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Veröffentlicht von:Bastian Berger Geändert vor über 9 Jahren
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 1 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht Frühlingssemester 2015 Fall 5 – Wettbewerbsrecht PD Dr. iur. Simon Schlauri, Rechtsanwalt
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 2 Lernziele 1.Sie kennen die Anwendung des schweizerischen Kartellgesetzes anhand eines Falles aus der Praxis. 2.Sie können eine Reihe wichtiger Begriffe aus dem Kartellrecht erklären.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 3 Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderung Art. 12 Abs. 1 KG 1 Wer durch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert wird, hat Anspruch auf: a. Beseitigung oder Unterlassung der Behinderung; b. Schadenersatz und Genugtuung nach Massgabe des Obligationenrechts; c. Herausgabe eines unrechtmässig erzielten Gewinns nach Massgabe der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 4 Persönlicher Anwendungsbereich Art. 2 Abs. 1 und 1 bis KG 1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammen- schlüssen beteiligen. 1bis Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 5 Sachlicher Anwendungsbereich Art. 2 Abs. 1 KG 1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 6 Wettbewerbsabrede Art. 4 Abs. 1 KG 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbs- beschränkung bezwecken oder bewirken.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 7 Was ist Wettbewerb? Wettbewerb besteht, wenn mehrere Wirtschaftsteilnehmer einer Marktseite sich bemühen, mit der Marktgegenseite ins Geschäft zu kommen.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 8 Sachlicher Anwendungsbereich Art. 2 Abs. 1 KG 1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 9 Marktbeherrschung Art. 4 Abs. 2 KG 2 Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 10 Örtlicher Anwendungsbereich Art. 2 Abs. 2 KG 2 Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 11 Art. 7 Abs. 1 KG Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 12 Begriff der Marktbeherrschung Art. 4 Abs. 2 KG 2 Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 13 Sachliche Marktabgrenzung Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU (Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen) 3 Die sachlichen und räumlichen Märkte (…) bestimmen sich wie folgt: a. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 14 Räumliche Marktabgrenzung Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU 3 Die sachlichen und räumlichen Märkte (…) bestimmen sich wie folgt: (…) b. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 15 Begriff der Marktbeherrschung Art. 4 Abs. 2 KG 2 Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 16 Art. 7 Abs. 1 KG: Missbrauch Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 17 Verweigerung von Geschäftsbeziehungen Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG: 2 Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht: a. die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 18 Koppelungsgeschäfte Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG: 2 Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht: f. die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 19 Rechtsbegehren Zivilrecht 1.Die Müller AG sei zu verpflichten, mit der Elektroblitz AG einen auf mindestens [marktübliche Dauer] befristeten Vertrag über die Lieferung von Leistungsschutzschalter des Typs [Typ] zu marktüblichen Bedingungen, insbesondere mit Lieferfristen von maximal [angemessene Lieferfrist] Tagen und zu einem Stückpreis von maximal [Marktpreis], abzuschliessen. 2.Die Müller AG sei zu verpflichten, der Elektroblitz AG CHF [Schaden] zuzüglich Zins von 5% seit dem [Datum der Klageeinreichung, evtl. auch einer früheren Geltendmachung des Schadens] zu bezahlen. 3.Die Massnahme gemäss Ziff. 1 sei für die Dauer des Prozesses auch im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verfügen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 20 Rechtsbegehren Verwaltungsrecht 1.Es sei eine Voruntersuchung nach Art. 26 KG durchzuführen. 2.Die Müller AG sei zu verpflichten, mit der Elektroblitz AG einen auf mindestens [marktübliche Dauer] befristeten Vertrag über die Lieferung von Leistungsschutzschalter des Typs [Typ] zu marktüblichen Bedingungen, insbesondere mit Lieferfristen von maximal [angemessene Lieferfrist] Tagen und zu einem Stückpreis von maximal [Marktpreis], abzuschliessen. 3.Die Massnahme gemäss Ziff. 2 sei für die Dauer des Verfahrens auch im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verfügen.
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