvertrag sind die Grundsätze zu regeln, unter anderem wie die Leistung nach objektiven Kriterien (zum Beispiel über Zielvereinbarungen) festzustellen ist. Erste Grundsätze wurden in der Projektgruppe A3 erarbeitet (Niederschrift A3 24./ ). (Details finden sich im TS 87/04) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

11 Entgelterhöhungen West Entgelterhöhungen Ost
TV-V und TVW-NRW Entgelterhöhungen West 2005 Einmalzahlungen in Höhe von 1,5 % des 13-fachen Monatstabellenentgelts max. 550€ (Bemessungsgrundlage ist der Monat April 2005; Fälligkeit: Juli) 2006 Einmalzahlung : 250 € (fällig Juli 2006) + 1 % linear ab April 2006 2007 Einmalzahlung : 250 € fällig Juli ,5 % linear ab April 2007 Entgelterhöhungen Ost Anpassung Bemessungssatz ab 1. Juli 2005 auf 94%, ab 1. Juli 2006 auf 95,5% ab 1. Juli 2007 auf 97% der jeweiligen Westtabellen ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

12 TV-V und TVW-NRW Geltungsbereich TV-V/TV-WW/NW  TVöD
TvöD gilt nicht für Arbeitnehmer für die TV-V oder der TV-WW/NW gelten, in rechtlich selbständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern und Tätigkeiten auszuüben haben, welche dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnen sind Anwendung Sparten-TV bis spätestens 31. Dezember 2007 bis dahin Fortgeltung BMT-G/BAT ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

13 Entgelterhöhungen Ost
TV-N Entgelterhöhungen West 2005 Einmalzahlungen in Höhe von 300€ 2006 Einmalzahlung : 450 € 2007 Einmalzahlung : 600€ für die Entgeltgruppen 1 bis 6 450€ für die Entgeltgruppen 7 bis 15 Entgelterhöhungen Ost Anpassung Bemessungssatz ab 1. Juli 2005 auf 94%, ab 1. Juli 2006 auf 95,5% ab 1. Juli 2007 auf 97% der jeweiligen Westtabellen ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

14 Geltungsbereich TV-N  TVöD
TvöD gilt nicht für Arbeitnehmer für die TV-N gilt, in rechtlich selbständigen Nahverkehrsbetrieben mit mehr als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern Anwendung Sparten-TV bis spätestens 31. Dezember 2006 bis dahin Fortgeltung BMT-G/BAT ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

15 Neugestaltung des Tarifrechts
Ergebnisse Entgelt/Leistung 6 Erfahrungs-(Entwicklungs-)stufen E2 - E15 Stufe 1: ohne Berufserfahrung, längstens für ein Jahr Stufe 2: mit Berufserfahrung oder Stufe1 nach einem Jahr Stufe 3: nach weiteren 2 Jahren Stufe 4: nach weiteren 3 Jahren Stufe 5: nach weiteren 4 Jahren Stufe 6: nach weiteren 5 Jahren (= Endstufe nach 15 Jahren) Stufe 3 ab bei Berufseinstieg mit 3 Jahren Berufserfahrung Ab Stufe 4 Hemmen oder Beschleunigen bei erheblich vom Durchschnitt abweichenden Leistungen ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

16 Neugestaltung des Tarifrechts
Ergebnisse Eck-Eingruppierungen E 2 – E 4: un-/ angelernte Tätigkeiten und Ausbildungen unter „3-jährig“ ab E 5: „3-jährige“ Ausbildung ab E 9: Fachhochschulabschluss/Bachelor ab E 13: wissenschaftl. Hochschulabschluss/Master ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

17 Neugestaltung des Tarifrechts
Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen. (Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.) sowie 2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben Protokollerklärung zu Ziffer 1: Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt. Für die Ausbildungsgänge in der DDR wird eine entsprechende Regelung vereinbart. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

