Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht, FS 2018 (Fall 2 – Aktienrecht) 19. April 2018 / 3. Mai 2018 / 17. Mai 2018 / 31. Mai 2018 Prof. Dr. iur. Stefan.

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 Präsentation transkript:

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht, FS 2018 (Fall 2 – Aktienrecht) 19. April 2018 / 3. Mai 2018 / 17. Mai 2018 / 31. Mai 2018 Prof. Dr. iur. Stefan Knobloch, Titularprofessor für Handels- und Zivilverfahrensrecht

Übersicht Sachverhalt Vorgehen Falllösung Frage 1 Frage 2 Frage 3

Sachverhalt

Sachverhalt Gründung GSAG AK: CHF 100’000, eingeteilt in 100’000 Namenaktien Gründer: Gabriel Gierig (GG) und Samuel Schlau (SS), je 50% AK-Erhöhung GSAG AK-Erhöhung: 60’000 Namenaktien zu je CHF 1 Investorin: Helen Hässig (HH) Gemäss Investorenvereinbarung: VR-Sitz für Helen Hässig sowie Veto-Rechte Gemäss Investorenvereinbarung und Organisationsreglement: Löhne von über CHF 100’00 bedürfen der Zustimmung des Vertreters von HH

Vorgehen Falllösung

Vorgehen Falllösung Auflisten aller möglichen Ansprüche, strukturiert nach Personen (Liste) Summarisches Lösen sämtlicher aufgelisteten Ansprüche (nur Stichworte) Evtl. Ergänzung der Liste Gewichtung nach Relevanz und streichen «unmöglicher» Ansprüche Beginn mit eigentlicher Falllösung Laufende Überprüfung der Liste

Frage 1

Frage 1 – Frage Welche Ansprüche stehen HH gegen die involvierten Personen zu?

Frage 1 – Auslegeordnung Ansprüche Gegen welche Personen stehen Ansprüche im Raum? GSAG Mitglieder des Verwaltungsrates Aktionäre Weitere?

Frage 1 – Auslegeordnung Ansprüche Ansprüche gegen GSAG Klage auf Aufhebung des GV-Beschlusses Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des GV-Beschlusses Klage auf Feststellung des «richtigen» GV-Beschlusses Ansprüche gegen GG und SS Klage aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 754 OR) Klage aus Deliktshaftung (Art. 41 OR) Klage auf Rückerstattung der «Lohnerhöhung» gestützt auf Art. 678 OR Klage auf Rückerstattung der «Lohnerhöhung» gestützt auf Art. 62 ff. OR

Frage 1 – Aufhebung GV-Beschluss Gliederung der Anspruchsprüfung (Vorschlag) Anfechtungsobjekt Aktivlegitimation Passivlegitimation Frist Rechtsschutzinteresse Wirkung der Anfechtung Kausalität (Rechtswidrigkeit/Beschluss) Anfechtungsgründe Fazit

Frage 1 – Aufhebung GV-Beschluss Anfechtungsobjekt GV-Beschluss (Art. 706 Abs. 1 OR) Nicht jedoch Nicht- oder Scheinbeschluss oder nichtiger Beschluss (Eine entsprechende Anfechtungsklage wäre wegen nicht vorhandenem Anfechtungsobjekt abzuweisen (a.M. wohl BGE 100 II 386 ff.)) Aktivlegitimation Aktionär ist aktivlegitimiert (Art. 706 Abs. 1 OR), so auch HH Passivlegitimation Gesellschaft (Art. 706 Abs. 1 OR), also GSAG Frist Zwei Monate nach GV (Art. 706a Abs. 1 OR)

Frage 1 – Aufhebung GV-Beschluss Rechtsschutzinteresse Was bedeutet das bzw. was ist die Rechtsfolge, wenn gegeben/nicht gegeben? Besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung eines Antrag ablehnenden GV-Beschlusses (Nichtwahl HH? – SV illiquid) I.d.R. kein Rechtsschutzinteresse (vgl. Knobloch, a.a.O., S. 135 f.) Wirkung der Aufhebung Jahresrechnung nicht genehmigt etc. (Aufhebung ex tunc) Kausalität (Rechtswidrigkeit/Beschluss) Bedeutung: GV-Beschluss beruht auf oder bewirkt Rechtswidrigkeit Unklar, ob erforderlich (ausser bei Art. 691 Abs. 3 OR) M.E. Tatbestandsvoraussetzung, weshalb zu behaupten (a.M. wohl h.L., welche wohl von Rechtsschutzinteresse ausgeht; vgl. Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 25 N 18)

