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Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht

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Präsentation zum Thema: "Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht"—  Präsentation transkript:

1 Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005 Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005

2 rechtswidriger VA (§ 48 VwVfG) rechtsmäßiger VA (§ 49 VwVfG)
Aufhebung von Verwaltungsakten Lösung Fall 10 rechtswidriger VA (§ 48 VwVfG) rechtsmäßiger VA (§ 49 VwVfG) belastend Abs. 1 S.1 begünstigend Abs. 1 S. 2, Abs. 2–4, auch Abs. 1 S. 1 belastend Abs. 1 begünstigend Abs.  2, 3 „Geldleistung“ etc. Abs. 2, 4 sonstiger VA Abs. 3, 4

3 Lösung Fall 10 III. Materielle Rechtmäßigkeit
I. Ermächtigungsgrundlage Anwendbarkeit der § 48 f. VwVfG? Vorrang von Spezialregelungen wie § 15 GaststättenG, § 12 BBG …? (–) §§ 48, 49 VwVfG (des Bundes) II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit a) Sachliche Zuständigkeit Bundesamt für den Zivildienst gem. § 2 Abs. 1 ZDG b) Örtliche Zuständigkeit § 48 Abs. 5 bzw. § 49 Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG 2. Verfahren 3. Form

4 d) Ausschlussfrist des § 48 IV VwVfG
Lit.: Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts  Bearbeitungsfrist. III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage a) Rechtswidrigkeit des (ursprünglichen) Verwaltungsakts  Ja.  § 48 VwVfG. b) Begünstigender Verwaltungsakt, § 48 I 2 VwVfG  Ja.  § 48 II-IV VwVfG. c) Geldleistungs-VA, § 48 II VwVfG (Bestandsschutz)  Nein.  § 48 III VwVfG: Vermögensschutz statt Bestandsschutz. d) Ausschlussfrist des § 48 IV VwVfG Lit.: Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts – Nur durch einen zeitnahen Fristbeginn kann § 48 IV VwVfG seinen Zweck erreichen, zum Schutz des Bürgers die Rück nahme zeitlich zu begrenzen.  Bearbeitungsfrist.

5 2. Ermessensfehler d) Ausschlussfrist des § 48 IV VwVfG Lit.: Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts  Bearbeitungsfrist. BVerwG GS (E 70, 356 ff.): sobald die Rücknahmebehörde die Rechts- widrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme- entscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.  Entscheidungsfrist – Wortlaut: „rechtfertigen“ (RWK & Vertrauen = Sachverhalt) – Sinn und Zweck: Sachverhaltsermittlung u. U. langwierig Kritik: § 48 IV VwVfG wird so auf wenige krasse Ausnahmefälle be- schränkt; außerdem könnte die Behörde die Frist unterlaufen, indem sie durch immer neue Ermittlungen die Frist erneut in Gang setzt. hier: keine Verfristung.

6 „Weiterdenken“: Die sog. Alcan-Entscheidung
2. Ermessensfehler § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG verlangt eine Ermessensentscheidung des BAZ. 3. Ergebnis Der Rücknahmebescheid ist rechtmäßig.

7 „Weiterdenken“: Die sog. Alcan-Entscheidung
II. Klageverbindung, § 44 VwGO „Weiterdenken“: Die sog. Alcan-Entscheidung I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO § 48 VwVfG als streitentscheidende Norm; Kehrseitentheorie („actus contrarius“) Überbrückungshilfe hier „verlorener Zuschuss“ 2. Klageart, § 42 I Var. 1 VwGO? Rücknahme: Anfechtungsklage // Rückforderung: Anfechtungsklage 3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO Adressatenformel (–); Arg.: Grundrechte sind Abwehrrechte Zuwendung ist „öffentlich-rechtlicher Besitzstand“, der durch die Rücknahmeentscheidung verletzt worden sein könnte. 4. Vorverfahren: nach § 68 I 2 Nr. 1 VwGO entbehrlich 5. Klagefrist, § 74 I VwGO 6. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO/Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO

8 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und Mitarbeit!

9 Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005


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