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Übungen im Strafrecht I

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Präsentation zum Thema: "Übungen im Strafrecht I"—  Präsentation transkript:

1 Übungen im Strafrecht I
Teil 7: Sanktionen und Strafantrag Prof. Dr. iur. Sarah Summers

2 Übersicht Übung Datum Thema Teil 1 & 2 10.04.2017 11.04.2017
Darstellung des Aufbaus einer Klausurlösung und Methodik einer Fallbearbeitung; Grundprinzipien des Strafrechts Teil 3 Vorsatz, Fahrlässigkeit, Unterlassung, Versuch, Irrtum Teil 4 Versuch, Täterschaft und Teilnahme, Rechtswidrigkeit, Schuld Teil 5 Delikte gegen Leib und Leben Teil 6 Delikte gegen die sexuelle Integrität Teil 7 Sanktionen und Strafantrag Mai 2017 Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

3 7.1 Sachverhalt Bestimmen Sie für die folgenden Fällen die mildeste und die schärfste Sanktion, die der Richter verhängen kann: a) Max wird der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig erklärt. b) Moritz wird der Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord im Sinne von Art. 115 StGB und der qualifizierten Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen. c) Felix ist schuldig der qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) und der qualifizierten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

4 Revision Sanktionenrecht: Freiheitsstrafe
Wiedereinführung von kurzen Freiheitsstrafen Bisherige Mindestdauer von 6 Monaten auf 3 Tagen reduziert (Art. 40 Abs. 1 revStGB) Aufhebung von Art. 41 StGB (kurze unbedingte Freiheitsstrafe) FS 2017

5 Revision Sanktionenrecht: Geldstrafe
Begrenzung der Geldstrafe auf 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 revStGB) Mindestgrenze 3 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 revStGB) Gesetzliche Festlegung eines Tagessatzes zwischen mindestens 30 Franken (Ausnahmsweise 10 Franken) und höchstens 3000 Franken (Art. 34 Abs. 2 revStGB) Kein teilbedingter Vollzug der Geldstrafe (Vgl. Art. 43 Abs. 1 revStGB) Bedingter Vollzug der Geldstrafe noch möglich (Art. 42 Abs. 1 revStGB) FS 2017

6 Revision Sanktionenrecht: Vollzug
Gemeinnützige Arbeit Neu in Art. 79a revStGB und nicht wie bis anhin in Art. 37 ff. bzw. Art. 107 StGB geregelt Keine eigenständige Strafart mehr, sondern nur noch Vollzugsform Electronic Monitoring Soll gesetzlich als Vollzugsform verankert werden Als Alternative zum Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu 12 Monaten Als Vollzugsstufe gegen Ende längerer Freiheitsstrafen Neuregelung in Art. 79b E-StGB FS 2017

7 Zusammenfassung Strafarten
1 Fr. 10’000 Fr. Busse (Art. 106) 4 Std. 720 Std. Gemeinnützige Arbeit (Art. 37) 1 Tagessatz 180 Tagessätze 360 Tagessätze Folie von Schwarzenegger/Wohlers Geldstrafe (Art. 34) 20 Jahre 1 Tag i.d.R. mind. 6 Monate 1 Jahr Freiheitsstrafe (Art. 40) Schwarzenegger/Wohlers

8 Zusammenfassung Strafarten neu ab 1. Januar 2018
1 Fr. 10’000 Fr. Busse (Art. 106) 3 Tagessätze 180 Tagessätze Folie von Schwarzenegger/Wohlers Geldstrafe (Art. 34) 3 Tage 1 Jahr 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40)

9 7.2 Sachverhalt Otto wird am 16. März 2015 wegen vollendeter Nötigung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wird. Die Straftaten hat Otto im Zeitraum Januar bis März 2014 begangen. Am 15. Mai 2015 wird er wegen einer Drohung schuldig gesprochen, die er am 10. Februar 2015 begangen hat. Wie muss das Gericht bei der Aburteilung der Drohung vorgehen? Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

10 7.3 Sachverhalt Heinz wurde im Jahr 2010 wegen einer Tätlichkeit zu einer Busse in der Höhe von Fr verurteilt. Im gleichen Jahr folgte eine Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung. Die Probezeit betrug zwei Jahre. Im Jahr 2013 wurde Heinz wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer diesmal unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Am 1. Februar 2014 wurde er aus dem Vollzug entlassen (bedingte Entlassung bei einer Probezeit von 1 Jahr). Am 15. März 2015 begeht Heinz wiederum eine Tat, wegen der er am 15. Juni 2015 schuldig gesprochen wird. a) Kann Heinz der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden, wenn es sich bei der Tat um eine Körperverletzung handelt und er zu einer Freiheitsstrafe von 18 bzw. 26 Monaten verurteilt wird? Ändert sich etwas an der Beurteilung, wenn es sich bei der Tat um eine Straftat nach Art. 150 Abs. 2 StGB handelt (Erschleichen von Leistungen durch Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels)? b) Welche Sanktionen können verhängt werden, wenn es sich bei der Tat um eine Straftat nach Art. 197 Abs. 2 StGB handelt? Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

11 7.3a) Voraussetzungen des bedingten oder teilbedingten Vollzuges gegeben? Nach bisherigem Recht: Zwingend vollstreckbar sind Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 42 Abs. 1 StGB) Bedingter Vollzug bei FS von mehr als sechs Monaten bis zu 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB) Teilbedingter Vollzug bei Freiheitsstrafen von 1 Jahr bis zu 3 Jahren (Art. 43 Abs. 1 StGB) Nach neuem Recht: Vollzug der FS von neu 3 Tagen bis höchstens 2 Jahre wird i.d.R. aufgeschoben (Art. 40 revStGB i.V.m. Art. 42 Abs. 1 revStGB) Bedingte Vollzug bei Freiheitsstrafen zwischen drei Tagen und höchstens zwei Jahren (Art. 40 Abs. 1 revStGB i.V.m. Art. 42 Abs. 1 rev StGB) Teilbedingter Vollzug bei Freiheitsstrafen von 1 Jahr bis zu 3 Jahren (Art. 43 Abs. 1 revStGB) Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers


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