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Veröffentlicht von:Maria Brinkerhoff Geändert vor über 7 Jahren
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Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht, FS 2016 (Fall 3 – Aktienrecht) 28. April 2016 / 19. Mai 2016 / 26. Mai 2016 / 2. Juni 2016 PD Dr. iur. Stefan Knobloch, Privatdozent für Handels- Zivilverfahrensrecht
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 2 Übersicht –Sachverhalt –Vorgehen Falllösung –Frage 1 –Frage 2 –Frage 3 –Frage 4 –Frage 5
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Rechtswissenschaftliches Institut Sachverhalt
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 4 Sachverhalt S AG Sitz: Schweiz AK CHF 1'524'106.80, eingeteilt in 2'333'874 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 (Namenaktien) und 2'151'199 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.60 (Inhaberaktien). Jede Aktie verfügt über eine Stimme. Namenaktien sind nicht kotiert B, Eigentümer der Namenaktien, verkauf diese an G S AG verweigert die Ankerkennung von G als Aktionärin an allen Namenaktien
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Rechtswissenschaftliches Institut Vorgehen Falllösung
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 6 Vorgehen Falllösung Auflisten aller möglichen Ansprüche, strukturiert nach Personen (Liste) Summarisches Lösen sämtlicher aufgelisteten Ansprüche (nur Stichworte) Evtl. Ergänzung der Liste Gewichtung nach Relevanz und streichen «unmöglicher» Ansprüche Beginn mit eigentlicher Falllösung Laufende Überprüfung der Liste
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Rechtswissenschaftliches Institut Frage 1
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 8 Frage 1 – Frage Wer ist bei der S AG zuständig, um über die Anerkennung zu entscheiden und könnte dies auch anders geregelt sein?
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 9 Frage 1 – Antwort Mangels anderer Hinweise im Sachverhalt, ist vom dispositiven Gesetzesrecht auszugehen Gemäss dispositivem Gesetzesrecht ist der Verwaltungsrat das zuständige Organ (Art. 716 Abs. 1 OR)
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Rechtswissenschaftliches Institut Frage 2
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 11 Frage 2 – Frage Welche Ansprüche stehen B und/oder G zu, um die Anerkennung von G als Aktionärin mit Stimmrecht an den Verkaufsnamenaktien zu erwirken?
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 12 Frage 2 – Auslegeordnung Ansprüche Gegen welche Personen stehen Ansprüche im Raum? S AG Weitere?
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 13 Frage 2 – Auslegeordnung Ansprüche Ansprüche gegen S AG Klage auf Anerkennung/Feststellung als Aktionär mit den erworbenen Aktien Klage auf Nachführung des Aktienbuchs ??
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 14 Frage 2 – Anspruch gegen S AG Klage gegen S AG auf Anerkennung/Feststellung als Aktionär Gliederung der Anspruchsprüfung (Vorschlag): Gibt es eine solche Klage Ja/Nein Klageart: Gestaltungsklage/Feststellungsklage/Leistungsklage Rechtsschutzinteresse Aktivlegitimation Passivlegitimation Materielle Begründetheit Fazit
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 15 Frage 2 – Anspruch gegen S AG Gibt es eine solche Klage Ja/Nein Eine Klage ist das Gesuch um Gewährung von Rechtsschutz durch Urteil Das Klagerecht ist der Anspruch auf Urteil Anspruch auf Urteil ist gegeben, wenn für die Beurteilung einer Rechtsbehauptung ein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. zum Ganzen Knobloch, Das System…, S. 5 f./38 ff.) I.c. ohne weiteres gegeben Klageart: Gestaltungsklage/Feststellungsklage/Leistungsklage Gemäss BGE 76 II 51 ff. Leistungsklage (meint aber wohl Gestaltungsklage), so auch BSK OR II-Oertle/du Pasquier, Art. 685a N 14. Vgl. aber Art. 685f Abs. 4 OR (vgl. Knobloch, Das System…, S. 21 ff.) M.E. Feststellungsklage
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 16 Frage 2 – Anspruch gegen S AG Rechtsschutzinteresse Bei Gestaltungsklage: ohne weiteres gegeben Bei Feststellungsklage: m.E. zweifelhaft, da Leistungsklagen möglich (bspw. Klage auf Nachführung des Aktienbuchs; Klage auf Zutritt zur Generalversammlung) Aktivlegitimation Erwerber oder Veräusserer? Veräusserer: BGE 76 II 69; BSK OR II-Oertle/Du Pasquier, Art. 685a N 12 Passivlegitimation S AG
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 17 Frage 2 – Anspruch gegen S AG Materielle Begründetheit Stellt die Prozentklausel ein wichtiger Grund nach Art. 685b Abs. 1 OR dar (analog Art. 685d Abs. 1 OR)? Muss die konkrete Ablehnung darüber hinaus auch noch sachlich gerechtfertigt sein, damit die Ablehnung rechtmässig ist? Fazit
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 18 Frage 2 – Anspruch gegen S AG Klage auf Nachführung des Aktienbuchs Gliederung der Anspruchsprüfung (Vorschlag): Gibt es eine solche Klage Ja/Nein Mögliche Anspruchsgrundlage (Art. 686 OR) Rechtsschutzinteresse Aktivlegitimation Passivlegitimation Materielle Begründetheit Hängt davon ab, ob G Aktionärin geworden ist (vgl. oben) Fazit
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Rechtswissenschaftliches Institut Frage 3
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 20 Frage 3 – Ergänzung Sachverhalt / Frage Ergänzung Sachverhalt B übt an der besagten Generalversammlung sein Stimmrecht voll zugunsten der Zuwahl der weiteren Verwaltungsratsmitglieder aus, der Vorsitzende der Generalversammlung (gleichzeitig Verwaltungsratspräsident der S AG) zählt dessen Stimmen jedoch nur zu 5% sämtlicher Namenaktien. In der Folge wird die Zuwahl abgelehnt. Frage 3 Welche Ansprüche stehen B und/oder G gegen die involvierten Personen zu?