18 Neugestaltung des Tarifrechts
neue Entgeltgruppe 1 Beispielkatalog einfachster Tätigkeiten (Ergänzungsmöglichkeit durch Landesbezirklichen TV) Beginn in Stufe 2 (1.286 €) Stufenaufstieg alle 4 Jahre Stufe €  € (Lebenserwerbseinkommen) Überleitung mind. in EG 2 Stufe 2 EG 1 setzt Rahmen für untere Grenze der„Outsourcingbereiche“ für an- ungelernte Tätigkeiten der EG 1 - 4 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

19 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Entgelttabelle ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

20 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Entgelttabelle ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

21 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Entgelttabelle ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

22 Entgelttabelle - Kr-Bereich
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23 Leistungsorientierte Bezahlung
Start-Zielmodell Beginn 2007 mit 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres Zielgröße 8% Finanzierung aus - Umwandlung Zuwendung - Rückflüssen aus Besitzstand Zusätzlich zum regulären Entgelt Auszahlungspflicht Rahmenregelung zur betriebl. Ausgestaltung (einvernehmliche Dienstvereinbarung) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

24 Überleitung ArbeiterInnen
Überleitung in die Stufe die erreicht worden wäre, wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn der Beschäftigungszeit gegolten hätte; die Stufe 1 wird in jedem Fall mit einem Jahr berücksichtigt; d.h. mindestens in Stufe 2 Mindestens Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht die Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe entspricht der für das Erreichen der nächsten Stufe noch fehlenden Beschäftigungszeit. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

25 Überleitung ArbeiterInnen
Lohngruppe 6/6a EG 6 Verlauf “Alt” Verlauf “Neu” 1 Stufe ,83 € Stufe € Zwischenstufe 1.902,83 € 2 Stufe ,83 € Stufe € 3 Stufe ,27 € Stufe € 4 Stufe ,27 € Stufe € 5 Stufe ,59 € Stufe € 6 Stufe ,59 € Stufe € 7 Stufe ,44 € Stufe € 8 Stufe ,35 € Stufe € 9 Stufe ,49 € Stufe € 10 Stufe ,49 € Stufe € Zwischenstufe 2.166,49 11 Stufe ,14 € Stufe € 12 Stufe ,14 € Stufe € 13 Stufe ,35 € Stufe € 14 Stufe ,35 € Stufe € 15 Stufe ,14 € Stufe € Zwischenstufe /2.272 € 16 Stufe ,14 € Stufe € ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

26 Überleitung Angestellte
Überleitung in die Tabellenstufen Überführung mit derzeitigem persönlichen Entgelt mindestens in individuelle ”Zwischenstufe” Persönliches Entgelt Arbeiter/-innen  Monatstabellenlohn Angestellte  Grundvergütung,  Ortszuschlagsstufe 1 oder 2 (wenn beide im ö.D. Unterschiedsbetrag Stufe 1-Stufe 2 hälftig),  allgemeine Zulage Grundsatz bei der Einführung des TV öD war und ist, das im Rahmen der Überleitung kein Kollege/keine Kollegin weniger Geld erhalten darf, als er bislang erhalten hat. Dementsprechend wird - zumindest theoretsich - für alle Beschäftigten ein persönliches Entgelt errechnet, um ggf. eine Überleitung ein eine individuelle Zwischenstufe durchzuführen. Das persönliche Entgelt für diese Berechnung besteht bei den Arbeiterinnen und Arbeitern aus dem Monatstabellenlohn, bei den Angestellten aus der Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2, (bzw. wenn beide im ÖD beschäftigt sind, Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 hälftig), sowie der allgemeinen Zulage. Andere bisherige Entgeltbestandteile, wie z. B. die Funktionszulage, werden bei der Überleitung nicht berücksichtigt, sondern entweder im Rahmen von individuellen Besitzständen oder ggfs. später bei der neuen Entgeltordnung. Diese würden dann in der Regel auch dynamisiert. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

