Informationen zu Rentenansprüchen

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Informationen zu Rentenansprüchen Uwe Kolakowski Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Leiter Grundsatzbereich Versicherung/Rente und Rehabilitation Fachtagung zum Budget für Arbeit am Montag, d. 24.09.2018 im Stadteilzentrum KroKuS, Thie 6, 30539 Hannover

Rentenarten im Überblick § 33 SGB VI Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Renten wegen Alters Renten wegen Todes § 33 Abs. 2 SGB VI § 33 Abs. 3 SGB VI § 33 Abs. 4 u. 5 SGB VI Regelaltersrente Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Witwen- bzw. Witwerrente für langjährig Versicherte Rente wegen voller Erwerbsminderung Witwen- bzw. Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten für besonders langjährig Versicherte  für schwerbehinderte Menschen (Berufs- oder Erwerbsunfähige) Erziehungsrente Waisenrente

Der gleitende Übergang vom Erwerbsleben in die Phase des Ruhestandes Rente wegen Erwerbsminderung Der gleitende Übergang vom Erwerbsleben in die Phase des Ruhestandes Voraussetzungen Nichterreichen der Regelaltersgrenze und Teilweise oder volle Erwerbsminderung und Versicherungsrechtliche Voraussetzungen und Wartezeit

Der gleitende Übergang vom Erwerbsleben in die Phase des Ruhestandes

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Erwerbsminderungsrenten sein? WfbM : Wie hoch können Erwerbsminderungsrenten sein? Beispiel: 40-jähriger Versicherter (* 28.12.1978), 20 Jahre Beitragszeiten (WfbM), Anspruch auf volle EM-Rente ab dem 01.01.2019 Berechnung: 20 Jahre Beitragszeiten (WfbM) x 0,77 Entgeltpunkte (EP) = 15,40 EP Zurechnungszeit (ZZ) vom 01.01.2019 – Aug. 2044 (65 J. u. 8 Mon.) 25 Jahre ZZ x 0,77 EP = 19,25 EP 8 Monate ZZ x 0,0642 EP = 0,51EP zusammen = 35,16 EP ergibt eine EM Rente von 35,16 EP x 32,03 EUR = 1.126,29 EUR abzüglich Abschlag von 10,8 % ./. 121,64 EUR ergibt eine Bruttorente von 1.004,65 EUR abzgl. KV-Anteil 7,8 % 78,36 EUR abzgl. Pflege-Vers. 3,1 % 31,14 EUR verbleiben: 895, 15 EUR

Anhebung Zurechnungszeit Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten im Jahr Anhebung um Monate auf Alter   Jahre Monate 2020 1 65 9 2021 2 10 2022 3 11 2023 4 66 2024 5 2025 6 2026 7 2027 8 2028 2029 12 2030 14

Das Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) aus renten- und beitragsrechtlicher Sicht Mit der Wahl des Budgets für Arbeit (§ 61 SGB IX) als Alternative zum Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen - WfbM - (§ 58 SGB IX) ergeben sich aus renten- und beitragsrechtlicher Sicht einige Sachverhalte, die von dem behinderten Mensch zu bedenken sind. Einige der „Vergünstigungen“ bei einer Beschäftigung in der WfbM entfallen bei der Teilnahme am Budget für Arbeit.

1. Beitragsrechtliche Auswirkungen Während der Beschäftigung in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) werden behinderten Menschen versichert, als wenn sie 80 % der Bezugsgröße erzielen (§ 162 Nr. 2 SGB VI). Das bedeutet, dass im Jahr 2019 Beiträge auf der Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 29.904,00 Euro jährlich bzw. 2.492,00 Euro monatlich zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Das entspricht rund 77 Prozent des vorläufigen durchschnittlichen Bruttojahresentgelts für das Jahr 2019 (38.901 Euro).

1. Beitragsrechtliche Auswirkungen Diese Regelung gilt auch, wenn die Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit im Anschluss an eine Beschäftigung in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) in einem Inklusionsbetrieb nach § 215 SGB IX erfolgt (§ 162 Nr. 2a SGB VI). In diesem Fall ist der behinderte Mensch einem in der WfbM tätigen Menschen gleichgestellt.

