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Veröffentlicht von:Sofia Baumhauer Geändert vor über 8 Jahren
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aus juristischer Sicht Anton Genna, Fürsprecher, Thun
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Juristische Verankerung von Menschenwürde / würdigem Sterben: Individualethik: Selbstbestimmung / Autonomie (Schutz der Persönlichkeit; freier Wille) Sozialethik: Verantwortung der Gesellschaft zum Schutz des Lebens = staatliche Aufgabe (soziale) Gerechtigkeit: Zugang zu Behandlung und Pflege ! Recht auf Leben: grundsätzlich nicht verzichtbares Rechtsgut Keine Patentrezepte. Zielgegensätze im Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen 15. September 2015 Senioren SP Thun2
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Patient entscheidet grundsätzlich selber ! ◦ Zustimmung zu medizinischen Massnahmen ◦ Ablehnung einer medizinischen Massnahme ◦ Einschränkung: Kein «Wunschkonzert» Gewissenentscheid Aerzte im Spital (mit Leistungsauftrag) Krankenkasse: Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit Dieser Grundsatz gilt auch in der Sterbephase, solange ich selber entscheiden kann («urteilsfähig bin») 15. September 2015 Senioren SP Thun3
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Anweisungen über Behandlungsmassnahmen: ◦ Welche Behandlungen wünsche ich ◦ Welche Behandlungen lehne ich ab Einsetzen einer Vertrauensperson mit Vertretungsrecht (allenfalls Umfang präzisieren) ◦ Nur natürliche Person, keine Organisationen 15. September 2015 Senioren SP Thun4
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Wenn ich einmal nicht mehr selber entscheiden kann Kann Situation nicht mehr einschätzen, z.B. Bewusstlosigkeit, Demenz Kann Willen nicht mehr bilden und ausdrücken, z.B. Apahsie nach Hirnschlag o.ä. 15. September 2015 Senioren SP Thun5 urteilsfähig Nicht mehr urteilsfähig Errichtung PV Wirkung der PV
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Reanimation bei Herz-Kreislauf-Stillstand Lebensverlängernde Massnahmen Künstliche Ernährung Schmerzlinderung / Sedierung Akutspital / Sterbeort 15. September 2015 Senioren SP Thun6 Nicht: gesetzwidrige Anordnungen (aktive Sterbehilfe) «unvernünftige» Behandlungen Vorgaben betr. Behandlungsart und –ort
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Familienvertretung («Kaskade») Ehegatte / eingetragene Partnerschaft Wohnpartner («Konkubinat» «WG») Kinder Eltern Geschwister Beistandschaft (KESB einschalten) Arzt/Aerztin bei Dringlichkeit «Entscheid nach dem mutmasslichen Willen des Patienten und in dessen wohlverstandenem Interesse» 15. September 2015 Senioren SP Thun7
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Suizid: nicht verboten. Begriff: ◦ urteilsfähig; ◦ Selber handeln! Suizidbeihilfe: grundsätzlich erlaubt, verboten bei selbstsüchtigen Motiven Organisierte Suizidbeihilfe (nicht: «Sterbehilfe») in CH nicht speziell geregelt 15. September 2015 Senioren SP Thun8 Suizidbeihilfe = Hilfe zum Sterben Sterbehilfe = Hilfe beim Sterben Aktive Sterbehilfe: verboten = Tötung (auf Verlangen) Passive Sterbehilfe = Verzicht auf oder Abbruch der Therapie zulässig Indirekte aktive Sterbehilfe: Therapeutische Massnahme kann Tod als Nebeneffekt haben; zulässig (Abgrenzung ?)
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CH-Gesetz relativ liberal: mehrere Alternativen (begleiteter Suizid, palliative care) Betreffend organisierter Suizidbeihilfe gewisse Rechtsunsicherheit Patientenverfügung als «neues» Instrument stärkt Selbstbestimmung /Autonomie Aerzte sind keine «Götter in Weiss», sondern Partner Niemand ist rechtlos. Auch demente, geistig verwirrte oder behinderte Menschen haben ein Recht auf Menschenwürde 15. September 2015 Senioren SP Thun9
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