27 Überleitung Angestellte
Nach 5 Jahren Individuelle Endstufe Nach 2 Jahren Stufe 6 Nach 4 Jahren Individuelle Zwischenstufe Entgelte höher als die Stufe 6 Nach 2 Jahren Stufe 5 Entgelte zwischen Stufen 5 und 6 Nach 3 Jahren Individuelle Zwischenstufe Nach 2 Jahren Stufe 4 Entgelte zwischen Stufen 4 und 5 Individuelle Zwischenstufe Das Schema veranschaulicht die Überleitung in die neue Stufenstruktur. Entsprechend dem persönlichen Entgelt erfolgt die Eingruppierung oberhalb der Stufe 3 in den individuellen Zwischenstufen. (Gelb) Nach 2 Jahren erfolgt in der Regel die Einstufung in die entsprechende nächst höhere Stufe der neuen Tabelle (Blau). Der anschließende Verlauf richtet sich nach der regulären Zeitdauer zur nächsten Höherstufung (also 3, 4 oder 5 Jahre). Ist das bisherige persönliche Entgelt höher als das in Stufe 6 der übergeleiteten Entgeltgruppe zu zahlende Entgelt, wird der Beschäftigte in eine individuelle Endstufe eingruppiert. Diese Individuelle Entstufe wird - wie alle anderen Zwischenstufen auch - bei anstehenden Entgelterhöhungen mit dynamisiert. (Niederschrift der Lenkungsgruppe vom Anlage 3 ) Erste Stufensteigerung nach Überleitung Stufe 3 Reguläre Stufensteigerungen Entgelte zwischen Stufen 3 und 4 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

28 Überleitung Angestellte
Stufe 3 Nach 2 Jahren Individuelle Zwischenstufe Stufe 2 Alte Entgelte die höher als Stufe % Differenz zu Stufe 3 sind Stufe 1 Alte Entgelte die niedriger oder gleich mit Stufe % Differenz zu Stufe 3 sind Alle Entgelte die unter dem Betrag Stufe 2 liegen Besonderheiten wurden für die ersten 3 Stufen vereinbart. Im Rahmen der Überleitung werden alle Beschäftigten mindestens in Stufe 2 überführt. In Stufe 1 finden keine Zuordnungen statt und es wird keine Zwischenstufe zwischen Stufe 1 und 2 geben. Aufgrund der Tatsache, das in der Regel bei Überleitung in die individuelle Zwischenstufe zwischen Stufe 2 und 3 die Differenz zur neuen Stufe 3 häufig nur gering ist, wurde vereinbart, dass in Stufe 3 alle Beschäftigten eingestuft werden, deren persönliches Entgelt näher am Betrag der Stufe 3 als der Stufe 2 ist und die länger als 3 Jahre beschäftigt sind. Formel: Altes Entgelt  Stufe 2 + (Differenz Stufe 2/3 geteilt durch 2)  individuelle Zwischenstufe Altes Entgelt > Stufe 2 + (Differenz Stufe 2/3 geteilt durch 2)  Stufe 3 Dies bedeutet, dass alte Entgelte, die höher als Stufe 2 und niedriger als Stufe 2 + Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 2 zzgl. 50 % der Differenz zwischen 2 und 3 in eine individuelle Zwischenstufe überführt werden. Alte Entgelte die höher sind als Stufe % des Differenzbetrages von Stufe 2 zu Stufe 3, werden unmittelbar in Stufe 3 eingestuft. Alte Entgelte unter dem Betrag von Stufe 2 werden unmittelbar in Stufe 2 übergeleitet. Zusammengefasst: Bei der Überleitung wird ein Teil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar in die Stufen 2 oder 3 eingestuft und erzielt dadurch sofort Einkommenszuwächse. Niederschrift der Lenkungsgruppe vom Punkt 2.3 und Anlage 3 Keine Zuordnung ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

29 Vergleich BAT Vc VKA/Bund
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30 Strukturausgleich (fiktiv)
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31 Strukturausgleich (fiktiv)
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32 Strukturausgleich (fiktiv)
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33 Strukturausgleich (fiktiv)
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34 Strukturausgleich (EG 8 - VKA)
Entgelte zwischen Stufen 3 und 4 Überleitung für 2 Jahre in Stufe 3 bzw. Zwischenstufe ab Stufe 4 Strukturausgleich € (beide ö.D €) Individuelle Endstufe Stufe 6 Individuelle Zwischenstufe Stufe 5 Individuelle Zwischenstufe Überleitung in Stufe 4 und höher ab 3. Jahr der Überleitung Strukturausgleich € (beide ö.D €) Stufe 4 Individuelle Zwischenstufe Stufe 3 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

