WTH-Berufsanwärter 05.07.2017.

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 Präsentation transkript:

WTH-Berufsanwärter 05.07.2017

1 2 3 4 5 6 7 Agenda Pflichtversicherung nach dem GSVG/FSVG Ausnahmen von der Pflichtversicherung Sonderthemen Gesetzliche Änderungen EWR Beitragsgrundlagen Mehrfachversicherung 2 3 4 5 6 7 05.07.2017

1 Pflichtversicherung nach dem GSVG/FSVG Personengruppen, Beginn, Ende

Personenkreis GSVG Mitglieder der Wirtschaftskammern PV KV UV GSVG Mitglieder der Wirtschaftskammern Gesellschafter einer OG Persönlich haftende Gesellschafter einer KG Geschäftsführer-Gesellschafter einer GmbH Neue Selbständige (z.B. selbständig Erwerbstätige, Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte, Dentisten, Journalisten, Kunstschaffende) Pensionisten ü ü ASVG ü ü ASVG ü ü ASVG ü ü ASVG ü ü ASVG ü ü ASVG FSVG Ärzte Apotheker Patentanwälte Ziviltechniker ü ü ü 05.07.2017

Einzelunternehmer mit WK-Mitgliedschaft Vollversicherung nach § 2 Abs.1 Z 1 GSVG Formale Anknüpfung Tätigkeitsausübung und Gewinnerzielung nicht erforderlich Unterbrechungsmöglichkeit bei Nichttätigkeit (Ruhendmeldung) ohne WK-Mitgliedschaft (Voll)versicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG „Neuer Selbständiger“ 05.07.2017

Offene Gesellschaft Gesellschafter Vollversicherung nach § 2 Abs.1 Z 2 GSVG bei WK-Mitgliedschaft der Gesellschaft Formale Anknüpfung Tätigkeitsausübung und Gewinnerzielung nicht erforderlich Unterbrechungsmöglichkeit bei Nichttätigkeit (Ruhendmeldung der Berechtigung der Gesellschaft) (Voll)versicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ohne WK-Mitgliedschaft der Gesellschaft „Neuer Selbständiger“ Gesellschaft Keine Pflichtversicherung der Gesellschaft 05.07.2017

Kommanditgesellschaft Komplementär Vollversicherung nach § 2 Abs.1 Z 2 GSVG bei WK-Mitgliedschaft der Gesellschaft Formale Anknüpfung Tätigkeitsausübung und Gewinnerzielung nicht erforderlich Unterbrechungsmöglichkeit bei Nichttätigkeit (Ruhendmeldung der Berechtigung der Gesellschaft) (Voll)versicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ohne WK-Mitgliedschaft der Gesellschaft „Neuer Selbständiger“ Gesellschaft Keine Pflichtversicherung der Gesellschaft 05.07.2017

Geschäftsführer-Gesellschafter einer GmbH Geschäftsführender-Gesellschafter Vollversicherung nach § 2 Abs.1 Z 3 GSVG bei WK-Mitgliedschaft der Gesellschaft Formale Anknüpfung Tätigkeitsausübung und Gewinnerzielung nicht erforderlich Unterbrechungsmöglichkeit bei Nichttätigkeit Ausnahme vom GSVG bei ASVG-Pflichtversicherung abhängig von der Höhe der Beteiligung (unter 25%, bis 50%) (Voll)versicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ohne WK-Mitgliedschaft der Gesellschaft „Neuer Selbständiger“ Geschäftsführer ohne Beteiligung Echter Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG 05.07.2017

Neue Selbständige (1) (Voll)versicherung nach § 2 Abs.1 Z 4 GSVG Selbständige, betriebliche Tätigkeit Einkünfte nach § 22 bzw. § 23 EStG Überschreiten der Versicherungsgrenze Seit 01.01.2016: Versicherungsgrenze = Geringfügigkeitsgrenze 2017: € 5.108,40 Keine andere Pflichtversicherung aufgrund dieser Tätigkeit (ASVG) Meldung durch den Versicherten über Beginn & Ende Keine kurzfristen Unterbrechungsmöglichkeiten bei Nichttätigkeit Opting-In in der Kranken- und Unfallversicherung möglich Beitragszuschlag von 9,3% der KV-/PV-Beiträge (bei Einbeziehung aufgrund des EkStB) 05.07.2017

