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1 Stand und Perspektiven der Diskussion in Deutschland Dr. phil. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin e.V., Göttingen.

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Präsentation zum Thema: "1 Stand und Perspektiven der Diskussion in Deutschland Dr. phil. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin e.V., Göttingen."—  Präsentation transkript:

1 1 Stand und Perspektiven der Diskussion in Deutschland Dr. phil. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin e.V., Göttingen

2 2 Besteht ein Regelungsbedarf ? Alternativentwurf Sterbehilfe: Regelungsvorschläge für –Abbruch oder Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen –Leidensmindernde Maßnahmen –Nichthinderung der Selbsttötung –Tötung auf Verlangen

3 3 Besteht ein Regelungsbedarf ? 1985:Öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuß des Bundestages 1986:56. Deutscher Juristentag  keine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe erforderlich

4 4 Was meint „Sterbehilfe“ ? aktive Sterbehilfe Beihilfe zum Suizid indirekte Sterbehilfe passive Sterbehilfe

5 5 Aktive Sterbehilfe gezielte Lebensverkürzung durch Tötung des Sterbenden gesetzlich verboten, auch wenn sie auf Verlangen des Betroffenen erfolgt (Tötung auf Verlangen, § 216 StGB)

6 6 Beihilfe zum Suizid Bereitstellung des Mittels zum Suizid nicht strafbar jedoch: nimmt der Patient das Mittel, so ist der Arzt verpflichtet, das Mögliche zu tun, um den Tod zu verhindern (BGH 1984)

7 7 Indirekte Sterbehilfe die ungewollte Lebensverkürzung als Nebenwirkung eines notwendigen Medikaments (z.B. eines Schmerzmittels) nicht strafbar (vgl. BGH 1996)

8 8 Passive Sterbehilfe Abbruch oder Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen nicht strafbar –keine Rechtsverpflichtung zur Erhaltung eines erlöschenden Lebens um jeden Preis (BGH 1984) –kein Unterschied zwischen Nichtaufnahme und Abbruch einer Behandlung (LG Ravensburg 1987)

9 9 Passive Sterbehilfe „Kemptener Urteil“ (BGH 1994): –das Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen kann auch dann zulässig sein, wenn der Sterbe- vorgang noch nicht begonnen hat –entscheidend ist der (mutmaßliche) Wille des Betroffenen –Einwilligung des Betreuers in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bedarf der richterlichen Genehmigung

10 10 Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (1998) Ablehnung der aktiven Sterbehilfe und der Beihilfe zum Suizid keine Verpflichtung zur Lebenserhaltung unter allen Umständen Selbstbestimmungsrecht des Patienten betont ( Prof. Beleites: „Der paternalistischen Grundzug früherer Richtlinien ist aufgehoben.“)

11 11 Basisbetreuung medizinische Behandlung z.B. menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege, Linderung von Schmerzen, Atemnot und Übelkeit, Stillen von Hunger und Durst  unverzichtbar  kann in Übereinstimmung mit dem Willen des Patienten unterlassen werden (Änderung d. Therapie- ziels von kurativer zu palliativer Behandlung) Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (1998)

12 12 Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (1998) Ärztebefragung (Weber et al. 2001) –45% der Ärzte bezeichneten die Flüssigkeitszufuhr über Sonde und 30% die Ernährung über Sonde als unverzichtbare Basisbetreuung –49% der Ärzte bezeichneten das Abstellen der künstlichen Beatmung und 25% die Beendigung der Katecholamingabe bei einem Intensivpatienten als aktive Sterbehilfe

13 13 Vorsorgliche Willensbekundungen Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung

14 14 Vorsorgliche Willensbekundungen Bundesärztekammer –Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen sind eine wesentliche Hilfe für das Handeln des Arztes –Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, daß der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde

15 15 Vorsorgliche Willensbekundungen

16 16 Änderung des Therapieziels Patient Stellvertreter Arzt erklärter Wille= Entscheidung orientiert am mutmaßlichen Willen Patientenverfügung

17 17 Stellvertreterentscheidung Genehmigungspflicht nach § 1904 BGB: stellvertretende Einwilligung in Maßnahmen, bei denen die Gefahr besteht, daß der Patient aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitliche Schaden erleidet, bedarf der richterlichen Genehmigung  auch bei stellvertretender Einwilligung in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen?

18 18 Gesetzlicher Regelungsbedarf Gesetzlicher Klärungsbedarf –Zulässigkeit der passiven und indirekten Sterbehilfe –Verbindlichkeit von Patientenverfügungen Gesetzlicher Regelungsbedarf –Zulässigkeit der Beihilfe zum Suizid –Genehmigungspflicht f. stellvertretende Einwilligung in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen


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