1. Beitragsrechtliche Auswirkungen Wird im Rahmen des Budgets für Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung ausgeübt, gibt es eine solche Mindestbemessungsgrundlage für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht. Die Beiträge werden auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelts gezahlt (§ 162 Nr. 1 SGB VI).

1. Beitragsrechtliche Auswirkungen Fazit: Durch die Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergeben sich für den behinderten Menschen Nachteile mit Blick auf die Höhe einer späteren Erwerbsminderungs- oder Altersrente gegenüber einem in der WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) beschäftigten Menschen. Die Mindestbemessungsgrundlage für die Beschäftigung in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) wird mit dem im Rahmen des Budgets für Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erzielten Bruttoverdienst nicht erreicht werden. Pflichtbeitragszeiten werden aufgrund der Versicherungspflicht in allen drei Fallvarianten erworben, so dass sich hinsichtlich der Erfüllung bestimmter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen für Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung keine Nachteile durch die Teilnahme am Budget für Arbeit ergeben.

2. Einkünfte und Anwendung der Hinzuverdienstregelung (§ 96a SGB VI) Das aus einer Tätigkeit in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) erzielte Entgelt wird nicht als Hinzuverdienst bei einer Erwerbsminderungsrente angerechnet (§ 96a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VI). Der behinderte Mensch wird bei Teilnahme am Budget für Arbeit regelmäßig ein höheres monatliches Entgelt als in der WfbM erhalten. Allerdings ist der im Rahmen des Budgets für Arbeit gezahlte Tariflohn als Hinzuverdienst bei der Erwerbsminderungsrente zu berücksichtigen. Die Ausnahmeregelung des § 96a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VI gilt nicht, da das Arbeitsentgelt nicht in einer Einrichtung nach § 1 Nr. 2 SGB VI (z. B. WfbM) erzielt wird.

2. Einkünfte und Anwendung der Hinzuverdienstregelung (§ 96a SGB VI) Seit dem 01.07.2017 hat sich das Hinzuverdienstrecht bei Erwerbsminderungsrenten grundlegend geändert. Maßgebend ist bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300,00 Euro. Wird diese Grenze überschritten, wird der darüber liegende Betrag durch zwölf geteilt. Davon werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Wird die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro überschritten ist zusätzlich der so genannte Hinzuverdienstdeckel als weitere Obergrenze zu beachten. Wenn die gekürzte Rente und ein Zwölftel des Jahreshinzuverdienstes höher als der Hinzuverdienstdeckel sind, wird der darüber liegende Betrag zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet.

2. Einkünfte und Anwendung der Hinzuverdienstregelung (§ 96a SGB VI) Fazit: Bei einer Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und dem Erhalt von Tariflohn wird bei einer Vollzeitbeschäftigung die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 6.300,00 Euro regelmäßig überschritten sein. Die Rente wird kann dann nicht mehr in voller Höhe gezahlt werden.

Erwerbsminderungsrentenansprüche 3. Auswirkungen auf Erwerbsminderungsrentenansprüche Die Frage, ob während der Teilnahme am Budget für Arbeit weiterhin eine rentenanspruchsbegründende Erwerbsminderung vorliegt, kann nicht allgemein beantwortet werden. Im Regelfall wird man davon ausgehen können, dass volle Erwerbsminderung bei einem Wechsel in eine geförderte Beschäftigung weiterhin vorliegt. Maßgeblich ist jedoch, inwieweit die oder der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts tätig ist. Wird die oder der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts beschäftigt, kann dies zum Entfallen der vollen Erwerbsminderung führen. Ob der Arbeitsvertrag auch ohne das Budget für Arbeit zustande gekommen wäre, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

Erwerbsminderungsrentenansprüche 3. Auswirkungen auf Erwerbsminderungsrentenansprüche Eine Entscheidung zum weiteren Vorliegen voller Erwerbsminderung bei einem Wechsel in das Budget für Arbeit ist letztlich nur im Einzelfall möglich. Wir empfehlen daher, die Betroffenen aufzufordern, vor dem Wechsel in eine geförderte Beschäftigung im Rahmen des Budget für Arbeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger konkret nachzufragen.

