Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vortragsreihe Oktober/November 2015 E.ON Unternehmensgruppe Rechtsanwalt Klaus Kitzinger
Ausgangslage: keine „automatische“ gesetzliche Vertretung zwischen Volljährigen (auch nicht unter nahen Angehörigen). rechtswirksame Erklärungen für einen Volljährigen kann nur ein Betreuer oder Bevollmächtigter abgeben.
Ohne Vorsorgevollmacht: - gesetzliche Betreuung (§§ 1896 ff. BGB). - Verfahrensgrundsätze: - Auswahl des Betreuers durch das Gericht. - Bestimmung der Aufgaben durch das Gericht. - Kontrolle des Betreuers durch Gericht, ggf. Zustimmungserfordernis.
Betreuungsverfahren vermeiden: - Betreuungsverfahren ist nachrangig. - Betreuer wird vom Gericht nur bestellt, wenn dafür Bedarf besteht. - liegt eine ausreichende Vollmacht vor, braucht es keinen Betreuer.
Recht auf Selbstbestimmung Instrumente zur Durchsetzung: Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung - kein „Entweder-Oder“ - die Kombination und Abstimmung ist wichtig
Vorsorgevollmacht - soll Betreuungsverfahren überflüssig machen. - größtmögliche Autonomie - keine staatliche Einmischung, aber auch keine staatliche Kontrolle. Sie bestimmen „in guten Tagen“, wer für Sie vermögensrechtlich und persönlich entscheiden kann.
Vorsorgevollmacht in Vermögensangelegenheiten: - Erledigung von Bankgeschäften - Vertretung bei Gericht und Behörden - Entgegennahme von Post - Abschluss von Verträgen - Vermögensverwaltung
Vorsorgevollmacht in persönlichen Angelegenheiten: - Aufenthalt (Pflegeheim) - Freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Fixierung an Bett) Genehmigung durch Betreuungsgericht erforderlich! - Einwilligung in ärztliche Behandlungen - Auskunft von Ärzten/Schweigepflichtentbindung - Einsicht in Krankenunterlagen - Durchsetzung der Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht www.bmj.de www.justiz.bayern.de www.justiz.nrw.de - vom Gesetz keine bestimmte Form vorgeschrieben. - aber: Schriftform dringend empfohlen. Rechtssicherheit - Formulare, Muster: www.bmj.de www.justiz.bayern.de www.justiz.nrw.de
Vorsorgevollmacht www.vorsorgeregister.de - Geschäftsfähigkeit erforderlich. daher: richtigen Zeitpunkt nicht verpassen zur Aufbewahrung: Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister empfohlen. www.vorsorgeregister.de
Betreuungsverfügung - Definition: „ein Schriftstück, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat.“ Betreuung wird nicht vermieden. Keine Vollmacht.
Betreuungsverfügung - Einflussmöglichkeit auf das Verfahren: Auswahl des Betreuers. Wünsche für das Betreuungsverfahren. Befreiung des Betreuers von gesetzlichen Beschränkungen. Ausschluss von der Betreuung. - Kombination mit Vorsorgevollmacht (Betreuungsverfügung als „Notlösung“).
Patientenverfügung - Selbstbestimmung auch bei ärztlicher Behandlung. Patient äußert seine Wünsche für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit. Festlegungen zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter ärztlicher Maßnahmen. - Ergänzung durch Vorsorgevollmacht.
Patientenverfügung - konkrete Formulierung gegenüber Arzt: Lebenserhaltende Maßnahmen ja/nein Schmerz- und Symptombehandlung ja/nein Künstliche Ernährung ja/nein Künstliche Flüssigkeitszufuhr ja/nein Wiederbelebungsmaßnahmen ja/nein Künstliche Beatmung ja/nein keine Floskeln (nicht: „menschenwürdiges Leben“, „keine Schläuche“). Weiterhin verboten: Aktive Sterbehilfe.
Patientenverfügung - Schriftform vom Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben: §§ 1901a, 1901b BGB PV gilt unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung (keine Reichweitenbegrenzung). Einwilligungsfähigkeit des Patienten erforderlich. Volljährigkeit des Patienten erforderlich. - Notwendigkeit der Aktualisierung?
Ihr Ansprechpartner: Klaus Kitzinger Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Rennweg 119 a . 84034 Landshut . Telefon: 0871/965530 . Email: info@rae-la.de Hinweis / Disclaimer: Der Inhalt dieser Präsentation ersetzt in keiner Weise die Rechtsberatung im Einzelfall.