Frage 1 – Aufhebung GV-Beschluss Anfechtungsgründe bei sämtlichen Beschlüssen Allgemein: Verletzung von Gesetz oder Statuten (Art. 706 Abs. 1 OR) Statuten: SV illiquid Gesetz: Verweist auf die Statuten (Art. 700 Abs. 1 OR) Gemäss Botschaft 1983, 915/917 gleich wie Art. 696 OR Gesetzesverletzung gegeben, falls Recht auf Sachlichkeit, Recht auf Gleichbehandlung, Recht auf Nichtbenachteiligung, Recht auf schonende Rechtsausübung, Recht auf Verhältnismässigkeit, Recht auf willkürfreies Handeln verletzt, und/oder Recht auf Erhalt der Einladung zur GV verletzt

Frage 1 – Aufhebung GV-Beschluss Anfechtungsgründe bei bestimmten Beschlüssen Genehmigung Jahresrechnung: GV-Beschlüsse über die Genehmigung von nicht korrekten Jahresrechnungen sind m.E. anfechtbar (Knobloch, a.a.O., S. 258). Grundsätzlich so auch BGE vom 11.6.1963 in ZR 62 (1963) Nr. 91, wobei mangels Erheblichkeit das Rechtsschutzinteresse verneint wurde VR-Wahlen GG und SS: Wohl kein zusätzlicher Gesetzesverstoss Nichtwahl HH: Wohl kein zusätzlicher Gesetzesverstoss (falls überhaupt ein Beschluss vorliegt) Entlastungsbeschluss: Verstoss gegen Art. 695 OR Weitere? Fazit

Frage 1 – Feststellung Nichtigkeit GV-Beschluss Gliederung der Anspruchsprüfung (Vorschlag): Anfechtungsobjekt Aktivlegitimation Passivlegitimation Rechtsschutzinteresse Klagefrist Wirkung einer erfolgreichen Feststellung der Nichtigkeit Fazit

Frage 1 – Klage auf Feststellung des «richtigen» GV-Beschlusses Einfache Beschlussfeststellungsklage Positive Beschlussfeststellungsklage

Frage 1 – Klage auf Feststellung des «richtigen» GV-Beschlusses Einfache Beschlussfeststellungsklage Klage auf Feststellung des tatsächlichen Beschlussergebnisses Woraus ergibt sich das tatsächliche Beschlussergebnis? Grundsätzlich aus der Kundgabe des Vorsitzenden (vgl. Knobloch, a.a.O., S. 76 f.) Positive Beschlussfeststellungsklage Klage auf gestaltende Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses Gemäss Teil der Lehre gegeben; offengelassen in BGE 122 III 284; m.E. nicht gegeben (vgl. Knobloch, a.a.O., 138 ff.)

Frage 1 – Klage gegen GG und SS Klage gegen GG und SS auf Schadenersatz aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 754 ff. OR) Gliederung der Anspruchsprüfung (Vorschlag): Aktivlegitimation Passivlegitimation Rechtsschutzinteresse Schaden Pflichtwidrigkeit Kausalzusammenhang/Verschulden Fazit

Frage 1 – Klage gegen GG und SS Aktivlegitimation HH ist als Aktionärin aktivlegitimiert (Art. 754 OR) Passivlegitimation GG und SS sind als Verwaltungsrat passivlegitimiert (Art. 754 OR) Rechtsschutzinteresse Bei Leistungsklage auf ein positives Tun i.d.R. ohne weiteres gegeben Schaden Wann liegt ein unmittelbarer/mittelbarer Schaden vor? Ratio dieser Unterscheidung bei Art. 754 ff. OR? Vgl. zum Ganzen Knobloch, a. a. O., S. 172 ff.

Frage 1 – Klage gegen GG und SS Pflichtwidrigkeit Worin könnte die Pflichtwidrigkeit bestehen? Rechtsgrundlose Bezahlung der Lohnerhöhungen, weil «Lohnerhöhung» formungültig (Art. 718b OR i.V.m. Art. 62/Art. 678 OR) Verstoss gegen das Organisationsreglement? Wohl nicht, weil OrgReg Verstoss gegen das Verbot des Pluralstimmrechts (vgl. etwa BGE 71 I 188 E.5) Nichtbeachtung von Aktionärsrechten, wodurch der GSAG ein Schaden verursacht wurde (vgl. BGE vom 20. November 2012, 4A_375/2012 (teilw. publ. in BGE 139 III 24) zur pflichtwidrigen Prozessführung – unrechtmässige Verweigerung der Anerkennung eines Aktionärs) Besteht eine allgemeine Pflicht zur Wahrung der Aktionärsrechte? M.E. beschränkt auf diejenigen Fälle der positiven gesetzlichen Anordnung (vgl. Knobloch, a.a.O., S. 176 ff.)