Neue Selbständige (2) Überschreitungserklärung Erklärung, dass Versicherungsgrenze überschritten wird Feststellung der Pflichtversicherung ab genanntem Zeitpunkt Erklärung, dass Tätigkeit endet oder Versicherungsgrenze nicht mehr überschritten wird Ende der Pflichtversicherung mit Monatsletzten nach Erklärung Opting-In Erklärung, dass Versicherungsgrenze nicht überschritten wird, aber Antrag auf Opting-In (Kranken- und Unfallversicherung) Feststellung des Opting-In mit dem Tag nach Meldung Ende des Opting-In mit Monatsletzten nach Erklärung 05.07.2017

Neue Selbständige (3) Irrtümliche Überschreitungserklärung Widerruf innerhalb eines Monats nach Fälligkeit der ersten Beitragsvorschreibung möglich Umwandlung in ein Opting-In Totalstorno nur, wenn gleichzeitig eine andere Pflicht-KV vorliegt und keine Leistungen aus der GSVG-KV bezogen wurden Dokumentierte Einstellung Eine rückwirkende Beendigung der Pflichtversicherung ist nur dann möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der Betrieb tatsächlich beendet wurde Abmeldung Finanzamt, nachgewiesener Auslandsaufenthalt, Löschung der Homepage,… 05.07.2017

Neue Selbständige (4) Beitragszuschlag § 35 Abs. 6 GSVG Bei nachträglicher Feststellung der Pflichtversicherung (keine rechtzeitige Überschreitungserklärung) Feststellung der Pflichtversicherung von 01.01. bis 31.12. Kein Beitragszuschlag Überschreitungserklärung binnen 8 Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen EkStB (ab 01.01.2016) Bei Vorliegen eines Opting-In im maßgeblichen Jahr Bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1-3 GSVG Bei Vorliegen einer Weiterversicherung in PV oder KV 05.07.2017

Neue Selbständige (5) ALG-Bezug Beginn der SET am 02.03.2017 Einlangen der Versicherungserklärung am 09.04.2017 ALG-Bezug von 01.01.2017 bis 08.04.2017 Pflichtversicherung Beginn der Pflichtversicherung mit 09.04.2017 Wenn Einkünfte lt. EkStB unter VG, bleibt Beginn mit 09.04.2017 Wenn Einkünfte lt. EkStB über VG, Nacheinbeziehung für den Zeitraum 02.03.2017 bis 08.04.2017 aber ohne Beitragszuschlag 05.07.2017

Neue Selbständige (6) Lückenschluss SET 1 von 01.03.2015 bis 31.08.2016 SET 2 von 01.06.2017 bis laufend EkStB 2016: € 4.900,00 aus selbständiger Arbeit Einkünfte unter VG -> 01.01.2016 – 31.08.2016 bleibt bestehen EkStB 2017: € 6.000,00 aus selbständiger Arbeit Nacheinbeziehung für den Zeitraum 01.01.2017 – 31.05.2017 Kein Beitragszuschlag 05.07.2017

2 Ausnahmen von der Pflichtversicherung Kleinunternehmerregelung, Wochengeld, Kindererziehung, …

Kleinunternehmerregelung (1) § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG Ausnahmegrund für Einzelgewerbetreibende (§ 2 Abs. 1 Z 1 GSVG) und Ärzte (§ 2 Abs. 2 FSVG) Antrag erforderlich, aber nur im laufenden Jahr möglich Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze (2017: € 5.108,40) Umsätze unter € 30.000,00 (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG) Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten werden berücksichtigt Max. 12 GSVG-Pflichtmonate in den letzten 5 Jahren oder 60. Lebensjahr (Männer/Frauen) vollendet oder 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung Erfüllung der Einkommens-/Umsatzkriterien UV bleibt aufrecht, keine Ausnahme bei Leistungsbezug 05.07.2017