35 in Krankenhäusern gilt und Samstagsarbeit der
Für Beschäftigte in Krankenhäusern gilt bei Nacht- und Samstagsarbeit der Status Quo Zeitzuschläge Überstunden E1 - E von Hundert E10 - E von Hundert Nacht ( Uhr) 20 von Hundert Samstag ( Uhr) 20 von Hundert Sonntag von Hundert Feiertage von Hundert 24./31. Dezember (ab 6 Uhr) 35 von Hundert Ständige Wechselschichtarbeit € nicht ständige Wechselschichtarbeit 0,63 €/je Stunde ständige Schichtarbeit € nicht ständige Schichtarbeit 0,24 €/ je Stunde Definitionen TV-V ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

36 Erschwerniszuschläge
Anspruchsvoraussetzung: Arbeit muss außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten gilt nicht bei Erschwernissen, die dem Berufs- oder Tätigkeitsbild zugrunde liegen und mit der Eingruppierung bereits abgegolten sind außergewöhnliche Erschwernisse können sich grundsätzlich nur bei Arbeiten ergeben, die mit besonderer Gefährdung, mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung, mit besonders starker Schmutz- oder Strahlenbelastung oder sonstigen vergleichbaren Umständen verbunden sind Zuschlagshöhe = % (in besonderen Fällen abweichende Regelungen) des Stundenentgelts der Stufe 2 der EG 2 bis zur Neuregelung in einem landesbezirklichen TV bzw. TV mit dem Bund gelten derzeitige Bestimmungen weiter ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

37 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Arbeitszeit Ergebnisse Arbeitszeit Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr Pausen bei Wechselschicht = Arbeitszeit Ausnahme Krankenhäuser Nachtarbeit von bis definiert Feiertage: Vorwegabzug Neu für (Wechsel-)Schicht 24./31.Dezember entsprechend Wochenfeiertage ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

38 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Arbeitszeit Tarifierung flexiblerer Arbeitszeitformen Arbeitszeitkorridor bis zu 45h/Woche = überstundenzuschlagsfrei Rahmenarbeitszeit innerhalb 12h-Rahmen/Tag = überstundenzuschlagsfrei  nicht bei Schicht und Wechselschicht Arbeitszeitkonten für mehr Souveränität verbindlich bei Arbeitszeitkorridor- und Rahmenarbeitszeitregelungen Ausgestaltung: einvernehmliche Dienstvereinbarung (PR) oder Betriebsvereinbarung Betriebe und Dienststellen können Arbeitszeitkorridore bis zu 45 Stunden pro Woche und Rahmenarbeitszeiten von zwölf Stunden zwischen 6 und 20 Uhr einführen, in denen die tatsächlichen Arbeitszeiten ohne Überstundenzuschläge bleiben. Für Schicht- und Wechselschichtarbeit können Arbeitszeitkorridore und Rahmenarbeitszeit nicht vereinbart werden. Wo diese Formen flexibler Arbeitszeit eingeführt werden, muss es auch ein Arbeitszeitkonto geben. In anderen Fällen kann es eingerichtet werden. Auf dieses Konto können beispielsweise in Arbeitszeit umgewandelte Zeitzuschläge gebucht werden. Nicht abgebucht werden Zeiten der Krankheit während einer Freistellung aufgrund angesparter Arbeitszeit (entsprechend der Regelung Arbeitsunfähigkeit im Urlaub) - ein deutlicher Fortschritt gegenüber dem TV-V. Aufgrund der sehr unterschiedlichen betrieblichen Mitbestimmungstatbestände - insbesondere der Landespersonalvertretungsgesetze, wurde folgendes vereinbart: Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

39 Arbeitszeit TVöD-Regelung zu Dienstvereinbarung
Für einen Betrieb/ eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. Niederschriftserklärung: Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor. . ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

