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Unterbringungsähnliche Maßnahmen in der rechtlichen Betreuung und Pflege 04. Februar 2009 Veranstalter ISGE (Institut für Soziale Arbeit und Gesundheit.

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Präsentation zum Thema: "Unterbringungsähnliche Maßnahmen in der rechtlichen Betreuung und Pflege 04. Februar 2009 Veranstalter ISGE (Institut für Soziale Arbeit und Gesundheit."—  Präsentation transkript:

1 Unterbringungsähnliche Maßnahmen in der rechtlichen Betreuung und Pflege
04. Februar 2009 Veranstalter ISGE (Institut für Soziale Arbeit und Gesundheit Emden) in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit an der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven Studienort: Emden

2 Aktuelle Gesetzgebung zur Thematik

3 Rechtsquellen GG BGB FGG  FGG-RG
Insbesondere Art.1 (Würde des Menschen) Art. 2 (Freiheitsrechte und Schutz der Körperlichen Unversehrtheit der Person) Art 104 (Rechtsgarantien bei Freiheitsbeschränkung) BGB - § 1906 BGB FGG  FGG-RG

4 Grundnorm § 1906 BGB (1) - Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (neu: Betreuungsgerichts) bei der Unterbringung - Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder 2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, der ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

5 Grundnorm § 1906 BGB (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (neu: Betreuungsgerichts) zulässig. Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn die Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Vormundschaftsgericht (neu: Betreuungsgericht) anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten n Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

6 FGG ./. FGG-Reformgesetz- FGG-RG*
Neue Gesetzgebung (überwiegend) zum Verfahrensrecht - für alle Beteiligten - FGG ./ FGG-Reformgesetz- FGG-RG* Bis In Kraft ab * Gesetz vom 17. Dezember 2008, BGBl Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008 §§ 70 bis 70n FGG §§ 312 bis 339 FGG-RG

7 Neue Gesetzgebung - für alle Beteiligten -
FGG ./ FGG-RG Bis Ab § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG: „Unterbringungsmaßnahmen sind (unter anderem) (…) die Genehmigung einer Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Zu genehmigen ist nicht die Maßnahme, sondern die die Einwilligung des Betreuers in die maßnahme!) § 312 Nr. 2 FGG-RG „Unterbringungssachen sind (unter anderem) (…) Verfahren, die die Genehmigung einer freiheitsent-ziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (…)betreffen. (Unterbringungssachen sind nach dieser Klarstellung des Gesetzgebers alle Verfahren, die die Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen betreffen, )

8 Neue Gesetzgebung - für Betroffene -
FGG ./ FGG-RG Bis Ab § 70 a (Verfahrensfähigkeit) Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig (…) § 316 FGG-RG In Unterbringungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig

9 Neue Gesetzgebung - für Sachverständige und Hausärzte -
FGG ./ FGG-RG Bis Ab § 70 c (Anhörung) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. Den unmittelbaren Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit (…) § 319 FGG-RG (1) Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungs-maßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen .

10 Neue Gesetzgebung - für Betroffenenen, Sachverständige/Hausärzte -
FGG ./ FGG-RG Bis Ab § 70 c (Anhörung) Entsprechend Satz 3 Entsprechend § 68 Abs. 2 Nr. 1 § 319 FGG-RG (2) (2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den möglichen Verlauf des Verfahrens. Soll eine persönliche Anhörung unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung nur aufgrund eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden. ………

11 Neue Gesetzgebung - für Sachverständige und Hausärzte -
FGG ./ FGG-RG Bis Ab § 70 e (Sachverständi-gengutachten und ärztliches Zeugnis) ´(1) (…) Für eine Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (§ 1906 Abs. 4 BGB) genügt ein ärztliches Zeugnis § FGG-RG (2) Für eine Maßnahme nach § 312 Nr. 2 (§ 1906 Abs. 4 BGB) genügt ein ärztliches Zeugnis.

12 Neue Gesetzgebung - für am Rechtszug Interessierte -
Ab Keine weitere Beschwerde mehr zum OLG, stattdessen zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde zum BGH –Rechtsmittel der Beteiligten (Stärkung des BGH als Rechtsvereinheitlichungsinstanz) Ausnahme: Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss in Unterbringungssachen ist ohne Zulassung statthaft, § 70 Abs. 3 Nr. 2 (ergänzt gegenüber der Entwurfsfassung)


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