Kleinunternehmerregelung (2) KBG-Bezug/Kindererziehung (SVÄG 2013) Ausnahmegrund für Einzelgewerbetreibende (§ 2 Abs. 1 Z 1 GSVG) und Ärzte (§ 2 Abs. 2 FSVG) Neu ab 01.07.2013 Antrag erforderlich; keine Prüfung der Vorversicherungszeit Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze (2017: € 5.108,40) Umsätze unter € 30.000,00 (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG Aliquotierung bei Prüfung der Umsatz- und Einkommensgrenzen Getrennte Buchhaltung ist vorteilhaft (Zeitraum während KBG-Bezug, Zeitraum davor oder danach) Beginn der Ausnahme mit Monatsersten nach KBG-Bezugs-Beginn bei zeitgerechter Antragstellung UV bleibt aufrecht, keine Ausnahme bei Leistungsbezug 05.07.2017

Unterbrechung wegen Wochengeldbezug § 4 Abs. 1 Z 10 GSVG (SVÄG 2013) Ausnahmegrund für alle nach § 2 Abs. 1 Z 1 - 4 GSVG und nach FSVG versicherten Personen Neu ab 01.07.2013 Ruhendmeldung für Gewerbetreibende Angezeigte Unterbrechung für Neue Selbständige (Online-Formular: Mutterschutz – Unterbrechung der Erwerbstätigkeit) Beginn der Ausnahme mit Monatsersten, in dem beide Voraussetzungen (Wochengeldbeginn und Ruhen/Unterbrechung) erfüllt sind Ausnahme gilt grundsätzlich für max. 4 Monate 05.07.2017

Unterbrechung wegen Familienzeit (1) § 4 Abs. 1 Z 11 GSVG Ab 01.03.2017 für Geburten ab 01.03.2017 Anspruch für Vater für sein Kind, wenn Anspruch auf Familienbeihilfe besteht Vorversicherungszeit erfüllt ist (182 Tage vor Bezugsbeginn durchgehend in Ö KV-PV-pflichtige Erwerbstätigkeit) Lebensmittelpunkt in Ö Gemeinsamer Haushalt (Meldung Hauptwohnsitz an gemeinsamer Adresse – Vater, Mutter, Kind) 05.07.2017

Unterbrechung wegen Familienzeit (1) § 4 Abs. 1 Z 11 GSVG Antrag binnen 91 Tagen ab Tag der Geburt Dauer: 28, 29, 30 oder 31 Tage Bonus: € 22,60 / Tag Voraussetzung: Ruhendmeldung oder angezeigte Unterbrechung wie bei Kleinunternehmerregelung - keine rückwirkende Unterbrechungserklärung - Tag der Meldung bei neuen Selbständigen Sinnvoll im GSVG: eine Unterbrechung ab dem Monatsersten, da ansonsten keine Beitragsersparnis 05.07.2017

3 Sonderthemen Neue Selbständige, Kommanditisten, Ärzte, Ziviltechniker, Opting-Out, …

Neue Selbständige (1) Folgeprovisionen, Tantiemen, Lizenzgebühren Überprüfung anhand der Einnahmen/Ausgaben-Rechnung, ob Betriebsausgaben geltend gemacht wurden Vorlage von Bestätigungen der Versicherungsunternehmen, dass lediglich Folgeprovisionen vorliegen und keine neuen Abschlüsse oder Betreuungen vorgenommen wurden, sowie Bekanntgabe der Höhe der Provisionen Vorlage von Bestätigungen über die Höhe von Tantiemen von AKM, AUME, etc. oder von Firmen, die Lizenzgebühren auszahlen 05.07.2017

Neue Selbständige (2) Funktionsgebühren Funktionsgebühren (Funktionäre, Fleischbeschau von Tierärzten, …) fallen unter § 29 EStG („Sonstige Einkünfte“) Sind diese Einkünfte in den Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder aus selbständiger Arbeit enthalten, ist eine Korrektur des EkStB notwendig Eine Herausrechnung durch die SVA ist laut VwGH nicht möglich 05.07.2017

Neue Selbständige (3) Sportler, Künstler, ausländische Tätigkeit Einkünfte laut EkStB fließen grundsätzlich in die Bemessung ein Einkünfte innerhalb des EWR bleiben ebenfalls Bestandteil der Bemessung Einkünfte außerhalb des EWR (z.B. Sportler in Russland, Japan,.., oder Opernsänger für Auftritt an der Met in New York, etc.) können über Antrag und Übermittlung von Nachweisen aus der Beitragsbemessung ausgeschieden werden. 05.07.2017

