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Veröffentlicht von:Arwed Seidel Geändert vor über 8 Jahren
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ϱ. ri x ecker.recht Die auserwählte Oberstudienrätin Worum geht es? O erhebt Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen von VG und OVG im Eilrechtsschutz! Also: Zulässigkeit einer „Urteilsverfassungsbeschwerde“ Vor allem: Subsidiarität! Begründetheit: Vorspann: Verletzung spezifischen Verfassungsrechts? Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG? (Personeller Schutzbereich / Sachlicher Schutzbereich?) Rechtfertigungsgrundlagen: Schrankenvorbehalt? Verfassungsimmanente Schranken? Gesetzliche Grundlage des Verbots? Kollidierende verfassungsrechtliche Schutzgüter? Art.7 / Art. 6 / Art. 4 / Art. 33 Abs. 5 GG
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ϱ. ri x ecker.recht Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der O I.Eröffnung des Verfassungsrechtswegs (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 81, §§ 90 ff. BVerfGG) II.Beschwerdefühigkeit der O („Jedermann“) III.Beschwerdegegenstand (Entscheidungen des OVG und des VG [+ Untersagungsverfügung] als Akte öffentlicher Gewalt IV.Beschwerdebefugnis (Grundrechtsverletzung – Art. 4 Abs. 1 GG – nicht ausgeschlossen!) V.Beschwerdefrist (§ 93 BVerfGG: 1 Monat nach Zustellung) VI.Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG §§ 80 Abs. 5, 7; 150, 152 VwGO) VII.Subsidiarität Zumutbarkeit der Beschreitung des Rechtswegs in der Hauptsache?
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ϱ. ri x ecker.recht Begründetheit der Verfassungsbeschwerde „Die VB ist begründet, wenn die O durch die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die Untersagung des Tragens ihres Gewandes in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt ist.“ Ratschlag: Behandlung des Problems der Kontrolldichte in einer Art „Vorspann“ BVerfG keine Superrevisionsinstanz! BVerfG prüft nicht die Verletzung einfachen Rechts, sondern nur die Verletzung von „spezifischem Verfassungsrecht“ Grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, materielle Gewichtigkeit (Hecksche Formel) Tragender Grund, als Rechtssatz gedacht, ergäbe verfassungswidrigen Rechtssatz (Schumannsche Formel)
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ϱ. ri x ecker.recht Schutzbereich I.Schutzbereich 1.Personell: Sonderstatus? 2.Sachlich: Glaube / Religion? Einheitliches Grundrecht Darstellung der Gewährleistungen (Haben und Äußern, individuell und kollektiv, positiv und negativ) Definition von „Religion“ (nicht nur klassische Religionsgemeinschaften, Maßgeblichkeit des Selbstverständnisses, keine staatliche Bestimmung von „Religion“, Plausibilitätsprüfung)
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ϱ. ri x ecker.recht Eingriff / Rechtfertigung II. Eingriff: Untersagung und die sie nicht korrigierenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen III. Rechtfertigung 1.Kein Schrankenvorbehalt durch Art. 4 Abs. 1,2 GG selbst! 2.Gesetzesvorbehalt aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 WRV? (Vollgültiges Verfassungsrecht aber Überlagerung durch Art. 4 Abs. 1,2 GG) 3.Verfassungsimmanente Schranken? (Kollidierende Grundrechte Dritter / Verfassungsrechtlich zumindest gleichrangig geschützte Rechtsgüter?) a.Gesetzliche Grundlage: § 35 BeamtStG (Gehorsamspflicht!) Diskussion: Bedarf es der parlamentsgesetzlichen Regelung der Bekleidung? Differenzierung zwischen Voraussetzungen der Berufswahl und Voraussetzungen der Berufsausübung! Unterschiedliche Auffassungen vertretbar!
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ϱ. ri x ecker.recht Kollidierende verfassungsrechtlich geschützte Güter Art. 7 Abs. 2 GG ist berührt! Art. 6 Abs. 2 GG ist berührt! Art. 4 Abs. 1,2 GG (von Eltern und Kindern!) ist berührt (Konfrontationsschutz!)! Art. 33 Abs. 5 GG (Verpflichtung zur religiösen Neutralität!) ist berührt! Herstellung praktischer Konkordanz! Größtmögliche Wirksamkeit aller konfligierenden Rechtsgüter! Maßgebliche Wertungskriterien: Betroffene Schüler? Betroffene Fächer? Konkrete Konflikte vorstellbar?
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