40 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Arbeitszeitkonten Auf ein Arbeitszeitkonto können gebucht werden: Zeitguthaben oder Zeitschuld nach Ablauf des Ausgleichszeitraums Überstunden in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge „sonstige Kontingente“, sofern über Dienst- oder Betriebs-vereinbarung geregelt ArbeitnehmerIn entscheidet, welche Zeiten auf das Konto gebucht werden Arbeitsunfähigkeit beim Zeitausgleich hat keine negativen Auswirkungen auf Arbeitszeitkonto! ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

41 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Bereitschaftsdienst TV zum Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen auf Grundlage Sondierungsstand Juni 2004 Nur in den Bereichen in denen unter Berücksichtigung arbeitsorganisatorischer Maßnahmen ein entsprechender Bereitschaftsdienstanfall notwendig ist ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

42 Tarifierung eines Standards als Grundsatz
Bereitschaftsdienst Tarifierung eines Standards als Grundsatz Möglichkeit der Verlängerung der tägl. Arbeitszeit inkl. Pause mit Bereitschaftsdienst auf bis zu 13 Stdn. in den Stufen C + D (Arbeitsleistung 26% - 49%) auf bis zu 16 Stdn. in den Stufen A + B (Arbeitsleistung 0% - 25%) Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

43 Bereitschaftsdienst Im Rahmen § 7 ArbZG Öffnung für BV / DV
unter folgenden Voraussetzungen Arbeitsplatz- und Gefährdungsanalyse gem. § 5 ArbSchG Erarbeitung von Organisations- und Arbeitszeitmodellen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz Bedingungen ArbZG bleiben unberührt, z. B. § 7 Abs. 7 individuelle schriftliche Zustimmung AN § 16 Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

44 Mögliche abweichende Regelungen
Bereitschaftsdienst Mögliche abweichende Regelungen Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit durch Ableistung von Bereitschaftsdienst in den Stufen A und B auf bis zu 58 h/Woche, in den Stufen C und D auf bis zu 54 h/Woche Verlängerung der täglichen Arbeitszeit durch Ableistung von Bereitschaftsdienst bis zu 24 h ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

45 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Bereitschaftsdienst Teilzeitkräfte proportionale Begrenzung der Höchstarbeitszeit Faktorisierung Bereitschaftsdienstvergütung kann im Verhältnis 1:1 in Freizeit umgewandelt werden Informationspflicht Für die Betriebsparteien über Aufnahme und Ergebnis der Verhandlungen an die jeweilige Tarifvertragspartei auf Landesebene ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

46 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft Es gilt § 10 III TV-V Pauschale: Montag - Freitag: Das fache Sams-, Sonn- und Feiertags: Das fache Bemessungsgrundlage ist das tarifliche Stundenentgelt Ratierliche Kürzung bei nicht durchgängiger Beschäftigung Bereitschaftsdienst TVöD: bezirkliche Regelung SR 2a,2b,2c,2eIII wie bisher ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

47 Reisezeit als Arbeitszeit
Reisezeiten bei Dienstreisen: nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort ist Arbeitszeit, mindestens die auf den Reisetag entfallende dienstplanmäßige oder regelmäßige oder durchschnittliche Arbeitszeit nichtanrechenbare Reisezeiten von 15 h/Monat und mehr werden auf Antrag zu 25% als Arbeitszeit berücksichtigt ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

48 Unkündbarkeit / Befristete Beschäftigte
„Unkündbarkeit“ bei Angestellten (West) bleibt erhalten Regelungen bleiben bestehen und werden ggf. redaktionell angepasst für: Rationalisierungsschutz-TV SR 2y (für das Tarifgebiet West) TV Soziale Absicherung für das Tarifgebiet Ost (bis 2009) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

49 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Entgeltfortzahlung Einheitlicher Krankengeldzuschuss: nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung auf der Basis der Bemessungsgrundlage - längstens für 39 Wochen (bisher 26) Bemessungsgrundlage: Durchschnitt der letzten 3 vollen Kalendermonate, ohne Entgelt für gelegentliche Überstunden (+ dienstplanmäßige Überstunden) sowie ohne Leistungsentgelte, Sonderzahlung und besondere Zahlungen Beschäftigte werden bei der Durchschnittsberechung so gestellt, als ob sie während des Bemessungszeitraumes gearbeitet hätten Für bisherige § 71 BAT: Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage und dem Nettokrankengeld Besitzstandsregelungen werden noch vereinbart Für alle nach dem 1. Juli 1994 eingestellten: Bruttokrankengeld ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