Neue Selbständige (4) Pension & Weiterarbeit unter der Versicherungsgrenze z.B. ein Steuerberater, der ab dem Pensionsstichtag 01.07.2017 weiterarbeitet und nur mehr geringfügige Einkünfte hat Jahresbetrachtung für die Überprüfung bzw. Feststellung der Pflichtversicherung Nachweis für das PensionsService, dass ab dem Pensionsstichtag nur mehr geringfügige Einkünfte vorliegen, damit es zu keinem Pensionswegfall kommt EkStB 2017: Einkünfte € 40.000,00 Nacheinbeziehung für den Zeitraum 07-12/2017 Kein Pensionswegfall durch Nachweise 05.07.2017

Neue Selbständige (5) Zivilrechtliche Verpachtung Überprüfung anhand der Einnahmen/Ausgaben-Rechnung, ob „verpachtungsfremde“ Ausgaben enthalten sind (Telefon, Computer, Leasing, etc. des Verpächters) Überprüfung anhand des Pachtvertrages, ob Unternehmerrisiko bzw. Unternehmereigenschaft vorliegt (Pachtzins ist abhängig vom Geschäftserfolg des Pächters, etc.) Keine SV-Pflicht, wenn nur Folgendes geltend gemacht wird Versicherungen zum Schutz des Pachtobjektes Aufwendungen für das Pachtobjekt (Wasser, Strom,…) Steuerberatungskosten 05.07.2017

Kommanditisten (1) „Alt“-Kommanditist Eintritt in die KG als Kommanditist vor dem 01.07.1998 Keine GSVG-Versicherungspflicht Reine Kapitalbeteiligung Keine GSVG-Versicherungspflicht „Neu“-Kommanditist Eintritt in die KG als Kommanditist nach 30.06.1998 Wechsel von Komplementär zu Kommanditist nach 30.06.1998 Beginn einer 2/1/4-Pflichtversicherung ab 01.01.2000 Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit Vorliegen von Einkünften über der Versicherungsgrenze 05.07.2017

Kommanditisten (2) Überprüfung Keine generelle Beurteilung möglich, sondern Einzelfallprüfung Firmenbuch, Gesellschaftsvertrag, Fragebogen der SVA und/oder Erklärung StB Kriterien Geschäftsführerbefugnis (Prokura) Mittätigkeit (Arbeitsgesellschafter) Unternehmerrisiko (unbeschränkte Nachschusspflicht, Verlustbeteiligung,…) über Kommanditeinlage hinaus Zustimmung zu gewöhnlichen Handlungen des Betriebes (Dienstverträge, etc.) 05.07.2017

Kapitaleinkünfte Heranziehung der Kapitaleinkünfte GF/GS einer GmbH mit Gewerbeschein (2/1/3): die Kapitaleinkünfte sind jedenfalls heranzuziehen GF/GS einer GmbH ohne Gewerbeschein (2/1/4): die Kapitaleinkünfte sind nur dann heranzuziehen, wenn auch Einkünfte aus selbstän-diger Arbeit vorliegen GF/GS einer ZT-GmbH: der GF muss eine aufrechte Berufsbefugnis haben, dann sind die Kapitaleinkünfte heranzuziehen nur GS einer ZT-GmbH: Gesellschafter kann jede natürliche Person sein (z.B. auch Ehegattin), daher keine Heranziehung der Kapitalein-künfte mangels Berufsbefugnis (mangels Pflichtversicherung) Einzelbefugnis + GS einer ZT-GmbH: keine Berücksichtigung der Kapitaleinkünfte aus der GmbH Pflichtversicherung aus dieser Tätigkeit muss vorliegen 05.07.2017

Ärzte Arzt im FSVG Niedergelassene Ärzte (mit eigener Praxis) Wohnsitzärztliche Nebentätigkeit (ärztliche Tätigkeit neben einem Anstellungs- oder Beamtendienstverhältnis) Sondergebühren (wenn nicht bereits Gehaltsbestandteil und nach einem anderen Gesetz versichert) Notarzt(wenn nicht bereits Gehaltsbestandteil und nach einem anderen Gesetz versichert) Arzt im GSVG Wohnsitzärzte (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) Opting-Out in der KV für FSVG + GSVG Keine Versicherungsgrenzen im FSVG 05.07.2017