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 21 Frage 3 – Auslegeordnung Ansprüche Gegen welche Personen stehen Ansprüche im Raum? S AG HH Weitere?
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 22 Frage 3 – Auslegeordnung Ansprüche Ansprüche gegen S AG Klage auf Aufhebung des GV-Beschlusses Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des GV-Beschlusses Klage auf Feststellung des «richtigen» GV-Beschlusses Ansprüche gegen H Klage aus Geschäftsführungsverantwortlichkeit (Art. 754 ff. OR) Klage aus Deliktshaftung (Art. 41 OR)
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 23 Frage 3 – Aufhebung GV-Beschluss Gliederung der Anspruchsprüfung (Vorschlag) Anfechtungsobjekt Aktivlegitimation Passivlegitimation Frist Rechtsschutzinteresse Wirkung der Anfechtung Kausalität (Rechtswidrigkeit/Beschluss) Anfechtungsgründe Fazit
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 24 Frage 3 – Aufhebung GV-Beschluss Anfechtungsobjekt Beschluss GV (Art. 706 Abs. 1 OR) Nicht jedoch Nicht- oder Scheinbeschluss oder nichtiger Beschluss (Eine entsprechende Anfechtungsklage wäre wegen nicht vorhandenem Anfechtungsobjekt abzuweisen (a.M. wohl BGE 100 II 386 ff.)) Aktivlegitimation Aktionär ist aktivlegitimiert (Art. 706 Abs. 1 OR), so auch B Passivlegitimation S AG (Art. 706 Abs. 1 OR), also S AG Frist Zwei Monate nach GV (Art. 706a Abs. 1 OR)
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 25 Frage 3 – Aufhebung GV-Beschluss Rechtsschutzinteresse Was bedeutet das bzw. was ist die Rechtsfolge, wenn gegeben/nicht gegeben? Besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung eines Antrag ablehnenden GV-Beschlusses? I.d.R. kein Rechtsschutzinteresse (vgl. Knobloch, a.a.O., S. 135 f.) Wirkung der Aufhebung VRs bleiben nicht gewählt (Aufhebung ex tunc) Kausalität (Rechtswidrigkeit/Beschluss) Bedeutung: GV-Beschluss beruht auf oder bewirkt Rechtswidrigkeit Unklar, ob erforderlich (ausser bei Art. 691 Abs. 3 OR) M.E. Tatbestandsvoraussetzung, weshalb zu behaupten (a.M. wohl h.L., welche wohl von Rechtsschutzinteresse ausgeht; vgl. Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 25 N 18)
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 26 Frage 3 – Aufhebung GV-Beschluss Anfechtungsgründe Allgemein: Verletzung von Gesetz oder Statuten (Art. 706 Abs. 1 OR) Statuten: Verletzung gegeben, falls Stimmrechte erworben Gesetz: Verletzung gegeben, falls Beschränkung der Stimmrechte unzulässig Recht auf Sachlichkeit, Recht auf Gleichbehandlung, Recht auf Nichtbenachteiligung, Recht auf schonende Rechtsausübung, Recht auf Verhältnismässigkeit, Recht auf willkürfreies Handeln verletzt Weitere? Fazit
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 27 Frage 3 – Feststellung Nichtigkeit GV-Beschluss Gliederung der Anspruchsprüfung (Vorschlag): Anfechtungsobjekt Aktivlegitimation Passivlegitimation Rechtsschutzinteresse Klagefrist Wirkung einer erfolgreichen Feststellung der Nichtigkeit Fazit
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 28 Frage 3 – Klage auf Feststellung des «richtigen» GV- Beschluss Einfache Beschlussfeststellungsklage Positive Beschlussfeststellungsklage
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 29 Frage 3 – Klage auf Feststellung des «richtigen» GV- Beschlusses Einfache Beschlussfeststellungsklage Klage auf Feststellung des tatsächlichen Beschlussergebnisses Woraus ergibt sich das tatsächliche Beschlussergebnis? Grundsätzlich aus der Kundgabe des Vorsitzenden (vgl. Knobloch, a.a.O., S. 76 f.) Positive Beschlussfeststellungsklage Klage auf gestaltende Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses Gemäss Teil der Lehre gegeben; offengelassen in BGE 122 III 284; m.E. nicht gegeben (vgl. Knobloch, a.a.O., 138 ff.)