50 Urlaub und Arbeitsbefreiung
Erholungsurlaub: bis zum 30. Lebensjahr: 26 Arbeitstage bis zum 40. Lebensjahr: 29 Arbeitstage ab dem 40. Lebensjahr: 30 Arbeitstage (Besitzstand für die am Stichtag vorhandenen Beschäftigten) Arbeitsbefreiung: § 52 BAT Änderungen: 8 Arbeitstage für gewerkschaftliche Gremien Landesfachbereichsvorstände neu hinzugekommen Zusatzurlaub: Weitergeltung der bisherigen Regelungen bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung bis zu 6 Tagen für Schicht- und Wechselschicht Sonderurlaub bei Vorliegen eines wichtigen Grund möglich ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

51 Vorübergehende Ausübung höherwertiger Tätigkeiten
Grundsatz: Höherwertige Tätigkeit wird mindestens seit 1 Monat ausgeübt Rückwirkende Zahlung einer persönlichen Zulage Zulage entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen jetziger Eingruppierung und der Eingruppierung im Falle einer Höhergruppierung Ausnahme: Zulagenanspruch nach 3 Arbeitstagen Beispielkatalog in landesbezirklichen TV bzw. TV beim Bund Übergangsregelungen bis maximal für die übergeleiteten Beschäftigten aus BMT-G oder MTArb ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

52 VorarbeiterInnen-/TeamleiterInnen-Zulage
Bei Übertragung der Tätigkeit „TeamleiterIn“ oder „VorarbeiterIn“ Höhergruppierung um eine Entgeltgruppe Höhergruppierung ist jederzeit widerrufbar Die bisherigen Definitionen gelten weiterhin Überprüfung im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung Prüfvorbehalt bezgl. Auswirkungen und Besitzstände ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

53 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Weitere Regelungen Vergütungsgruppenzulagen: Soweit im Übergangszeitraum ein Anspruch auf Zahlung erworben wird, wird diese auch ausgezahlt. Das weitere Verfahren ist in den Regelungen zur Entgeltordnung zu vereinbaren. Jubiläumszuwendung: 25 Jahre 350 Euro 40 Jahre 500 Euro Mindestregelung mit betrieblicher Öffnungsklausel nach oben Nebentätigkeit gegen Entgelt, rechtzeitige vorherige schriftliche Anzeige Untersagung oder Auflagen möglich, wenn die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigt werden oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers vorliegen ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

54 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Weitere Regelungen Rationalisierungsschutz TV/ TV soziale Absicherung: bleiben im jeweiligen Geltungsbereich bestehen Verlängerung TV soziale Absicherung bis Ende 2009 nach Auslaufen Tarifverhandlungen zur Beschäftigungssicherung Vermögenswirksame Leistungen: tarifvertragliche Regelungen bleiben bestehen Überstunden bei Führungskräften: bei obersten Bundesbehörden in EG 15 durch Entgelt abgegolten EG 13 und 14 nur wenn für alle Beschäftigten angeordnet ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

55 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Auszubildende 100 Euro Einmalzahlungen für (jeweils 1. Juli) Grundsätzlich Einigkeit über Verlängerung der bisherigen Übernahmeklausel (am ausgelaufen) Verhandlungen für einheitlichen TV-Auszubildende laufen weiter ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst

56 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst
Weiteres Vorgehen Klärung besonderer Regelungen: z.B. für Feuerwehr, Kraftfahrer beim Bund, Wachdienst etc. Redaktionsverhandlungen wöchentliche Termine bis Juni terminiert Abschluss der Verhandlungen bis 15. September 2005 ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat öffentlicher Dienst ver.di-Bundesverwaltung - Tarifsekretariat öffentlicher Dienst


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