Frage 1 – Klage gegen GG und SS Kausalzusammenhang/Verschulden Wohl gegeben Fazit

Frage 1 – Klage gegen GG und SS Klage gegen GG und SS auf Rückzahlung der «Lohnerhöhung» an die GSAG aus Art. 678 OR Gliederung der Anspruchsprüfung (Vorschlag): Aktivlegitimation Passivlegitimation Rechtsschutzinteresse Voraussetzung der Rückerstattungspflicht Frist Verhältnis zu Art. 62 ff. OR Fazit

Frage 1 – Klage gegen GG und SS Aktivlegitimation HH ist als Aktionärin aktivlegitimiert (Art. 678 Abs. 3 OR) Passivlegitimation GG und SS sind als Verwaltungsräte passivlegitimiert (Art. 678 Abs. 1 und Abs. 2 OR) Rechtsschutzinteresse Bei Leistungsklage auf ein positives Tun i.d.R. ohne weiteres gegeben

Frage 1 – Klage gegen GG und SS Gegenstand und Voraussetzung der Rückerstattungspflicht Gegenstand: Die Lohnerhöhungen (d.h. je CHF 40’000) Voraussetzung der Rückerstattungspflicht nach Art. 678 Abs. 2 OR offensichtlichem Missverhältnis zur (i) Gegenleistung und (ii) wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft (sog. «verdeckte» Gewinnausschüttung) Werden rechtsgrundlose Leistungen, bspw. wie vorliegend aufgrund einer formungültigen (Art. 718b OR) Vereinbarung auch erfasst? Ja, falls die Voraussetzungen nach Art. 678 OR erfüllt sind Art. 678 OR geht als lex specialis Art. 62 ff. OR vor (BSK OR II, Art. 678 N 3, teilweise a.M. Knobloch, a.a.O., S. 212 ff.) Fazit

Frage 2

Frage 2 – Frage Ändert sich etwas an Ihrer Beurteilung, falls Helen Hässig anstatt 60‘000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1 100‘000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1 gezeichnet hätte? Gehen Sie zudem davon aus, dass Helen Hässig für ihre Wiederwahl, gegen die Genehmigung der Jahresrechnung, gegen die Wiederwahl und Entlastung von Gabriel Gierig und Sebastian Schlau gestimmt hätte, falls sie von der ordentlichen Generalversammlung Kenntnis gehabt hätte.

Frage 3

Frage 3 - Sachverhaltsvariante / Frage Helen Hässig erfährt zufälligerweise einige Tage vor der ordentlichen Generalversammlung, dass diese stattfinden wird. Aufgrund des „Manövers“ von Gabriel Gierig und Sebastian Schlau befürchtet Helen Hässig, dass ihr der Zutritt zur ordentlichen Generalversammlung verweigert wird. Frage 3 Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen Helen Hässig zu, um sicherzustellen, dass ihr Zutritt zur ordentlichen Generalversammlung gewährt wird?

Frage 3 – Auslegeordnung Ansprüche Ansprüche gegen GSAG vsM auf Zulassung zur ordentlichen Generalversammlung ?

Frage 3 – Anspruch gegen GSAG Klage gegen GSAG auf Zulassung zur ordentlichen Generalversammlung als vsM Gliederung der Anspruchsprüfung (Vorschlag): Voraussetzungen vsM (Art. 261 ZPO) Gefährdung oder effektive Verletzung des Anspruchs Wodurch ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht Begründetheit des materiellen Anspruchs Glaubhaftmachung Aktivlegitimation Passivlegitimation Fazit

Frage 3 – Anspruch gegen GSAG Voraussetzungen vsM (Art. 261 ZPO) (Forts.) Begründetheit des materiellen Anspruchs Gibt es eine Klage auf Zulassung zur Generalversammlung – Ja/Nein Klageart: Feststellungsklage Rechtsschutzinteresse Aktivlegitimation HH als Aktionärin aktivlegitimiert, falls Anspruch besteht Passivlegitimation GSAG passivlegitimiert, falls Anspruch besteht Fazit

Danke für Ihre Aufmerksamkeit. Prof. Dr. iur. Stefan Knobloch Walder Wyss AG Seefeldstrasse 123 Postfach 8034 Zürich T +41 58 658 58 58 F +41 58 658 59 59 stefan.knobloch@walderwyss.com www.walderwyss.com