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Vorratsdatenspeicherung Vortrag am 29.10.2008 vor dem HIT-Forum in Duisburg.

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Präsentation zum Thema: "Vorratsdatenspeicherung Vortrag am 29.10.2008 vor dem HIT-Forum in Duisburg."—  Präsentation transkript:

1 Vorratsdatenspeicherung Vortrag am 29.10.2008 vor dem HIT-Forum in Duisburg

2 Rechtsanwalt Dr. Michael Stehmann ● Geboren 1957 in Düsseldorf ● Studium der Rechtswissenschaft von 1978 bis 1984 an der Uni- versität zu Köln, danach Referendariat im Rheinland, 1987 Zweite juristische Staatsprüfung ● Zulassung als Rechtsanwalt in Dezember 1987 ● Promotion an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universi- tät zu Köln im Oktober 1989 ● Seit März 1999 als selbstständiger Rechtsanwalt in Langenfeld /Rheinland tätig ● Als Fellow der FSFE „Mitglied“ der FreedomTaskForce rechtsanwalt-stehmann.de Zur Person

3 ● Einführung in das Recht der Vorratsdaten- speicherung (Erster Teil) ● Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung auf den Beruf des Rechtsanwaltes und den Rechts- staat und andere Berufe (Zweiter Teil) Vorratsdatenspeicherung

4 Erster Teil ● Gesetzliche Grundlagen der Vorratsdatenspei- cherung und der Verwendung der gespeicherten Daten ● Welche Daten werden gespeichert? ● Wie werden sie geschützt? ● Wozu dürfen sie verwendet werden?

5 Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikations- überwachung und anderer verdeckter Ermittlungs- maßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dez. 2007 (BGBl. I 2007, 3198 ff.) ● Art. 1 Änderungen der StPO ● Art. 2 Änderungen des TKG ● Art. 3 - 14 Änderungen der AO, des StGB, des Art. 10- G, des VereinsG etc. „Patchgesetz“ Gesetzliche Grundlagen

6 Änderungen des Telekommunikationsgesetzes betreffen vor allem Teil 7 dieses Gesetzes: „Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit“

7 Welche Daten werden gespeichert? § 113 a TKG ● Abs. 1 – Verpflichteter und Dauer ● Abs. 2 – Telefondienste ● Abs. 3 – Dienste der elektronischen Post ● Abs. 4 – Internetzugangsdienste ● Abs. 5 – Anrufversuche ● Abs. 7 – Funkzellen ● Abs. 8 – keine Speicherung des Inhalts

8 Welche Daten werden gespeichert? ● § 111 Abs. 1 TKG – Vertragsdaten ● § 111 Abs. 4 TKG – Dauer der Speicherung

9 Wie werden die Daten geschützt? ● § 113a Abs. 10 TKG – Diensteanbieter hat erforderliche Sorgfalt zu beachten ● § 113a Abs. 11 TKG – Löschung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Speicherungsfrist ● § 113a Abs. 8 TKG – Pflichten bei Veränderung

10 Wozu dürfen die Daten verwendet werden? ● § 112 TKG – Automatisiertes Auskunftsverfah-ren ● § 113 TKG – Manuelles Auskunftsverfahren ● § 113b TKG – Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten ● § 100g StPO s.a. § 100a Abs. 3, § 100b Abs. 1 bis 4 StPO § 100b Abs. 4 Satz 2 StPO gilt nicht! ● § 161 Abs. 2 (neu) StPO

11 Zweiter Teil ● Freiheit der Advokatur und Bedeutung des Ver- trauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant ● Die gesetzlichen Regelungen betreffend den Rechtsanwalt im Recht der Vorratsdaten- speicherung und Kritik des geltenden Rechts

12 Das Bundesverfassungsgericht: Die anwaltliche Berufsausausübung wird seit einem Jahrhundert durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnet, der einer staat- lichen Kontrolle und Bevormundung grundsätzlich entgegensteht. (Beschluss v. 8. Nov. 1978 – 1 BvR 589/72 – m.w.N.) Die Freiheit der Advokatur

13 Das Vertrauensverhältnis ● Die Beziehungen zwischen Anwalt und Man-dant beruhen auf einem Vertrauensverhältnis (s. § 43 S.2 BRAO ). ● Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes dient der Ver- wirklichung des Rechtsstaates. ● Das Vertrauen des Klienten ist zutreffenderwei-se als unentbehrliche Basis für das anwaltliche Mandat bezeichnet worden (Dahs, NJW 1975, 1385, 1389) ● Notwendiger Schutz des Vertrauensverhältnis- ses ist die Verschwiegenheitspflicht des Anwal- tes.

14 ● § 43a „Grundpflichten des Rechtsanwalts“ Abs. 2: „Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflich- tet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist.“ ● Verschwiegenheit umfasst auch die Tatsache, dass eine bestimmte Person anwaltlichen Rat gesucht hat. ● Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt für jede anwalt-liche Tätigkeit, nicht nur auf dem Gebiet des Straf-rechts (s. § 203 Abs. 1 Ziffer 3 StGB). Die Verschwiegenheit des Anwalts

15 § 160 a StPO (eingefügt durch das G zur Neu- regelung der Telekommunikationsüberwa-chung...) unterscheidet zwischen Verteidiger (Abs. 1) und Rechtsanwalt (Abs. 2) § 160a StPO

16 Auswirkung auf andere Vertrauensberufe ● Ärzte ● Seelsorger ● Journalisten

17 Gegenmaßnahmen ● TOR ● http://de.wikipedia.org/wiki/Tor_(Netzwerk) http://de.wikipedia.org/wiki/Tor_(Netzwerk ● https://www.torproject.org/ https://www.torproject.org/ ● TOR ist kompromittierbar! ● Exit-Nodes-Betreiben ist eines der letzten Abenteuer in Deutschland – Beispiel: ● http://www.zeit.de/online/2007/39/tor- durchsuchung?page=1 ● Weitere Vorschläge?

18 Zum Schluss: Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Noch Fragen? Diese Präsentation wurde erstellt mit OpenOffice.org – Impress OpenOffice.org – die Freie Officesuite


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