3.1 Personen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen Für diejenigen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, stellt sich die Frage, ob während oder nach der Beschäftigung im Budget für Arbeit weiterhin eine Erwerbsminderung vorliegt oder die Rente zu entziehen ist. Nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI gelten die Personen als voll erwerbsgemindert, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX tätig sind. Diese Vermutungsregel des § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI gilt bei einem Wechsel von der WfbM in das Budget für Arbeit nicht mehr. Beim Übergang in das Budget für Arbeit wird in der Regel noch keine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegen. Die versicherte Person kann nur auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden, weil sie das Budget für Arbeit, sozusagen als Ersatzleistung für den Werkstattplatz erhält. Damit wird in der Regel weiterhin eine volle Erwerbsminderung vorliegen.

3.1 Personen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen Erst wenn der behinderte Mensch wieder in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein, ist er nicht mehr voll erwerbsgemindert. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn er seine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch ohne Budget für Arbeit fortsetzen kann. Erst dann wäre möglicherweise eine bisher gezahlte Erwerbsminderungsrente zu entziehen. Eine Erwerbsminderungsrente kann jedoch nur entzogen werden, wenn auch sozialmedizinisch eine Besserung des Leistungsvermögens nachgewiesen werden kann (Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nach § 48 SGB X).

3.2 Rentenanspruch nach § 43 Abs. 6 SGB VI Personen, die bereits vor der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren voll erwerbsgemindert waren, können einen Rentenanspruch nach § 43 Abs. 6 SGB VI erwerben (z. B. Behinderung aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens). Voraussetzung für den Rentenanspruch ist neben den 20 Jahren Beitragszeiten eine ununterbrochene volle Erwerbsminderung.

3.2 Rentenanspruch nach § 43 Abs. 6 SGB VI Liegt während der geförderten Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit weiterhin volle Erwerbsminderung vor, gilt für die Prüfung des Anspruchs auf die Rente wegen voller Erwerbs-minderung weiterhin § 43 Abs. 6 SGB VI. Die Beitragszeiten, die Versicherte während eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Budgets für Arbeit zurücklegen, werden auf die Wartezeit von 20 Jahren angerechnet. ln diesem Zusammenhang ist die Vermutungsregelung des § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VI zu beachten, wonach Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt voll erwerbsgemindert sind. Eine entsprechende Beurteilung, ob ein "missglückter Eingliederungsversuch" vorliegt, wird im Regelfall nur retrospektiv möglich sein.

3.2 Rentenanspruch nach § 43 Abs. 6 SGB VI Sollte im Einzelfall tatsächlich die volle Erwerbsminderung entfallen, weil die ausgeübte Tätigkeit den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts entspricht und es sich nicht um einen "missglückten Eingliederungsversuch" im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VI handeln, gilt für die Prüfung des Anspruchs auf die Rente wegen Erwerbsminderung § 43 Abs. 1 oder 2 SGB VI. Ein Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht danach, wenn in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der erneuten vollen Erwerbsminderung (Rückkehr in die Werkstatt für behinderte Menschen) 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (zum Beispiel im Budget für Arbeit) liegen.

3. Auswirkungen auf Erwerbsminderungsrentenansprüche Fazit: Regelmäßig ist bei einer Teilnahme am Budget für Arbeit weiterhin von einer vollen Erwerbsminderung auszugehen. Entscheidend sind jedoch die sozialmedizinischen Feststellungen des Rentenversicherungsträgers im Einzelfall. Zu begrüßen ist das Rückkehrrecht des behinderten Menschen in die WfbM nach § 220 Abs. 3 SGB IX, damit beispielsweise die für den Rentenanspruch nach § 43 Abs. 6 SGB VI geforderte ununterbrochene volle Erwerbsminderung nicht gefährdet wird.

Vielen Dank