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Die Verwaltungsvollstreckung
Eine kurzer Überblick Allgemeines Verwaltungsrecht / 2010
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Zunächst: Wo ist die Vollstreckung geregelt?
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kommt nicht dran kommt nicht dran Rechtsgrundlagen der Vollstreckung:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) „Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes“ (UZwG) Die jeweiligen Vollstreckungsgesetze der Länder kommt nicht dran kommt nicht dran Allgemeines Verwaltungsrecht / 2010
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Man unterscheidet 2 Arten von Vollstreckung:
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BEITREIBUNG VERWALTUNGSZWANG Vollstreckung wegen Geldforderungs-VAen
„H-D-U“-VAen* BEITREIBUNG §§ 1 – 5 VwVG VERWALTUNGSZWANG §§ 6 – 18 VwVG *es wird verlangt ein Handeln/Dulden/Unterlassen d.h. nicht feststellende oder begünstigenden VAe! Allgemeines Verwaltungsrecht / 2010
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Die Voraussetzungen der Beitreibung:
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gemäß § 3 Abs.2 VwVG Leistungsbescheid Vollstreckbarkeit Fälligkeit
Ablauf „Schonfrist“ von 1 Woche nach Fälligkeit Mahnung gem. Abs. 3 mit weiterer Woche Zahlungsfrist wegen Unanfechtbarkeit wegen Anordnung der sofortigen Vollziehung weil Rechtsbehelfe aus anderen Gründen keine aufschiebende Wirkung haben Allgemeines Verwaltungsrecht / 2010
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Ablauf der Beitreibung in der Praxis:
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Leistungsbescheid ergeht
Leistungsbescheid wird vollstreckbar Leistungsbescheid wird fällig Ablauf der Schonfrist Mahnung Ablauf der Mahnfrist Vollstreckung Allgemeines Verwaltungsrecht / 2010
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Vollstreckung es ergeht sog. Vollstreckungsanordnung, d.h. Leistungsbescheid wird für vollstreckbar erklärt (bspw. durch Stempel und Dienstsiegel auf dem Leistungsbescheid) danach Vollstreckungsersuchen an die gemäß § 4 VwVG zuständige Vollstreckungsbehörde Beim Bund gemäß lit. b) die Hauptzollämter Allgemeines Verwaltungsrecht / 2010
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Muster für eine Vollstreckungsanordnung durch Stempel und Siegel:
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Muster für ein Vollstreckungsersuchen:
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Die Vollstreckung von H-D-U-VAen: Der Verwaltungszwang
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Man unterscheidet 2 Arten des Verwaltungszwangs:
„gestrecktes“ Verfahren Sofortvollzug § 6 Abs. 1 VwVG § 6 Abs. 2 VwVG Vollstreckung eines „tatsächlichen“ H-D-U VA Vollstreckung ohne vorherigen H-D-U VA Allgemeines Verwaltungsrecht / 2010
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Der Ablauf des gestreckten Verfahrens:
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1. Androhung 2. Festsetzung 3. Anwendung
muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen schriftlich und mit Fristsetzung soll in Verbindung mit dem zu vollstreckenden VA erfolgen ist zuzustellen 2. Festsetzung das angedrohte Zwangsmittel wird nach erfolglosem Fristablauf durch besonderen Akt festgesetzt 3. Anwendung Allgemeines Verwaltungsrecht / 2010
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Die Zwangsmittel: Allgemeines Verwaltungsrecht / 2010
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In Abstufung hinsichtlich ihrer Intensität (von mild nach stark):
Ersatzvornahme (§ 10) Zwangsgeld (§ 11) Unmittelbarer Zwang (§ 12) Allgemeines Verwaltungsrecht / 2010
