Schneeverwehungen Vorgehen der Klausurbearbeitung:

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Schneeverwehungen Vorgehen der Klausurbearbeitung: Was sind die Probleme des Falles? Stichworte (A) Wie ist der Ablauf der Darstellung? (Gliederungsskizze) (B) Wo liegen die Schwerpunkte der Lösung ? () Was kann ich ganz kurz () oder kurz () Probleme des Falles: Zulässigkeit der Klage () Rechtsnatur von Verkehrszeichen () Wirksamwerden von Verkehrszeichen () Verwaltungsvollstreckung durch Ersatzvornahme () Verwaltungsvollstreckung durch unmittelbaren Zwang () Amtshaftungsprobleme ()

§ 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO + § 8 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO) Zulässigkeit der Klage (1 Seite!) (Hinführung: A wendet sich gegen den KB) I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (Feststellung im Urteilsstil erlaubt unter Zitierung von § 40 VwGO, keine Theorien, Sonderrechtsnatur knapp erwähnen) II. Statthafte Klageart (Anfechtungsklage unter Zitierung von § 42 Abs. 1 VwGO, KB = VA) III. Klagebefugnis (A ist – ausnahmsweise aber ohne „Theorie“ (!) erwähnen erlaubt – Adressat des KB) IV. Ordnungsgemäße Durchführung eines Widerspruchverfahrens § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO + § 8 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO) V:. Klagegegner: § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO: LPP VI. Beteiligte: § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs, 1 AGVwGO VII. Klagefrist: § 74 VwGO

Begründetheit der Klage Ausgangspunkt: § 113 Abs Begründetheit der Klage Ausgangspunkt: § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechtmäßigkeit der Auferlegung der Kosten I. Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 3, § 90 Abs. 1 SPolG i.V.m. § 3 S. 2 PolKostVO ? Sicherstellung? (Zweck: Inverwahrungnahme und Ausschluss Anderer von der Nutzung?) ( – ) II. Rechtsgrundlage: §§ 46 Abs. 1 Satz 2, 90 Abs. 1 SPolG i.V.m. § 3 Satz 2 PolKostVO oder §§ 21, 77, 78 SVwVG i.V.m. §§ 1, 10 Abs. 1 Nr. 9 der Kostordnung zum SVwVG (KostO SL) Maßgeblich: § 1 Abs. 3 SVwVG: Polizeiverfügung nach §§ 8 ff. SPolG?) Das kann und sollte als Rechtsgrundlage alternativ diskutiert werden! Vorschlag SVwVG (weil zwar aktuell Gefahrenabwehr, aber Schwerpunkt auch für die Folgezeit Durchsetzung Verkehrszeichen!

Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen III. Formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids (Keine Probleme) IV. Materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids: Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme § 12, § 10 Abs. 1 Nr. 9 KostO, §§ 77, 78 SVwVfG  Rechtmäßigkeit § 12 KostO Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.  1. Vorliegen eines Grundverwaltungsakts: Verkehrszeichen als Allgemeinverfügung Halteverbot als gleichzeitige Gebot zum Wegfahren § 41 Abs. 4 Satz 1 StVO

Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme 2. Wirksamkeit des Grundverwaltungsakts Bekanntgabe nach § 41 SVwVfG? Sonderregelung nach § 39 Abs. 1, 1a, § 45 Abs. 4 StVO: Verkehrsschilder (VAe) werden mit ihrer Aufstellung jedermann gegenüber wirksam, sofern ihre Kenntnisnahme „objektiv möglich“ ist! 3. Grundsätzlich: Vollstreckbarkeit (§ 18 Abs. 1, 2 SVwVG): Unanfechtbarkeit oder Vollziehbarkeit: § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO analog

Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme a. Formelle Rechtmäßigkeit ( § 14 SVwVG + § 85 Abs. 1 Satz 2 SPolG) Warum kommt es darauf an? Zur Erinnerung: § 12 KostO Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben. b. Materielle Rechtmäßigkeit des GrundVA (Keine Bedenken) Kein genereller Grundsatz, dass Rechtmäßigkeit des Verwaltungszwangs die Rechtmäßigkeit des Grund VA voraussetzt!

Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen Androhung der EV (§ 19 SVwVG) ./. Ausnahme bei drohender Gefahr (§ 18 Abs. 2 SVwVG) d.Durchführung der EV durch Dritten (§ 21 SVwVG) § 1 Abs. 2 KostO Wird die Ersatzvornahme durch einen Dritten ausgeführt, so erhebt die Vollstreckungsbehörde neben den Aufwendungen für den Dritten einen Gemeinkostenzuschlag in Höhe von zehn vom Hundert der Aufwendungen, höchstens jedoch 153 Euro. e.Ermessen und Verhältnismäßigkeit Andere Möglichkeiten der Feststellung des Halters und seiner Veranlassung, Kfz zu entfernen? (Im Streitfall wg. Auslandsreise: – ) f.Richtiger Kostenschuldner Pflichtiger: § 15 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG! Verhältnismäßigkeit seiner Inanspruchnahme Also: Kostenbescheid liegt eine rechtmäßige Ersatzvornahme zugrunde. Er ist selbst rechtmäßig

Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten 1. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG a. Hoheitliches Handeln des Schädigers P (+) b. Verletzung einer (Drittschutz für A bewirkenden!) Amtspflicht? Rechtmäßigkeit des Schusswaffengebrauchs? (§§ 49, 51 SPolG!)  Rechtsgrundlage gegenüber A: § 44 Abs. 2 SPolG Zuständigkeit: § 44 Abs. 3 SPolG (Auf wessen Willen ist die Anwendung des Zwangs zurückzuführen?) Rechtmäßigkeit des GrundVA (§ 44 Abs. 2 SPolG): „Handeln Im Rahmen der Befugnisse“

Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten Rechtmäßigkeit des fiktiven Grundverwaltungsakts aa. Rechtsgrundlage: § 8 SPolG (1) Formelle Rechtmäßigkeit : §§ 1, 82, 85, 86 iVm VV-PolOrg: LPP (2) Materielle Rechtmäßigkeit Gefahr für die öffentliche Sicherheit? Tatbestandliche Voraussetzungen definieren, SV subsumieren! Richtiger Verantwortlicher: § 6 SPolG bb. Besondere Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch: §§ 54, 56 SPolG! 2. Anspruchsgrundlage: § 68 SPolG