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Tutorate im Handels- und Wirtschaftsrecht Frühlingssemester 2015 Fall 8: KG RAin Dr. iur. Susanna Gut.

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Präsentation zum Thema: "Tutorate im Handels- und Wirtschaftsrecht Frühlingssemester 2015 Fall 8: KG RAin Dr. iur. Susanna Gut."—  Präsentation transkript:

1 Tutorate im Handels- und Wirtschaftsrecht Frühlingssemester 2015 Fall 8: KG RAin Dr. iur. Susanna Gut

2 Sachverhalt: EWR BMW AG Händler Endabnehmer CH 2

3 Quelle: www.bmw/ch/ch/de/index.html; www.bmw.de/de/de/index.htmlwww.bmw/ch/ch/de/index.htmlwww.bmw.de/de/de/index.html BMW ModellePreis Schweiz (CHF) Preis Deutschland (EUR 1 = CHF 1.04) 118i (5-Türer)34‘16722‘541 120d (5-Türer)39‘16726‘177 318i39‘81526‘313 330i56‘48136‘993 528i61‘94440‘537 Preisvergleich 2011: 3

4 BMW X3: 4

5 BVGer, Urteil v. 19.12.2013 … Zwar ist grundsätzlich die Erheblichkeit einer Abrede anhand qualitativer und quantitativer Kriterien zu bestimmen. Im vorliegenden Fall genügt allerdings bereits die qualitative Erheblichkeit, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. Wenn nämlich das Kartellgesetz selbst in Art. 5 Abs. 4 KG statuiert, dass solche Verbote vermutungsweise den Wettbewerb beseitigen, so ist a maiore ad minus grundsätzlich auch deren qualitative Erheblichkeit zu bejahen, unabhängig von allfälligen quantitativen Kriterien ()… 5

6 BVGer, Urteil v. 23.09.2014 …Folglich hat die Vorinstanz de lege lata in jedem Einzelfall nachzuweisen, dass der Wettbewerb durch die fragliche Abrede erheblich beeinträchtigt wird. Zum heutigen Zeitpunkt besteht im schweizerischen Kartellrecht somit keine per se-Erheblichkeit, weshalb die Auswirkungen von Absprachen auf dem Markt durch die Vorinstanz zu untersuchen sind… 6

7 Prüfungsschema: Geltungsbereich Geltungsbereich des KG – persönlich: KG 2 I, Ibis (Anbieter od. Abnehmer von Güter/Dienstleistung; „Teilnahme am Wirtschaftsprozess“) – sachlich: KG 4 (Wettbewerbsabreden, Verhaltensweisen marktbeherrschender Ug, Ug-zusammenschlüsse) – räumlich: KG 2 II (Auswirkungsprinzip) Verhältnis des KG zu anderen Vorschriften – Vorbehalt von wettbewerbsausschliessenden Vorschriften KG 3 I – Vorbehalt zugunsten der Gesetzgebung über das geistige Eigentum KG 3 II 7

8 Prüfungsschema: Materielle Prüfung Materielle Prüfung der Wettbewerbsabrede – Liegt eine Abrede nach KG 4 I vor? („bewusstes und gewolltes Zusammenwirken“, horizontal / vertikal, Wettbewerbsbeschränkung bezwecken / bewirken) – Marktabgrenzung (VKU 11 III): Marktgegenseite als Referenz:  sachlich: Substituierbarkeit der Ware/Dienstleistung?  räumlich: Erreichbarkeit der Ware/Dienstleistung?  zeitlich: Saisonale Schwankungen? 8

9 Prüfungsschema: Materielle Prüfung – Grad der Wettbewerbsbeeinträchtigung Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs: Vermutung nach KG 5 III od. KG 5 IV (z.B. Preis- oder Gebietsabsprachen mit absolutem Gebietsschutz) Widerlegung der Vermutung durch ausreichenden Aussen- oder Innenwettbewerb bzw. Inter-/Intrabrand- Wettbewerb Erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung Rechtfertigung nach KG 5 II (legitime business reasons) 9

10 Klagemöglichkeit der Konsumenten Keine Klagemöglichkeit nach KG 12, aber: Anzeigeerstattung nach KG 26 I Anspruch auf Schadenersatz nach OR 41 (umstritten) – Schaden – Widerrechtlichkeit (Verletzung der Schutznorm von KG 5 od. KG 7) – Kausalität – Verschulden 10


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