Opting-Out (1) Wirtschaftstreuhänder Tierärzte Ärzte Apotheker Gruppe / 16ASVG / 14GSVG PV UV Wirtschaftstreuhänder Tierärzte Ärzte Apotheker Patentanwälte Rechtsanwälte Ziviltechniker Notare ü ü ü GSVG ASVG ü ü ü GSVG ASVG ü ü ü FSVG ASVG ü ü ü FSVG ü ü ü FSVG ü ü ü Kammervorsorge ü ü ü FSVG ü ü ü NVG Ärzte müssen in der KV nicht wählen ! 05.07.2017

Opting-Out (2) Wahlmöglichkeit Ausschließlich freiberuflich tätig: Freiberuflich & andere KV-Pflicht: Gruppenversicherung § 16 ASVG § 14a GSVG Gruppenversicherung § 14b GSVG § 14a / 14b GSVG Selbstversicherung (über Antrag); Pflichtversicherung (neben anderer KV) Versicherungsgrenze bei Pflichtversicherung (14b) Mehrfachversicherung bei Pflichtversicherung (14b) Ausscheiden grundsätzlich erst mit Einstellung der Tätigkeit 05.07.2017

Selbständigenvorsorge (1) Pflichtmodell 1,53 % der vorläufigen KV-Beitragsgrundlage (2/1/1 – 2/1/4) Freiwilliges Modell 1,53 % der vorläufigen PV-Beitragsgrundlage (Freiberufler) Wahlrecht Im Pflichtmodell, wenn keine Arbeitnehmer vorhanden sind Im freiwilligen Modell kann die Vorsorgekasse immer frei gewählt werden Beiträge Höchst (GSVG/FSVG): € 88,89 Mindest (GSVG): € 6,51 Mindest (FSVG): € 11,34 05.07.2017

Selbständigenvorsorge (2) Leistungsanspruch 1 Leistungsanspruch bei Pensionsantritt (in jedem Fall) (auch bei wenigen Einzahlungsmonaten) Leistungsanspruch 2 Mindestens 3 Einzahlungsjahre (36 Monate) Ruhen/Löschung/Einstellung seit mindestens 2 Jahren Leistungsanspruch 3 Nach mindestens 5 Jahren nach Beendigung der Beitragspflicht (auch bei wenigen Einzahlungsmonaten, z.B. nur 1 Jahr versichert) Erwerbstätige Pensionisten Leistungsanspruch mit Pensionsantritt Ein weiterer Anspruch kann bei Fortsetzung der Tätigkeit beantragt werden 05.07.2017

4 Gesetzliche Änderungen Halbierung PV-Beitrag, Rechtssicherheit, …

Monatliche Einziehung Neuerung ab 01.01.2016 Beginn (Einstieg) immer zum nächsten Quartal möglich Nur dann wenn keine Altrückstände bestehen Der gesamte offene Betrag wird in 3 Teilbeträgen eingezogen Der erste Abzug erfolgt vor der eigentlichen Fälligkeit im 2. Monat des Quartals Einziehung wird sofort beendet sofern kein Einzug möglich ist Keine Verzugszinsen trotz späterem Einzug (3. Rate) z.B.: Zustellung Vorschreibung 2. Quartal 2017 Anfang Mai 2017 Abzug 1. Rate ca. 07. Mai 2017 Abzug 2. Rate ca. 07. Juni 2017 Abzug 3. Rate ca. 07. Juli 2017 Zustellung Vorschreibung 3. Quartal 2017 Anfang August 2017 05.07.2017

Weitere Änderungen Neuerungen ab 01.01.2016 Wegfall der Neuzugangsgrundlagen (€ 537,78) Mindestgrundlage in der KV ist Geringfügigkeitsgrenze Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlagen möglich „Zwölftelung“ für die ersten 3 Jahre der selbständigen Tätigkeit (auf Antrag; gilt für Nachbelastungen, die ab 01.01.2014 festgestellt werden) Überprüfung der Versicherungspflicht anhand EkStB erfolgt ohne Berücksichtigung der vorgeschriebenen GSVG-Beiträge (analog Kleinunternehmerregelung) Ausschluss aus der Pflichtversicherung für Neue Selbständige bei Nichteröffnung bzw. Abweisung eines Konkursantrages - für 1 Jahr bei Aufhebung - für 3 Jahre bei Nichteröffnung, Abweisung 05.07.2017

Halbierung PV-Beitrag Neuerung ab 01.01.2017 Für Personen, die das Regelpensionsalter (Frauen 60, Männer 65) erreicht haben und noch keine Eigenpension in Anspruch nehmen, wird der Prozentsatz in der Pensionsversicherung halbiert Erreichung 60./65. Lebensjahr Keine Eigenpension Für maximal 36 Monate Derzeit über Antrag, ansonsten von Amts wegen z.B.: weibl. Vers. ist am 01.01.2017 bereits 62,5 Jahre Halbierung d. PV-Beitrages nur mehr 6 Monate 01.01.2017 - 30.06.2017 weibl. Vers. ist am 01.01.2017 60 Jahre Halbierung d. PV-Beitrages 36 Monate 01.01.2017 - 31.12.2019 weibl. Vers. ist am 01.01.2017 bereits 65 Jahre KEINE Halbierung mehr möglich männl. Vers. ist am 01.01.2017 bereits 67 Jahre Halbierung d. PV-Beitrages nur mehr 12 Monate 01.01.2017 - 31.12.2017 männl. Vers. ist am 01.01.2017 bereits 70 Jahre KEINE Halbierung mehr möglich männl. Vers. ist am 01.01.2017 65 Jahre Halbierung d. PV-Beitrages 36 Monate 01.01.2017 - 31.12.2019 05.07.2017

Einverständniserklärung Datenschutz ist ein wichtiges Anliegen Ab 01.10.2015 ist im Bereich der Kommunikation zwischen Versicherten und SVA (Vorsprache, Telefonat, Mail) bei personenbe-zogenen Daten eine Einverständniserklärung notwendig. Allgemeine Auskunft Personenbezogene Auskunft Anfrage durch Versicherten Anfrage durch Dritten Identität eindeutig oder Ausweisvorlage Ja Nein Vollmacht liegt vor Ja Nein Persönliche Vorsprache Identität eindeutig bzw. EVK mit Sicherheitsfragen Ja Nein EVD & Kanzleikennwort bzw. Vollmacht liegt vor Ja Nein Telefonat EVK für Mail-Adresse Ja Nein EVD für Mail-Adresse bzw. Vollmacht liegt vor Ja Nein E-Mail 05.07.2017

Rechtssicherheit Neuerung ab 01.07.2017 Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz Es soll Rechtssicherheit für allfällige Umqualifizierungen im Zuge einer GPLA-Prüfung geschaffen werden (GSVG -> ASVG) 13 Gewerbewortlaute (Verspachtler, Befüllung von Kissen,…) Neue Selbständige Ein Fragebogen soll die tatsächlichen Verhältnisse zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erklären GSVG-Zuständigkeit wird mit Bescheid bestätigt „Bindungswirkung“ von GKK und Finanz, wenn Fragebogen mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt 05.07.2017

5 EWR Gewöhnlicher Aufenthalt, Entsendung, Zuständigkeit, …

EWR: Zuständigkeit Prüfung der Zuständigkeit Der Träger des Wohnortstaates legt fest, welchen Rechtsvor-schriften der Versicherte unterliegt. Diese Feststellung ist vorläufig und erhält endgültigen Charakter, wenn nicht binnen 2 Monaten vom anderen involvierten Träger ein Einwand erhoben wird. Grundsätzliche Rangordnung (Zuständigkeit) Selbständig & Selbständig Wohnortstaat Unselbständig & Selbständig Staat der unselbständigen ET Aktiv tätig & Pensionist Staat der aktiven ET Erhebungen Versicherungserklärung EWR-Fragebogen / Meldung einer Tätigkeit im EWR/Österreich Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung 05.07.2017

EWR: Ablauf Wohnsitz in Österreich und Zuständigkeit Ö Ausstellung eines PD A1 (inkl. Begleitschreiben an Versicherten) für 24 Monate Ausstellung eines PD A1 (Durchschrift inkl. Begleitschreiben) an die Verbindungsstelle Wohnsitz in Österreich, aber Zuständigkeit im EWR Ausstellung eines PD A1 (inkl. Begleitschreiben) ohne Unterschrift und Stempel an die Verbindungsstelle Übermittlung eines ausländischen PD A1 (vom zuständigen Träger) durch den Versicherten an die SVA (erst dann kann die endgültige Ausnahme in Ö erfolgen). Wohnsitz im EWR und Zuständigkeit im EWR-Staat Übermittlung eines ausländischen PD A1 (vom zuständigen Träger) durch den Versicherten an die SVA (erst dann kann die endgültige Ausnahme in Ö erfolgen). Wird kein PD A1 übermittelt, erfolgt die Einbeziehung ins GSVG. 05.07.2017

EWR: Sonderfälle Unselbständig in Österreich, Gewerbe in z.B. Kroatien Ausstellung eines PD A1 durch die GKK, dass Zuständigkeit in Ö Einbeziehung der kroatischen selbständigen Tätigkeit durch die SVA Bei Gewerbe-Tätigkeit nach 2/1/1, bei anderer Tätigkeit nach 2/1/4 Anforderung Versicherungserklärung und ausländischer EkStB Entsendung Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung (Online) Wenn diese oder eine ähnliche Tätigkeit in Ö und im EWR ausgeübt wird Die voraussichtliche Dauer darf 24 Monate nicht überschreiten Ausstellung eines PD A1 für angegebenen Zeitraum Ausstellung eines PD A1 ( Durchschrift) an die Verbindungsstelle Ausnahmevereinbarung Beim Bundesministerium (in Österreich BMASK) kann eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 VO hinsichtlich der Zuständigkeitsregelung beantragt werden 05.07.2017

EWR: Entsendung (1) 05.07.2017

EWR: Entsendung (2): Beispiele Ein Sänger hat einen Auftritt in Deutschland bei einem Musical und gilt in Deutschland als Dienstnehmer ► Entsendung Ein Tischler erhält einen Auftrag über die Einrichtung eines Wohnblocks und wird für die Montage 14 Monate in Tschechien tätig sein. ► Entsendung Eine Personenbetreuerin übt in Österreich eine Betreuung aus. Der zu Betreuende stirbt und die Personenbetreuerin möchte anschließend für 12 Monate eine Betreuung in Deutschland durchführen. ► keine Tätigkeit in Österreich, eventuell gewöhnliche Tätigkeit Ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH gründet auch eine GmbH in Deutschland und wird dort für 1-2 Jahre die Geschäftsführung übernehmen. ► gewöhnliche Tätigkeit Ein Gewerbetreibender möchte versuchen am deutschen Markt einzutreten. Er schließt einen Kooperationsvertrag mit einem deutschen Unternehmen für 1,5 Jahre ab. Gleichzeitig gründet er eine deutsche Filiale zur Kundenbetreuung für 1,5 Jahre. ► gewöhnliche Tätigkeit 05.07.2017

6 Beitragsgrundlagen Bemessung, Nachbemessung, Herausrechnung, …

Beitragsgrundlagenbildung Beitragsgrundlage x Beitragssatz = BEITRAG PV: 18,5 % GSVG 20,0 % FSVG KV: 7,65 % Vorläufige Beitragsgrundlage NACHBEMESSUNG mit endgültigem Einkommensteuerbescheid Endgültige Beitragsgrundlage 05.07.2017

Mindestbeitragsgrundlage (ab 01.01.2016) § 2 Abs. 1 Z 1-3 GSVG PV: 2017: € 723,52 - für Neubeginner und ab dem 4. Kalenderjahr gleich - wird von 2018 bis 2022 bis auf die Geringfügigkeitsgrenze abgesenkt KV: 2017: € 415,72 (Geringfügigkeitsgrenze) - Fixierung für die ersten beiden Jahre, sonst Nachbemessung § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG PV: 2017: € 415,72 (Geringfügigkeitsgrenze) KV: 2017: € 415,72 (Geringfügigkeitsgrenze) 05.07.2017

Beitragsgrundlagen (1) Gewerbliche & Freiberufliche Selbständige Mindestbeitragsgrundlage Herabsetzung / Hinaufsetzung der vorläufigen Grundlage (Antrag) Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5 GSVG) Versteinerung (§ 25 Abs. 7 GSVG) Sanierungs- / Veräußerungsgewinn (§ 25 Abs. 2 GSVG) Vorgeschriebene Beiträge (Hinzurechnung) (§ 25 Abs. 2 GSVG) Antrag auf Erhöhung der Neuzugangsgrundlage durch Investitionen in den ersten 3 Jahren (§25 Abs. 6a GSVG) GmbH Gewinnausschüttungen (§ 25 Abs. 1 GSVG) Nachbemessung 05.07.2017

