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Übungen im Strafrecht I

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Präsentation zum Thema: "Übungen im Strafrecht I"—  Präsentation transkript:

1 Übungen im Strafrecht I
Teil 1: Darstellung des Aufbaus einer Klausurlösung und Methodik der Fallbearbeitung Prof. Dr. iur. Sarah Summers

2 Übersicht Übung Datum Thema Teil 1 & 2 10.04.2017 11.04.2017
Darstellung des Aufbaus einer Klausurlösung und Methodik einer Fallbearbeitung; Grundprinzipien des Strafrechts Teil 3 Vorsatz, Fahrlässigkeit, Unterlassung, Versuch, Irrtum Teil 4 Versuch, Täterschaft und Teilnahme, Rechtswidrigkeit, Schuld Teil 5 Delikte gegen Leib und Leben Teil 6 Delikte gegen die sexuelle Integrität Teil 7 Sanktionen und Strafantrag September 18 Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

3 Prüfungsstoff, Strafrecht I
Allgemeine Lehren der Voraussetzungen der Strafbarkeit natürlicher Personen (Art. 1-3, 8-27, StGB); Strafen (Art StGB); Grundzüge der therapeutischen Massnahmen, der Verwahrung und der Einziehung (vgl. Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, § 7 Ziff. 1-5 und 6.2); Verjährung (Art StGB); Allgemeine Lehren der Übertretungen (Art StGB); Straftaten gegen Leib und Leben (Art StGB); Straftaten gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich (Art novies StGB); Straftaten gegen die Freiheit (Art StGB); Straftaten gegen die sexuelle Integrität (Art StGB); Strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB); Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263 StGB). September 18 Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

4 Vorgehen bei der Falllösung

5 Versuchtes Delikt, Art. 22 StGB
Strafbarkeit des F Versuchtes Delikt, Art. 22 StGB Vorprüfung (keine Vollendung des Deliktes) Strafbarkeit des Versuchs Tatenschluss hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente (und ev. Absichten) Beginn der Ausführung ev. Differenzierung vollendeter/unvollendeter Versuch Rechtswidrigkeit/Schuld September 18 Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

6 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder
Mittäterschaft Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt (= Formel des BGer.). Tatherrschaft Gemeinsamer Tatenschluss Gemeinsame Ausführung Nachträglicher Beitritt möglich Begrenzung der Haftung massgeblicher Tatbeitrag Austauschbarkeit der Rollen bzw. Bereitschaft zur Übernahme eines wesentlichen Beitrages September 18 Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

7 Gehilfenschaft Vorsatz, dass die Haupttat Begangen wird
Vollendete oder versuchte rechtswidrige Haupttat Vorsatz, dass die Haupttat Begangen wird (nicht erforderlich, dass der Gehilfe Einzelheiten der Haupttat kennt; er Muss um die Absichten des Haupttäters wissen; es ist aber Nicht erforderlich, dass er diese selber Hegt, vgl. Bger 6B_86/2009, E. 3.3) Förderung der Tat eines anderen Physische Gehilfenschaft (Transportdienste BGE 98 IV 83) Psychische Gehilfenschaft Vorsatz, die Haupttat zu fördern Keine Kausalität i.S. der Äquivalenztheorie September 18 Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

8 Grundprinzipien des Strafrechts

9 Grundprinzipien des Strafrechts
nullum crimen/ nulla poena sine lege Kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz (Gesetzlichkeitsprinzip) Art. 5 Abs. 1 BV Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. Art. 9 BV Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Art. 7 Abs. 1 EMRK Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

10 Grundprinzipien des Strafrechts
Art. 1 StGB Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Art. 2 StGB 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht. 2 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

11 Grundprinzipien des Strafrechts
nulla poena sine lege scripta: Kein Verbrechen, keine Strafe ohne geschriebenes Gesetz (Verbot der Bestrafung nach Gewohnheitsrecht) nulla poena sine lege certa: Kein Verbrechen, keine Strafe ohne bestimmtes Gesetz (Bestimmtheitsgebot) nulla poena sine lege stricta: Kein Verbrechen, keine Strafe ohne strenges (streng zu befolgendes) Gesetz (Analogieverbot) nulla poena sine lege praevia: Kein Verbrechen, keine Strafe ohne vorheriges Gesetz (Rückwirkungsverbot) Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

12 Geltungsbereich des Strafrechts

13 Geltungsbereich des Strafrechts
Territorialitätsprinzip (Art. 3 Abs. 1 StGB): Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Begehungsort (Art. 8 Abs. 1 StGB): Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Staatsschutzprinzip (Art. 4 Abs. 1 StGB): Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art ) begeht. Universalitätsprinzip (Bsp. Art. 5 Abs. 1 StGB) Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers


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