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Veröffentlicht von:Johann Dieter Geändert vor über 6 Jahren
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Patientenrechtegesetze – ein Mehr an Rechten?
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Die einzelnen Gesetze:
PatientenverfügungsG 2009 PatientenrechteG Gesetz zur Sterbehilfe 2015
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1. PatientenverfügungsG
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1. Patientenverfügungsgesetz
§§ 1896 – 1908 BGB regeln: Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung
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Die Patientenverfügung
ist eine schriftliche Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen § 1901a Absatz 1 Satz 1 BGB
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Abbruch der Dialyse Jede Heilbehandlung bedarf der Einwilligung des Patienten Auch die Dialyse ist ein Eingriff in die körperliche Integrität, die von der Einwilligung des Patienten gedeckt sein muss. Ist der Patient nicht mehr einwilligungsfähig, wird sein Wille durch den erklärten Willen des Betreuers / Bevollmächtigten ersetzt.
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Abbruch der med. Behandlung
§ 1904 BGB: Entscheidet der Betreuer / Bevollmächtigte in Übereinstimmung mit dem Arzt über den Behandlungsabbruch, weil dies dem Patientenwillen entspricht, kann dieser ohne Zustimmung des Betreuungsgerichts durchgeführt werden.
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Abbruch der med. Behandlung
Nur bei einem Entscheidungskonflikt zwischen Arzt und Betreuer / Bevollmächtigten ist das Betreuungsgericht anzurufen, § 1904 BGB
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1. Patientenverfügungsgesetz
Fazit: Ein Mehr an Rechten Rechtssicherheit Förderung des mündigen Patienten
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2. Patientenrechtegesetz
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2. Patientenrechtegesetz
Regelungen in §§ 630a bis 630h BGB Anfang 2013 in Kraft getreten Einzelne, wesentliche Regelungen:
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§ 630c - Informationspflichten
Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten darüber auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren.
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§ 630c - Informationspflichten
Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren.
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§ 630d - Einwilligung Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen
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§ 630d - Einwilligung Einwilligung nur wirksam, wenn auch § 630e BGB eingehalten
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§ 630e - Aufklärungspflichten
Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.
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§ 630e - Aufklärungspflichten
Der Behandelnde muss den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufklären. … Behandlungsalternativen müssen aufgezeigt werden.
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§ 630f - Dokumentation Der Behandelnde, z. B. der Arzt, muss eine Patientenakte zum Zweck der Dokumentation führen. Papier oder elektronisch Verbot von Löschungen
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2. Patientenrechtegesetz
Fazit: Wiederholung bisheriger Rechtsprechung Rechtssicherheit Mündiger Patient kann sich informieren
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3. Gesetz zur Sterbehilfe,
§ 217 StGB
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Bisherige Rechtslage Aus strafrechtlicher Sicht verboten:
Totschlag, Mord (§§ 212, 211 StGB) Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) Tötung durch Unterlassen (§§ 212, 13 StGB); Ausn.: Patientenverfügung
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Bisherige Rechtslage Aus strafrechtlicher Sicht: Selbsttötung
Selbsttötung ist keine Tötung eines anderen Menschen, daher straflos Daher auch der Versuch einer Selbsttötung straflos
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Bisherige Rechtslage Aus strafrechtlicher Sicht:
Beihilfe zur Selbsttötung? Daher ist auch die Beihilfe (§ 27 StGB) zur Selbsttötung straflos
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Gesetzgeberische Initiativen
Wie reagierte der Gesetzgeber darauf?
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Gesetzgeberische Initiativen
Positionspapiere der Abgeordneten Lücking-Michel, Brand und Frieser, Högl und Griese, Scharfenberg und Terpe, Hintze, Reimann, Lauterbach, Lischka, Reiche und Wöhrl, Künast, Gehring und Sitte,
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Gesetzgeberische Initiativen
Gemeinsame Ziele: Verbot der aktiven Sterbehilfe Grds. Verbot von kommerziellen Sterbehilfevereinen Ausbau der Palliativversorgung
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Gesetzgeberische Initiativen
Positionspapier der Abgeordneten Lücking-Michel, Brand und Frieser Verbot der organisierten Suizidbeihilfe
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§ 217 StGB (1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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§ 217 StGB Geschäftsmäßig handelt, wessen Tun auf Wiederholung angelegt ist Geschäftsmäßig soll schon derjenige vorgehen, der eine Handlung zum ersten Mal ausführt, wenn dies "den Beginn einer auf Fortsetzung angelegten Tätigkeit darstellt". (BT-Drucksache 18/5373, S. 17)
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§ 217 StGB (2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht."
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§ 217 StGB Fazit: Rechtsunsicherheit vergrößert
Verdrängung (auch) der seriösen Sterbehilfe in die Anonymität Und:
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§ 217 StGB Selbstbestimmung … verschärft den Konflikt: Fremdbestimmung
zu Lasten des mündigen Patienten!
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§ 217 StGB
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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Erfurt, Reichartstraße 9
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