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Veröffentlicht von:Anselm Zens Geändert vor über 11 Jahren
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Patientenverfügung Kritische Überlegungen zur gesetzlichen Regelung und ihrer praktischen Umsetzung von Peter Godzik am 4. November 2010
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Das Problemfeld Zur Sache Reichweite Kasuistik Aktualität Willensänderung Beratung Beglaubigung Hinterlegung Zur Person Arzt Angehöriger Bevollmächtigter Betreuer
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Die gesetzliche Regelung Zur Sache Keine Reichweiten- beschränkung Keine ausgefeilte Kasuistik Keine regelmäßige Erneuerung Keine Beratung Keine Beglaubigung Keine Hinterlegung Einfache Schriftform Jederzeit widerrufbar Mutmaßlicher Wille gleichrangig Zur Person Betreuer Bevollmächtigter
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Was Formulare daraus machen Zur Sache Reichweiten- beschränkung Ausgefeilte Kasuistik (positiv vs. negativ) Sterbeort und Seelsorge Mutmaßlicher Wille direkt festgelegt Beraten von … Unterschrieben vor Zeuge(n) … Regelmäßige Aufrechterhaltung Hinterlegung Zur Person Patientenautonomie Bindung aller Handelnden Bevollmächtigter Betreuungsverfügung (Betreuer)
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Grenzen der Selbstbestimmung Gesetzliche Regelung Patientenverfügung Betreuer verschafft dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung. Betreuer stellt Behandlungs- wünsche oder mutmaßlichen Willen des Betreuten fest und entscheidet … Wertvorstellungen des Betreu- ten sind zu berücksichtigen … Der Arzt prüft; er und der Be- treuer erörtern; der Betreuer entscheidet; den Angehörigen wird Gelegenheit zur Äußerung gegeben … Bei fehlendem Einvernehmen zwischen Betreuer und Arzt entscheidet das Betreuungs- gericht. Malteser-Formular Beistände sollen sich weder vom eigenen Willen noch von dem, was medizinisch-technisch machbar ist, leiten lassen. (widerspricht § 1901b Abs 1 BGB) Festlegung des gewünschten Aufenthaltsortes Verbindlichkeit der Patienten- verfügung wird erwartet. (widerspricht § 1901a Abs 1 BGB) Patientenverfügung soll auch für den mutmaßlichen Willen maß- geblich sein. (widerspricht § 1901a Abs 2 BGB) Mutmaßlicher aktueller Wille mög- lichst im Konsens aller Beteiligten (widerspricht § 1901a Abs 2 und 3 BGB) Vollmachtserteilung soll eine gerichtlich angeordnete Betreuung vermeiden. (für Bevollmächtigte und Betreuer gelten aber die gleichen Rechte und Pflichten, einschl. gerichtlicher Genehmigung)
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