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Unternehmensstrafrecht

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Präsentation zum Thema: "Unternehmensstrafrecht"—  Präsentation transkript:

1 Unternehmensstrafrecht
in Luxemburg - Erfahrungen und Risiken

2 Einführung Voraussetzungen Strafmaßnahmen Bußgeld – Generelle Regelung Bußgeld – Ausnahmen Auflösung Wahlmöglichkeiten Rechtsprechung Kontakt

3 Einführung Bis 2010 keine direkte strafrechtliche Haftung für juristische Personen. Neues Kapitel II-1 (Art 38ff Code Pénal) durch Gesetz vom 3. März 2010. Einführung der strafrechtlichen Haftung von privaten juristischen Personen im luxemburgischen Recht. Umfasst alle Gesellschaften, Verbände, und Gruppen mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit.(S.A., S.à r l., GIE, Asociation Agrcole, Société Civile, Asbl, Fondation etc) → Jedoch ! Ausschluss der öffentlichen Hand

4 Straftatbestände Exemplarische Straftatbestände: Code Pénal: Körperverletzung, Betrug, Unterschlagung etc Gesellschaftsrecht: Verstoss gegen Veröffentlichungsverpflichtungen, Fehlende Organe, Fehlerhafte Bilanzen, Verstoss gegen Domizilierungsgesetz, Ausübung wirtschaftliche Tätigkeit ohne Handelsermächtigung etc Banken und Börsenrecht: Verstösse gegen Auflagen der Bankenaufsicht (CSSF), Ausgaben von fehlerhaften Prospekten Weitere Strafvorschriften im Steuerrecht, Anti-Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungsgesetz, Datenschutzrecht, Umweltschutzrecht, Landwirtschaftsrecht, Baurecht, Verbraucherschutzrecht, Berufsrecht

5 Einführung Umfasst alle Strafvorschriften, die als Vergehen (délit) oder Verbrechen (crime) gelten (Bussgeld von mindestens 500 €). Tatbestand muss durch Organ der Gesellschaft erfüllt sein. Verwaltungsrat Delegierter des Verwaltungsrats Kontenkommissar Generalversammlung Geschäftsführerrat, Aufsichtsrat, Vorstand Zusätzlich ! Auch Handlungen von faktischen Geschäftsführern führt zur strafrechtichen Haftung

6 Voraussetzungen Art. 34 Code Pénal Die Straftat muss :
Durch eines der gesetzlichen Organe (oder zumindest durch ein oder mehrere faktische Geschäftsführer ); Im Namen der juristischen Person und Im Interesse der juristischen Person begangen worden sein. Keine strafrechtliche Haftung wenn Geschäftsführer im eigenen Interesse handelt

7 Die strafrechtliche Haftung des Unternehmens, schließt die der agierenden natürlichen Person(en) für den gleichen Straftatbestand nicht aus!

8 Kausalität Kausalzusammenhang zwischen Tat und Täter muss bestehen. Es ist nicht notwendig, dass der Geschäftsführer (oder das jeweils handelnde Organ) tatsächlich verurteilt wird, seine strafrechtliche Haftung muss aber festgestellt werden. Anders, wird das handelnde Organ freigesprochen, besteht auch keine Haftung des Unternehmens und umgekehrt

9 Strafmaßnahmen Sanktionen, Art. 35 Code Pénal Bußgeld
spezielle Beschlagnahme Ausschluss der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen Zwangsliquidation

10 Bußgeld – Generelle Regelung
Einfaches Bussgeld (Art. 36 Code Pénal), Festsetzung erfolgt nach Ermessen des Richters im folgenden Rahmen: Bei Verbrechen (crime) von 500 € bis zu ,- EUR. Bei Vergehen: Das Doppelten des für die natürliche Personen vorgesehenen Betrags.

11 Bußgeld – Ausnahmen In besonders schweren Fällen kann das Bussgeld das fünfache betragen, dies gilt bei: Verbrechen und Vergehen gegen die Sicherheit des Staates; Terrorakte und Finanzierung von Terrorismus; Verstoß gegen die Vorschriften über verbotene Waffen durch eine kriminellen Vereinigung; Menschenhandel und Zuhälterei (n.B: Prostitution is nicht legal in Luxemburg); Drogenhandel durch eine kriminelle Vereinigung

12 Bußgeld – Ausnahmen Geldwäsche und Hehlerei ; Korruption und Bestechung; Hilfe zur illegalen Einreise + Anstellung iVm einer kriminellen Vereinigung (Menschenhandel durch Schleuserbanden);

13 Auflösung Zwangsliquidation (Art. 38 Abs. 1 Code Pénal) erfolgt wenn : Das Unternehmen mit dem Zweck gegründet worden ist, um Straftaten zu begehen ; Bsp: die Gesellschaft «Mafia Autos S.a r.l.» wird mit dem Gesellschaftszweck «Autohandel» gegründet, ohne wirklich Autohandel auszuüben. In Wahrheit wird Menschenhandel betrieben.

14 Auflösung der Gesellschaftszweck der juristischen Person wird umgesetzt, mit dem Zweck eine Straftat zu begehen oder zu verschleiern. Bsp.: die juristische Person «Pablo Escobar Immobillien S.A.» wurde als Holding Immobiliengesellschaft gegründet, der Handel mit Immobillien dient jedoch allein dem Zweck Drogengelder zu waschen.

15 Auflösung Verurteilung zur Zwangsliquidation, nur wenn eine natürliche Person für die gleiche Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren zur Folge hätte. N.B: Keine Anwendung auf Gesellschaften des öffentlichen Rechts

16 Rechtsprechung Haftung einer Gesellschaft für eine verschmutzte Straße aufgrund von ihr ausgeführten Bauarbeiten, die nachher bei Dritten einen Schaden (schwere Körperverletzung durch Motorradunfall) verursacht hat : → Bezirksgericht, 15/03/2011, n° 923/2011 → Berufungsgericht, 12/12/2011, n° 587/11 Bussgeld: 2te Instanz €

17 Rechtsprechung Für Straftaten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Haftung des Unternehmens begangen wurden wird weiterhin „nur“ der Geschäftsführer als Täter verurteilt, keine Strafbarkeit des Unternehmens : → Bezirksgericht, 13/03/2014, n° 832/2014

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Kontakt Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Joram Moyal MMS Avocats 14A, Rue des Bains L-1212 Luxemburg Tel.: Fax:


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