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1. Die Ersatzvornahme Dritter wird mit Durchführung der Handlung beauftragt, sog. „Fremdvornahme“ für den Bund keine Möglichkeit der Selbstvornahme durch eigene Mitarbeiter (= unmittelbarer Zwang!) Nur bei vertretbaren Handlungen = Handlung kann genauso gut auch von jedem Dritten ausgeführt werden d.h. nicht möglich bei Unterlassungspflichten (bspw. künftiger Ruhestörungen) Duldungspflichten (bspw. Betreten eines Grundstückes) Höchstpersönliche Handlungen (bspw. Abgabe einer Willenserklärung) Allgemeines Verwaltungsrecht / 2010
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2. Das Zwangsgeld bei allen Handlungen anwendbar
kann wahlweise wiederholt, verschärft oder im Wechsel mit anderen Zwangsmitteln angewendet werden bis max ,- DM(!) Beugemittel, kein Strafmittel, d.h. auch gleichzeitig neben Bußgeld anwendbar Bei Uneinbringlichkeit: Möglichkeit der Zwangshaft gem. § 16 VwVG (durch Richter anzuordnen) Allgemeines Verwaltungsrecht / 2010
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3. Der unmittelbare Zwang
schärfstes Zwangsmittel Einwirkung auf Personen oder Sachen durch Körperliche Gewalt (bspw. Festhalten einer Person, Anwendung von Judogriffen, Eintreten einer Tür) Anwendung der dafür notwendigen Hilfsmittel (bspw. Wasserwerfer, Hunde, Brechstange, Plombierungen) Waffen (bspw. Schlag-/Schusswaffen, Reizstoffe) Nur durch besonders ermächtige Vollzugsbeamte (§ 6 UZwG) bei Verwaltungsvollstreckung durch den Bund auch die „Selbstvornahme“ der geforderten Handlung durch die Behörde Allgemeines Verwaltungsrecht / 2010
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Das gestreckte Verfahren -
das Prüfungsschema: Allgemeines Verwaltungsrecht / 2010
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Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit
EGL § 6 I VwVG Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit gem. § 7 I VwVG „Grundsatz der Selbstvollstreckung“ Verfahren Anhörung gem. § 28 II Nr. 5 VwVfG entbehrlich! Form gem. § 37 II VwVfG grds. Formfrei, ansonsten besondere Formerfordernisse s. u.! Allgemeines Verwaltungsrecht / 2010
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Materielle Rechtmäßigkeit Vollstreckungsvoraussetzungen
H-D-U – VA, der da ist wirksam vollstreckbar Richtiges Zwangsmittel gemäß VwVG vorgesehenes Zwangsmittel ausgewählt? Verhältnismäßigkeit Androhung gem. § 13 VwVG nur ein Zwangsmittel Schriftlich und mit Fristsetzung ggf. mit Kostenvoranschlag Zustellung Allgemeines Verwaltungsrecht / 2010
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Materielle Rechtmäßigkeit [Fortsetzung] Festsetzung gem. § 14 VwVG
Fristablauf Nur das angedrohte Zwangsmittel Anwendung gem. § 15 VwVG ggf. nochmals Verhältnismäßigkeit der konkreten Anwendung ggf. Ermessensfehler? Bei Ersatzvornahme und unmittelbarem Zwang ist Verwaltungszwang damit beendet. Nicht beim Zwangsgeld: Erst, wenn der Wille des Pflichtigen endgültig gebeugt wurde - ansonsten im Zweifel erneute Anwendung von Zwangsmitteln…! Allgemeines Verwaltungsrecht / 2010
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Der Sofortvollzug - das Prüfungsschema:
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Formelle Rechtmäßigkeit Wie beim gestreckten Verfahren!
EGL § 6 II VwVG Formelle Rechtmäßigkeit Wie beim gestreckten Verfahren! Materielle Rechtmäßigkeit Vollstreckungsvoraussetzungen Kein VA, aber drohende Gefahr Erforderlichkeit des Sofortvollzugs Handeln „innerhalb der Befugnisse“ Wäre ein entsprechender fiktiver H-D-U-VA der Behörde rechtmäßig gewesen? INZIDENTAPRÜFUNG! Allgemeines Verwaltungsrecht / 2010
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Materielle Rechtmäßigkeit [Fortsetzung]
Richtiges Zwangsmittel Nur Ersatzvornahme + unmittelbarer Zwang! Verhältnismäßigkeit Anwendung Wie beim gestreckten Verfahren! INZIDENTAPRÜFUNG: EGL für fiktiven VA Formelle Rechtmäßigkeit lediglich Zuständigkeit prüfbar materielle Rechtmäßigkeit Tatbestandmerkmale der EGL müssen erfüllt sein Allgemeines Verwaltungsrecht / 2010
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Das war‘s – vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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