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Veröffentlicht von:Eugen Hartmann Geändert vor über 8 Jahren
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Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005
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Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier 2 SS 2005 Lösung Fall 11 I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1.Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO Verwaltungsverfahrensrecht, öffentliches Baurecht 2.Statthafte Klageart Anfechtungsklage, § 42 I Var. 1 VwGO 3.Klagebefugnis, § 42 II VwGO 4.Widerspruchsverfahren, § 68 ff. VwGO 5.Klagegegner, § 78 I Nr. 1 VwGO 6. Beteiligten- und Prozessfähigkeit 7.Klagefrist II. Begründetheit
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Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier 3 SS 2005 II. Begründetheit Die Anfechtungsklage ist gem. § 113 I 1 VwGO begründet, soweit der angefochtene Ver- waltungsakt rechtswidrig und K dadurch in seinen Rechten verletzt ist. 1.Ermächtigungsgrundlage § 48 LVwVfG, wenn Verwaltungsakt rechtswidrig. a)Formelle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung (+) b)Materielle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung (–) Nichtigkeit des BPlans wirkt ex tunc. keine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 BauGB 2.Formelle Rechtmäßigkeit der Rücknahme a) Zuständigkeit Problem: Problem:Zuständigkeit der Erlassbehörde für die Rücknahme während des Widerspruchsverfahrens? b)Anhörung, § 28 LVwVfG (+) c)Ergebnis 3.Materielle Rechtmäßigkeit der Rücknahme
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Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier 4 SS 2005 3.Materielle Rechtmäßigkeit der Rücknahme a)Tatbestandsvoraussetzungen (1)rechtswidriger Verwaltungsakt (2)begünstigender Verwaltungsakt: § 48 III VwVfG (3)§ 48 IV VwVfG? Streit zum Fristbeginn hier irrelevant. § 50 VwVfG: (a)begünstigender Verwaltungsakt (b)von einem Dritten angefochten (c)während des Vorverfahrens (d)Abhilfe durch Aufhebung (e)ungeschrieben: Rechtsbehelf des Dritten zulässig? Widerspruchsbefugnis des N? Widerspruchsfrist? strittig: (f)strittig: Rechtsbehelf des Dritten begründet?
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Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier 5 SS 2005 strittig: (f)strittig: Rechtsbehelf des Dritten begründet? e. A.: Zulässigkeit genügt + Verweis des § 50 VwVfG auf § 49 VwVfG + Vergleich mit § 72 VwGO a. A.: Zulässigkeit und Begründetheit + Vertrauensschutz des Begünstigten + Parallelwertung zu § 72 VwGO h. M.: Zulässigkeit und nicht offensichtlich unbegründet + Vertrauensschutz nicht zu weit eingeschränkt + keine zu weite Prüfungspflicht der Behörde + ratio des § 50 VwVfG b)Rechtsfolge des § 48 I 1 LVwVfG Ermessen: Vertrauen des Begünstigten auch bei Anwendung des § 50 LVwVfG zu berücksichtigen. 4.Ergebnis
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Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier 6 SS 2005 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und Mitarbeit!
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