Amtsverschwiegenheit oder Auskunftspflicht

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Dr.Handl - Politische Bildung
Advertisements

Personalvertretungsgesetz
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I
Volksschulamt Kanton ZürichWalchestrasse 21, Postfach 8090 Zürich Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) Herbstversammlung des VZS ( )
Die Bundesrepublik Deutschland
Aufbau der Rechtsordnung
§ 10 VO 1/2003 als Grundlage des EU-Kartellverfahrensrechts 2. Teil: Europäisches Kartellrecht C Kartellverfahrensrecht I. Die VO 1/2003 als neues Kartellverfahrensrecht.
Quellen: siehe Beitrag im Tagungsband
Zukunft des EU-Legislativverfahrens und seiner Darstellung IRIS 2007 Salzburg 22. Februar 2007 Pascale Berteloot Amt für Veröffentlichungen der EU.
Pressebeiträge Bankenkrise Bankgeheimnis Preisentwicklung im Bereich Heizöl.
ÖSTERREICH PARLAMENT REGIERUNG UND. PARLAMENT Zentrale Funktion: Gesetzgebung Besteht aus zwei Kammern: NATIONALRATBUNDESRAT BILDEN GEMEINSAM DIE BUNDESVERSAMMLUNG.
Erfa 80. Erfa-Kreis-Sitzung Stuttgart Stuttgart Auftragsdatenverarbeitung Möglichkeiten und Grenzen.
Gründung der. Gliederung ● Der Weg zur Gründung ● Ablauf der Gründung ● Ziele der Piraten ● Erfolgsaussichten.
Vorratsdatenspeicherung Vortrag am vor dem HIT-Forum in Duisburg.
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes.
Umweltinformationsgesetz Das neue Umweltinformationsgesetz (UIG) Oktober 2005.
Gemeindeaufsicht bei „notleidenden Gemeinden“ Univ.-Ass. Sebastian M. Kutsche, LL.M.
PROTECTING THE CIVIL RIGHTS OF THE EUROPEAN CITIZENS - MULTIDISCIPLINARY APPROACH DAS RECHT DER UNIONSBÜRGER UND IHRER FAMILIENANGEHÖRIGEN, SICH IM HOHEITSGEBIET.
C Kartellverfahrensrecht
Bayer. E-Government-Gesetz
Chancen und Probleme bei der Zusammenarbeit mit dem Rechtspfleger
Grundgedanken der Richtlinie:
Das EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz vom 5. Dezember 2014
Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Rechtsgrundlagen
Organisation der Selbstverwaltung
Das neue Datenschutzrecht der EU
Erster Entwurf eines ABDSG Allgemeines Bundesdatenschutzgesetz
Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
Der Kollektivvertrag Kollektivvertrag. Jede Partnerschaft braucht Regeln!
Verfassungsschutzbericht 2010
PROTECTING THE CIVIL RIGHTS OF THE EUROPEAN CITIZENS -
Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht
Vorratsdatenspeicherung
E-Democracy - Einführung
Entdeckungsreise zur Statistik DATENSCHUTZ, STATISTISCHES GEHEIMNIS UND AUSKUNFTSPFLICHT Übersetzung: / Tradotto da:
C Kartellverfahrensrecht
Wahlrecht in Österreich
Einführung in die Wirtschaft 2
Unternehmensstrafrecht
„Verfassung und Grundrechte“
Vergleich der realitäten
Gremien der Hochschule
Betrieblicher Datenschutz - DSGVO
Integrations- und Bildungszentrum
Vorlesung Sportrecht (SMK 7) an der Deutschen Sporthochschule Köln
Am 25.Mai 2018 tritt die EU-DSGVO in Kraft
DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG Rechte der betroffenen Person
Parlamentarische Demokratie
Herzlich Willkommen zur 8
Vorlesung Medienrecht (SMK 7) an der Deutschen Sporthochschule Köln im Wintersemester 2017/18 Dienstag, bis Uhr.
„E-Justiz in Deutschland - Stand und Ausblick“
Österreich-Konvent, Ausschuss 10
"Österreich-Konvent – Position des Österreichischen Städtebundes"
Die Landkreise in Baden-Württemberg
Datenschutz-grundverordnung
C Kartellverfahrensrecht
C Kartellverfahrensrecht
LV Verfassungsorgane des Bundes und ihre Aufgaben
OV Dornberg Kommunalpolitik macht Spaß! Was muss ich wissen, um unsere Stadt zu gestalten?
Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht
und wer darf darüber verfügen?
o. Univ.-Prof. Gerhart Holzinger, Mitglied des Verfassungsgerichtshofs
Verfassungsschutzbericht 2010
Rolle und Zielsetzung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
Enquete „Veröffentlichung von Berichten der Gebarungskontrolle“
Mitbestimmung für alle Beteiligten
RELIGIÖSE VIELFALT
Portal öffentliche Kontrolle in Österreich
Perspektiven der Unternehmensmitbestimmung in Europa
(EuGH, Urt. v. 03. Juli 1986, Rs. 66/85, Slg. 1986, S. 2121)
 Präsentation transkript:

Amtsverschwiegenheit oder Auskunftspflicht 101. Tagung des Fachausschusses für Kontrollamtsangelegenheiten Mag. Ulrike Huemer

Ausgangslage Art 20 Abs.3 B-VG (Amtverschwiegenheit) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

Vorbemerkungen Art 20 Abs.4 B-VG (Auskunftspflicht) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.

Probleme Spannungsverhältnis zwischen Informationsinteresse und Geheimhaltungsinteresse Auflösung durch Postulat des freien Zugangs zu amtlichen Informationen („Grundsatz-Ausnahme-Schema“) Deutschland: Informationsfreiheitsgesetz EU: VO über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des EU-Parlaments, des Rates und der Kommission

Österreichische Rechtslage I Unzulänglichkeiten Amtsverschwiegenheit – Auskunftspflicht Kein subjektives Recht Gesetzesvorbehalt (keine Einschränkung) Anwendungsbereich Geheim zu haltende Tatsachen Geheimhaltungsinteressen

Österreichische Rechtslage II Unzulänglichkeiten Amtsverschwiegenheit – Amtshilfe Ausnahmen für allgemeine Vertretungskörper Kompetenzfragen

Ergebnisse im Österreich-Konvent I Unterordnung der Amtsverschwiegenheit unter die Informationspflicht Subjektives einklagbares Recht Verankerung im B-VG mit Ausgestaltungsvorbehalt für einfachen Gesetzgeber Einschränkung im Rahmen des Art 10 Abs. 2 MRK bzw. Schutz personenbezogener Daten Keine Volksöffentlichkeit von Verwaltungsverfahren

Ergebnisse im Österreich Konvent II Vereinheitlichung der Rechtszersplitterung Auskunftspflicht auch für Gerichte Auskunftspflicht für ausgegliederte Rechtsträger mit Interessensabwägung Abstrakte Formulierung im B-VG

Textvorschläge „(3) Die österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben gegenüber Organen der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit das Recht auf Auskunft und Information. Die Ausübung dieses Rechtes wird durch ein besonderes Gesetz geregelt, in dem insbesondere der Kreis der Auskunfts- und Informationspflichtigen näher festzulegen ist. (4) Der Gesetzgeber kann für die Ausübung dieses Rechtes Bedingungen und Einschränkungen vorsehen, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, oder, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, notwendig sind.“

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit