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Fall 2 „Der Taxiunternehmer“

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Präsentation zum Thema: "Fall 2 „Der Taxiunternehmer“"—  Präsentation transkript:

1 Fall 2 „Der Taxiunternehmer“

2 AG „Allgemeines Verwaltungsrecht II“
Sachverhalt Enrico Raschetti / Johannes Wagner SS 2010 AG „Allgemeines Verwaltungsrecht II“ Fall 2 Die Landesregierung Brandenburg beschließt im Frühjahr 2003 ein Programm zur Förderung des Umweltbewusstseins der Bevölkerung. Um kontinuierlich für die Verringerung der besonders durch den Kraftfahrzeugverkehr verursachten städtischen Luftverschmutzung zu werben, ist die Subventionierung umweltschonend arbeitender Taxiunternehmen vorgesehen. Eine Richtlinie des Wirtschaftsministeriums enthält die folgenden Vorgaben: Für jedes nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigte Taxi kann ein einmaliger Betrag von 500 € gewährt werden, sofern 1. das Taxi aufgrund einer bestimmten, im Programm näher beschriebenen technischen Ausstattung eine vorbildliche Reduktion des Schadstoffausstoßes aufweist, und 2. das Taxi mit einem grün gespritzten Streifen versehen ist, dessen nähere Ausführung ebenfalls in dem Programm beschrieben ist. Ferner ist eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall vorgesehen, dass die beiden genannten Voraussetzungen vor Ablauf eines Jahres nach Bewilligung des Zuschusses entfallen sollten. Die Umsetzung des Programms obliegt dem Wirtschaftsministerium. Der ehemalige Gastwirt Anton Schluck (A), der nach einer finanziellen Bruchlandung mit seiner „Fritten-Bude bei Anton“ in Potsdam neu Fuß fassen möchte und in der Stadt drei ordnungsgemäß genehmigte Taxis betreibt, erhält auf seinen Antrag hin vom zuständigen Wirtschaftsministerium im August 2003 einen Subventionsbescheid über 1500 €. Das Geld wird ihm alsbald auf sein Girokonto überwiesen.

3 Bei einer Geschäftsüberprüfung im Januar 2004 wird festgestellt, dass A seit Jahren Steuern hinterzogen hat. Daraufhin entzieht ihm die zuständige Behörde mit Bescheid vom rückwirkend die Beförderungsgenehmigung für seine Taxis, ohne A vorher angehört zu haben. Zur Begründung wird angeführt, A habe die Genehmigung von Anfang an nicht erhalten dürfen, da die gem § 13 I Nr. 2 PBefG erforderliche Zuverlässigkeit gefehlt habe. A erhält zur selben Zeit das Angebot eines Freundes, sich als stiller Teilhaber an dessen erfolgreicher Fastfoodkette zu beteiligen. Leichten Herzens begibt er sich wieder in die Gastronomie und unternimmt nichts gegen den (mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen) Bescheid. Als das Wirtschaftsministerium vom Entzug der Beförderungsgenehmigung des A Kenntnis erhält, hebt es unter Berufung darauf nach erfolgter Anhörung mit Bescheid vom Montag, , am selben Tag zur Post gegeben und bei A eingegangen am Dienstag, (Abwandlung: bei A am Freitag, eingegangen), den A erteilten Subventionsbescheid auf und verlangt die Erstattung der überwiesenen 1500 €. Mit Schreiben vom erwidert A, dass er einen Grund für die Aufhebung des Subventionsbescheides nicht erkennen könne, zumal der Entzug der Beförderungsgenehmigung ohnehin rechtswidrig sei. Zu einer Rückzahlung des Geldes sei er nicht bereit. Er habe – was zutrifft – die Auflagen des Wirtschaftsministeriums stets erfüllt. Darüber hinaus habe er die 1500 € längst für den laufenden Betrieb seines Taxiunternehmens ausgegeben und darauf vertraut, dass alles seine Ordnung habe. Die Antwort des Wirtschaftsministeriums lässt auf sich warten. A erhebt am (Osterdienstag) unter Verwendung eines Computerfaxes mit eingescannter eigenhändiger Unterschrift Klage zum Verwaltungsgericht Cottbus mit dem Antrag, den Rücknahmebescheid und die Rückzahlungsverpflichtung „für rechtswidrig zu erklären“. Bearbeitervermerk: Hat die Klage des A Aussicht auf Erfolg?

4 Zeittafel Frühjahr 2003 LMWi initiiert Förderprogramm
August 2003 Förderung des A i.H.v € Januar 2004 Geschäftsprüfung: → § 370 AO 21. Januar 2004 Behörde entzieht A die Personen- beförderungsgenehmigung danach A unternimmt nichts dagegen 08. März 2004 LMWi hebt Subventionsbescheid auf und verlangt Erstattung 15. März 2004 Schreiben des A an LMWi 13. April 2004 Klage des A zum VG Cottbus (Osterdienstag)

5 Frage: Erfolgsaussicht der Klage

6 A. Zulässigkeit der Klage(n) vor dem Verwaltungsgericht

7 I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
1. Aufdrängende Sonderzuweisungen? A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 2. Im Übrigen richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nichtverfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung

8 Öffentlich rechtliche Streitigkeit
3 Theorien: 1) Interessentheorie 2) Subordinationstheorie 3) Sonderrechtstheorie (h.M.) A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit → Danach liegt zumindest dann eine ö-r Streitigkeit vor, wenn die streitentscheidende Norm öffentlich-rechtlich ist. → Eine Norm ist öffentlich- rechtlich, wenn sie einzig den Hoheitsträger berechtigt und verpflichtet. → Hier: §§ 48, 49a VwVfG, § 1 I 1 VwVfGBbg*: Sie berechtigen und verpflichten das Wirtschaftsministerium als Hoheitsträger * Aufgrund der leichteren Darstellbarkeit wird die alte Zitierweise verwendet. In der Klausur ist die oben dargestellte Zitierweise anzuwenden.

9 Nicht verfassungsrechtlicher Art
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art Stichwort: „Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“

10 Keine abdrängende Sonderzuweisung
→ Vorliegend nicht ersichtlich A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung Beispiele zur Wdh: 2 (wichtige) verfassungsrechtliche abdrängende Sonderzuweisungen: Art. 14 III 4 GG Art. 34 S. 3 GG 3 (wichtige) einfach-gesetzliche § 40 II 1 VwGO § 68 OWiG § 23 I EGGVG

11 II. Statthafte Klageart
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung II. Statthafte Klageart Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO) Rücknahmebescheid und Rückzahlungsverpflichtung „für rechtswidrig erklären lassen“ Auslegung gem. § 88 VwGO → Aufhebung der Bescheide angestrebt Bescheide = belastende VAe, nicht erledigt Richtige Klageart: - 1. Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO, gegen Rücknahmebescheid - 2. Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO, gegen Rückzahlungsbescheid ÖR 7/3.1

12 III. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit: § 45 VwGO: Das Verwaltungsgericht 2. Örtliche Zuständigkeit: § 52 VwGO → § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO: VG, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz hat. → Sitz des Beschwerten Potsdam → zuständiges VG ist gem. § 2 I BbgVwGG das VG Potsdam → VG Cottbus unzuständig → Rechtsfolge: Verweisungsbeschluss gem. § VwGO iVm. § 17a II GVG von Amts wegen A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung II. Statthafte Klageart III. Zuständigkeit des Gerichts 1. Sachliche Zuständigkeit 2. Örtliche Zuständigkeit ÖR 7/3.1

13 IV. Klagebefugnis Richtet sich nach § 42 II VwGO
1. Schritt: „Möglichkeitstheorie“ = Klagebefugt, wenn die Möglichkeit besteht, dass Kläger in seinen Rechten verletzt ist“ 2. Schritt: „Adressatentheorie“ = Die Möglichkeit besteht zumindest dann, wenn der Kläger Adressat eines ihn belastenden VA ist = Möglichkeit der Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG. A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung II. Statthafte Klageart III. Zuständigkeit des Gerichts 1. Sachliche Zuständigkeit 2. Örtliche Zuständigkeit IV. Klagebefugnis ÖR 6/5 Zunächst Gesetzeswortlaut analysieren Evtl. auch Frage aufwerfen: Was sind besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen?

14 V. Vorverfahren Richtet sich für Anfechtungsklage nach § 68 I VwGO
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung II. Statthafte Klageart III. Zuständigkeit des Gerichts 1. Sachliche Zuständigkeit 2. Örtliche Zuständigkeit IV. Klagebefugnis V. Vorverfahren Richtet sich für Anfechtungsklage nach § 68 I VwGO Grundsatz: § 68 I 1 VwGO: erfolgloses Widerspruchsverfahren erforderlich Gab es hier einen Widerspruch? Nein, Schreiben vom 15. März ist kein Widerspruch, sondern formlose Gegenvorstellung. Ausnahmen vom Grundsatz: § 68 I 2 VwGO Hier: § 68 I 2 Nr. 1 VwGO oberste Landesbehörde Deshalb Widerspruch war gar nicht statthaft!! Auslegung des Begehrens als Widerspruch: ÖR 7/2.1 Wieviele Ausnahmen von § 68 I 1 gibt es? → dazu: 1) Handelt es sich bei § 130 GO um eine aufdrängende Zuweisung zu den Verwaltungsgerichten? = Nach dem Wortlaut ist dies denkbar. Das Problem ist aber die Zulässigkeit aufdrängender Zuweisungen kraft Landesrecht: Grds. steht in Deutschland dem Land die Gesetzgebungskompetenz zu. Hier ist das Land jedoch gem. Art. 74 I Nr. 1 iVm. Art. 72 I GG und § 40 I 1 VwGO gesperrt: Der Bund hat durch § 40 I 1 VwGO eine abschließende Regelung im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich des gerichtlichen Verfahrens getroffen. 2) Was soll dann § 130 GO? = „unmittelbar“ bedeutet, dass die Verwaltungsgerichte ohne Vorverfahren angerufen werden können. Eine solche Regelung durch die GO ist wegen § 68 I 2 VwGO auch möglich.

15 VI. Klagefrist 1. Schritt: Nach welcher Norm richtet sich die Klagefrist? A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung II. Statthafte Klageart III. Zuständigkeit des Gerichts 1. Sachliche Zuständigkeit 2. Örtliche Zuständigkeit IV. Klagebefugnis V. Vorverfahren VI. Klagefrist --> Klagefrist richtet sich nach § 74 VwGO --> Grundsatz: § 74 I 1 VwGO --> 1 Monat nach Zustellung des WSB --> Ausnahme: § 74 I 2 VwGO (WSB nicht erf.) --> 1 Monat nach Bekanntgabe des VA 2. Schritt: Bestimmen des Zeitpunkts der Bekanntgabe --> Richtet sich nach § 41 VwVfG, § 1 I 1 VwVfGBbg § 41 II VwVfG, § 1 I 1 VwVfGBbg: Aufgabe zur Post am  Bekanntgabe am

16 VI. Klagefrist 3. Schritt: Berechnung der Klagefrist
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung II. Statthafte Klageart III. Zuständigkeit des Gerichts 1. Sachliche Zuständigkeit 2. Örtliche Zuständigkeit IV. Klagebefugnis V. Vorverfahren VI. Klagefrist 3. Schritt: Berechnung der Klagefrist Richtet sich nach § 57 II VwGO iVm. § 222 ZPO iVm. §§ 187 ff. BGB

17 VI. Klagefrist § 222 ZPO Fristberechnung (1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. § 187 BGB Fristbeginn (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) 1Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. 2Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters. A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung II. Statthafte Klageart III. Zuständigkeit des Gerichts 1. Sachliche Zuständigkeit 2. Örtliche Zuständigkeit IV. Klagebefugnis V. Vorverfahren VI. Klagefrist Fristbeginn: Freitag, , 0.00 Uhr, § 187 I BGB (mit Ablauf des Uhr)

18 VI. Klagefrist Fristende: Sonntag, 11.4.2004, 24.00 Uhr, § 188 II BGB
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung II. Statthafte Klageart III. Zuständigkeit des Gerichts 1. Sachliche Zuständigkeit 2. Örtliche Zuständigkeit IV. Klagebefugnis V. Vorverfahren VI. Klagefrist § 188 Fristende (1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. (3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fristende: Sonntag, , Uhr, § 188 II BGB

19 VI. Klagefrist Aber: Dieser Tag war Ostersonntag
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung II. Statthafte Klageart III. Zuständigkeit des Gerichts 1. Sachliche Zuständigkeit 2. Örtliche Zuständigkeit IV. Klagebefugnis V. Vorverfahren VI. Klagefrist § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. § 222 ZPO Fristberechnung (1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Genaugenommen müsste man § 193 BGB nicht zitieren, weil § 222 II ZPO diese Regelung ersetzt. Aber vielfach sieht man es trotzdem Gem. § 193 BGB, § 222 II ZPO: Fristende erst am Dienstag, , Uhr Frist eingehalten

20 VI. Klagefrist Abwandlung: Bekanntgabe: 12.3.2004
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung II. Statthafte Klageart III. Zuständigkeit des Gerichts 1. Sachliche Zuständigkeit 2. Örtliche Zuständigkeit IV. Klagebefugnis V. Vorverfahren VI. Klagefrist Bekanntgabe: --> § 41 II 2 VwVfG: Beginn der Klagefrist: --> § 187 I BGB: Samstag, , 0.00 Uhr Ende der Klagefrist: --> § 188 II BGB: Montag, , Uhr Aber: Dieser Tag war gesetzlicher Feiertag: Genaugenommen müsste man § 193 BGB nicht zitieren, weil § 222 II ZPO diese Regelung ersetzt. Aber vielfach sieht man es trotzdem --> § 193 BGB, § 222 II ZPO: --> Fristende am Dienstag, , Uhr --> Klagefrist eingehalten

21 VII. Ordnungsgemäße Klageerhebung
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung II. Statthafte Klageart III. Zuständigkeit des Gerichts 1. Sachliche Zuständigkeit 2. Örtliche Zuständigkeit IV. Klagebefugnis V. Vorverfahren VI. Klagefrist VII. Ordnungsgemäße Klageerhebung - Richtet sich nach § 81 ff. VwGO --> § 81 I 1 VwGO: „schriftlich“ --> Grds. eigenhändige Unterschrift erforderlich --> Aber GmS-OGB: Computerfax mit eingescannter Unterschrift genügt - Fraglich: Ist § 55a I 3 VwGO bzw. § 2 III VO über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg einschlägig? Aus dem Beschluss: Verfahrensvorschriften sind nicht Selbstzweck. Auch sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchfürung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung der obersten Gerichtshe des Bundes bisher das Schriftlichkeitserfordernis, soweit es durch prozessrechtliche Vorschriften zwingend gefordert wird, ausgelegt. Die Schriftlichkeit soll gew臧rleisten, dass aus dem Schriftstk der Inhalt der Erkl舐ung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverl舖sig entnommen werden knen. Au゚erdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstk nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist Fraglich: Greift § 55a VwGO → insbesondere § 55a I 3 VwGO? BVerwG:Nein! → An dieser Rechtsprechung ist auch nach Einfung des ァ 55a VwGO festzuhalten (a. A. aber Kuntze, in: Bader, VwGO, 3. Aufl. [2005], ァ 81 Rdnr. 11a. E.). Da ein Computerfax oder Funkfax kein elektronisches Dokument darstellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. [2005], ァ 55a Rdnr. 5) ist die Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar. Die Regelung des ァ 55a I 3 VwGO zur qualifizierten Signatur l舖st auch keine Rkschlse auf die Anforderungen hinsichtlich der Schriftform zu. Sinn der hohen Anforderungen an die Signatur ist - wie die Regelung des Satzes 4 zeigt (vgl. auch ァ 2 Nrn. 2, 3 SigG) - neben dem Nachweis der Urheberschaft (Authentizit舩) insbesondere auch der Schutz des Dokuments vor nachtr臠licher Ver舅derung (Integrit舩) (vgl. Kopp/Schenke, ァ 55a Rdnr. 10). Das Problem der Integrit舩 des Dokuments stellt sich - anders als bei einem elektronischen Dokument - bei einem per Fax ermittelten Dokument nicht anders als bei einem traditionellen, handschriftlich unterzeichneten Schriftstk. --> Computerfax = elektronisches Dokument? --> BVerwG: Nein, Absender kann vom Ausdruck durch das Telefaxgerät ausgehen.

22 VIII. Klagegegner 1. Schritt: Richtet sich bei
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung II. Statthafte Klageart III. Zuständigkeit des Gerichts 1. Sachliche Zuständigkeit 2. Örtliche Zuständigkeit IV. Klagebefugnis V. Vorverfahren VI. Klagefrist VII. Ordnungsgemäße Klageerhebung VIII. Klagegegner 1. Schritt: Richtet sich bei Anfechtungsklage allgemein nach § 78 VwGO 2. Schritt: Welcher Fall des § 78? § 78 I Nr. 1 VwGO (-), weil: § 78 I Nr. 2 VwGO (+) → § 8 II S. 1 VwGGBbg Unter der Prozessführungsbefugnis ist in Anlehnung an die Terminologie, die dazu im Zivilprozessrecht entwickelt worden ist, das Recht zu verstehen, den Prozess er das streitbefangene Recht fren zu dfen; prozessfrungsbefugt und damit die richtige Partei ist also der Verfahrensbeteiligte, dem gegener das Gericht die begehrte Sachentscheidung erlassen darf.23 Dagegen markiert die Sachlegitimation - auf der Seite des Kl臠ers die Aktiv - beim Beklagten die Passivlegitimation - die Tr臠erschaft f das behauptete Recht oder die behauptete Verbindlichkeit.24 In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass der Sachlegitimierte auch befugt ist, den Prozess zu fren. Das kann aber, wie vor allem die Regelung des ァ 78 Abs. 1 Nr. 2 zeigt,25 durchaus auch anders sein. Die Regelsituation dfte der Grund daf sein, dass Sachlegitimation und Prozessfrungsbefugnis oft identisch gebraucht, in ihrer Bedeutung aber verwechselt werden.26 → Klagegegner ist das Wirtschaftsministerium

23 IX. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung II. Statthafte Klageart III. Zuständigkeit des Gerichts 1. Sachliche Zuständigkeit 2. Örtliche Zuständigkeit IV. Klagebefugnis V. Vorverfahren VI. Klagefrist VII. Ordnungsgemäße Klageerhebung VIII. Klagegegner IX. Beteiligten- und Prozessfähigkeit Beteiligtenfähigkeit richtet sich nach § 61 VwGO: Für A als natürliche Person: § 61 Nr. 1 Für das Wirtschaftsministerium: § 61 Nr. 3 iVm. § 8 I VwGGBbg Prozessfähigkeit richtet sich nach § 62 VwGO: Für A gem. § 62 I Nr. 1 VwGO Für das Ministerium handelt gem. § 62 III der gesetzliche Vertreter

24 X. Zwischenergebnis Die Klagen sind vor dem VG zulässig.

25 B. Objektive Klagehäufung
A. Zulässigkeit der Klagen B. Objektive Klagehäufung § 44 VwGO: Derselbe Beklagte Zusammenhang Dasselbe Gericht --> Objektive Klagehäufung (+) praktische Folge wenn kein Zusammenhang? § 93 VwGO Trennung

26 C. Begründetheit der Klage

27 Obersatz: = Der Obersatz ergibt sich für die
A. Zulässigkeit der Klagen B. Objektive Klagehäufung C. Begründetheit der Klagen = Der Obersatz ergibt sich für die Anfechtungsklage aus § 113 I 1 VwGO: „Die Klage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist“

28 I. Rechtmäßigkeit des VA
A. Zulässigkeit der Klagen B. Objektive Klagehäufung C. Begründetheit I. Rechtmäßigkeit des VA Ermächtigungsgrundlage Formelle Rechtmäßigkeit Materielle Rechtmäßigkeit ÖR 8 / 3.5

29 1. Ermächtigungsgrundlage
A. Zulässigkeit der Klagen B. Objektive Klagehäufung C. Begründetheit I. Rechtmäßigkeit des VA 1. EGL Es gibt zwei Verwaltungsakte: Erster VA: Rücknahmebescheid --> Rechtsgrundlage: § 48 VwVfG, § 1 I 1 VwVfgBbg § 48 I 1, 2 i.V.m. II -IV § 48 II Zweiter VA: Rückzahlungsverpflichtung § 49a I 2 VwVfG, § 1 I 1 VwVfgBbg

30 2. Formelle Rechtmäßigkeit
A. Zulässigkeit der Klagen B. Objektive Klagehäufung C. Begründetheit I. Rechtmäßigkeit des VA 1. EGL 2. Formelle Rechtmäßigkeit a. Zuständigkeit b. Verfahren c. Form a. Zuständigkeit: 1. Örtliche Zuständigkeit: --> § 48 V iVm. § 3 VwVfGBbg --> Die zuständige Behörde = Wirtschaftsministerium 2. Sachliche Zuständigkeit: --> Richtet sich nach dem Fachrecht --> Das Wirtschaftsministerium b. Verfahren --> Anhörung gem. § 28 VwVfGBbg? (+) c. Form (+)

31 3. Materielle Rechtmäßigkeit
A. Zulässigkeit der Klagen B. Objektive Klagehäufung C. Begründetheit I. Rechtmäßigkeit des VA 1. EGL 2. Formelle Rechtmäßigkeit a. Zuständigkeit b. Verfahren c. Form 3. Materielle Rechtmäßigkeit a. Rücknahmebescheid a. Rücknahmebescheid Liegen die Voraussetzungen des § 48 I 1, 2 iVm. II-IV VwVfGBbg vor? i. Ist der zurückgenommene VA rechtswidrig? --> Der Subventionsbescheid vom August ist rechtswidrig, wenn die Personalbeförderungsgenehmigung (PBG) fehlte --> Hier: Die PBG wurde am mit rückwirkender Kraft aufgehoben --> Inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Aufhebung: Hier Problem der fehlenden Anhörung, § 28 VwVfGBbg --> Aber: Der VA ist gem. § 70 I 1 VwGO bereits bestandskräftig und Nichtigkeitsgründe nach § 44 VwVfGBbg sind nicht ersichtlich --> Die PBG fehlte und der Subventionsbescheid ist rechtswidrig

32 3. Materielle Rechtmäßigkeit
ii. Handelt es sich bei dem zurückgenommenen VA um einen begünstigenden VA, § 48 I 2 VwVfGBbg? (+) iii. Handelt es sich bei dem zurückgenommenen VA um einen VA iSd. § 48 II 1 VwVfGBbg? --> Der Subventionsbescheid vom August gewährte eine einmalige Geldleistung, (+) iv. Hat A auf den Bestand des VAs vertraut, § 48 II 1 VwVfGBbg? --> mangels anders lautender Angaben im Sachverhalt (z.B. Erklärung, dass ein Betrag ihm nicht zusteht): (+) v. Ist das Vertrauen schutzwürdig, § 48 II 1 VwVfGBbg? 1. Schritt: § 48 II 3 VwVfGBbg prüfen: Vertrauen wäre in jedem Fall nicht schutzwürdig --> Hier: (-) 2. Schritt: § 48 II 2 VwVfGBbg prüfen: Vertrauen wird vermutet --> Hier: (+) A. Zulässigkeit der Klagen B. Objektive Klagehäufung C. Begründetheit I. Rechtmäßigkeit des VA 1. EGL 2. Formelle Rechtmäßigkeit a. Zuständigkeit b. Verfahren c. Form 3. Materielle Rechtmäßigkeit a. Rücknahmebescheid Detterbeck, S. 233 ff.

33 3. Materielle Rechtmäßigkeit
A. Zulässigkeit der Klagen B. Objektive Klagehäufung C. Begründetheit I. Rechtmäßigkeit des VA 1. EGL 2. Formelle Rechtmäßigkeit a. Zuständigkeit b. Verfahren c. Form 3. Materielle Rechtmäßigkeit a. Rücknahmebescheid ==> A genießt Vertrauensschutz ==> Rücknahmebescheid rechtswidrig Detterbeck, S. 233 ff.

34 3. Materielle Rechtmäßigkeit
A. Zulässigkeit der Klagen B. Objektive Klagehäufung C. Begründetheit I. Rechtmäßigkeit des VA 1. EGL 2. Formelle Rechtmäßigkeit a. Zuständigkeit b. Verfahren c. Form 3. Materielle Rechtmäßigkeit a. Rücknahmebescheid b. Rückzahlungsverpflichtung b. Rückzahlungsverpflichtung Liegen die Voraussetzungen des § 49a I VwVfGBbg vor? i. Rücknahme eines VA gem. § 48 VwVfGBbg? (+) ii. Wirksamkeit der Rücknahme (-) Mangels einer wirksamen Rücknahme des Subventionsbescheids ist der Tatbestand des § 49a I VwVfGBbg nicht erfüllt. Die Rückzahlungsverpflichtung ist materiell rechtswidrig

35 II. Verletzung in subjektiven Rechten
A. Zulässigkeit der Klagen B. Objektive Klagehäufung C. Begründetheit I. Rechtmäßigkeit des VA 1. EGL 2. Formelle Rechtmäßigkeit a. Zuständigkeit b. Verfahren c. Form 3. Materielle Rechtmäßigkeit a. Rücknahmebescheid b. Rückzahlungsverpflichtung II. Verletzung in subjektiven Rechten (+) ÖR 8 / 3.5

36 D. Ergebnis Die Anfechtungsklagen sind zulässig und begründet
A. Zulässigkeit der Klagen B. Objektive Klagehäufung C. Begründetheit I. Rechtmäßigkeit des VA 1. EGL 2. Formelle Rechtmäßigkeit a. Zuständigkeit b. Verfahren c. Form 3. Materielle Rechtmäßigkeit a. Rücknahmebescheid b. Rückzahlungsverpflichtung II. Verletzung in subjektiven Rechten D. Ergebnis Die Anfechtungsklagen sind zulässig und begründet


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