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 30 Frage 3 – Klage gegen H Klage gegen H aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 754 ff. OR) Gliederung der Anspruchsprüfung (Vorschlag): Aktivlegitimation Passivlegitimation Rechtsschutzinteresse Schaden Pflichtwidrigkeit Kausalzusammenhang/Verschulden Fazit
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 31 Frage 3 – Klage gegen H Aktivlegitimation B ist als Aktionär aktivlegitimiert (Art. 754 OR) Passivlegitimation H ist als Verwaltungsrat passivlegitimiert (Art. 754 OR) Rechtsschutzinteresse Bei Leistungsklage auf ein positives Tun i.d.R. ohne weiteres gegeben Schaden Wann liegt ein unmittelbarer/mittelbarer Schaden vor? Ratio dieser Unterscheidung bei Art. 754 ff. OR? Vgl. zum Ganzen Knobloch, a. a. O., S. 172 ff.
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 32 Frage 3 – Klage gegen H Pflichtwidrigkeit Worin könnte die Pflichtwidrigkeit bestehen? Besteht eine allgemeine Pflicht zur Wahrung der Aktionärsrechte? M.E. beschränkt auf diejenigen Fälle der positiven gesetzlichen Anordnung (vgl. Knobloch, a.a.O., S. 176 ff.) Kausalzusammenhang/Verschulden Wohl gegeben Fazit
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Rechtswissenschaftliches Institut Frage 4
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 34 Frage 4 – Variante / Frage Variante Im Vorfeld der Generalversammlung der S AG über die Zuwahl von weiteren Verwaltungsratsmitgliedern, lässt die S AG verlauten, dass bei einer entsprechenden Abstimmung, B lediglich mit 5% der Stimmen sämtlicher Namenaktien zugelassen würde. Frage 4 Welche Ansprüche stehen B zu, um gegen die drohende Beschränkung des Stimmrechts vorzugehen?
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 35 Frage 4 – Auslegeordnung Ansprüche Gegen welche Personen stehen Ansprüche im Raum? S AG Weitere?
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 36 Frage 4 – Auslegeordnung Ansprüche Ansprüche gegen S AG vsM auf Berücksichtigung der Stimmrechte im vollen Umfang ??
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 37 Frage 4 – Anspruch gegen S AG Klage gegen S AG auf Berücksichtigung der Stimmrechte als vsM Gliederung der Anspruchsprüfung (Vorschlag): Voraussetzungen vsM (Art. 261 ZPO) Gefährdung oder effektive Verletzung des Anspruchs Wodurch ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht Begründetheit des materiellen Anspruchs Glaubhaftmachung Aktivlegitimation Passivlegitimation Fazit
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 38 Frage 4 – Anspruch gegen S AG Voraussetzungen vsM (Art. 261 ZPO) (Forts.) Begründetheit des materiellen Anspruchs Gibt es eine Klage auf Berücksichtigung der Stimmrechte – Ja/Nein Klageart: Feststellungsklage Rechtsschutzinteresse Begründetheit des materiellen Anspruchs (vgl. Art. 685c OR)
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Rechtswissenschaftliches Institut Frage 5
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 40 Frage 5 – Frage Ändert sich etwas an Ihrer Antwort zu Frage 4, wenn sich B bereits im Aktienkaufvertrag verpflichtet hat, den Verwaltungsrat auszutauschen?
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 41 Frage 5 – Antwort Was meinen Sie?
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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 42 Danke für Ihre Aufmerksamkeit. PD Dr. iur. Stefan Knobloch Walder Wyss AG Seefeldstrasse 123 Postfach 8034 Zürich T +41 58 658 58 58 F +41 58 658 59 59 stefan.knobloch@walderwyss.com www.walderwyss.com
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