Beitragsgrundlagen (2) Neue Selbständige (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) Mindestbeitragsgrundlage = Versicherungsgrenze = Geringfügig-keitsgrenze (2017: € 5.108,40) Opting-In in KV und UV (§ 3 Abs. 1 Z 2 GSVG) Herabsetzung / Hinaufsetzung der vorläufigen Grundlage (Antrag) Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5 GSVG) Versteinerung (§ 25 Abs. 7 GSVG) Sanierungs- / Veräußerungsgewinn (§ 25 Abs. 2 GSVG) Vorgeschriebene Beiträge (Hinzurechnung) (§ 25 Abs. 2 GSVG) Antrag auf Erhöhung der Neuzugangsgrundlage durch Investitionen in den ersten 3 Jahren (§25 Abs. 6a GSVG) GmbH Gewinnausschüttungen (§ 25 Abs. 1 GSVG) Nachbemessung 05.07.2017

Beitragsvorschreibung (1) Vorläufige Beitragsgrundlage (z.B. 2017) Versicherungspflichtige Einkünfte lt. Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Kalenderjahres (2014) + im drittvorangegangenen Jahr (2014) vorgeschriebene KV und PV-Beiträge - Sanierungsgewinn (erst ab 2004 – Antrag!) - Veräußerungsgewinn (wieder reinvestiert in Sachanlagevermögen – Antrag!) = Zwischensumme * Aktualisierungsfaktor 2017: 1,077 : Anzahl der versicherungspflichtigen Monate 2014 = monatliche vorläufige Beitragsgrundlage 2017 05.07.2017

Beitragsvorschreibung (2) Endgültige Beitragsgrundlage (z.B. 2016) Einkünfte lt. Einkommensteuerbescheid 2016 + im Jahr 2016 vorgeschriebene KV und PV-Beiträge - Sanierungsgewinn (erst ab 2004 – Antrag!) - Veräußerungsgewinn (wieder reinvestiert in Sachanlagevermögen – Antrag!) = Zwischensumme : Anzahl der versicherungspflichtigen Monate 2016 = monatliche endgültige Beitragsgrundlage 2016 05.07.2017

7 Mehrfachversicherung Differenzvorschreibung, Nachbemessung, …

Mehrfachversicherung (1) Differenzvorschreibung Höchst-BGRL Auf Antrag wird nach dem GSVG nur mehr die Differenz zwischen der ASVG-Beitragsgrundlage und der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben. Diff. ASVG Unterschreiten der Mindestgrundlage Wird nach dem ASVG bereits die GSVG-Mindestbeitragsgrundlage überschritten, so wird nach dem GSVG nur mehr von den tatsäch-lichen Einkünften vorgeschrieben. Beispiel 1: ASVG: mtl. 1.500,--, GSVG: Verlust aus Gewerbe GSVG-Vorschreibung von 0,-- Beispiel 2: ASVG: mtl. 1.500,--, GSVG: 200,-- aus Gewerbe GSVG-Vorschreibung von 200,-- Beispiel 3: ASVG: mtl. 500,--, GSVG: 100,-- aus Gewerbe GSVG-Vorschreibung von 223,52 Mindest-BGRL (€ 723,52) Diff. ASVG ASVG ASVG Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 05.07.2017

Mehrfachversicherung (2) Grundsätze Mehrfachversicherung in PV und KV Unterschiedliche Betrachtung zwischen PV und KV Zusammentreffen GSVG/FSVG mit einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz Aufsplittung der Einkünfte bei Zusammentreffen von GSVG und FSVG B-KUVG bewirkt nur eine Mehrfachversicherung in KV Keine Mehrfachversicherung bei GSVG und Landesgesetz Keine GSVG Mehrfachversicherung bei BSVG Differenzbeitragsgrundlage (§§ 35a, 35b GSVG) Endgültige Berücksichtigung mit Einkommensteuerbescheid – sonst nur über Antrag im laufenden Jahr 05.07.2017

Mehrfachversicherung (3) Vorläufige Vorschreibung Vorläufig wird die Differenz zwischen den ASVG-Einkünften (aktiv) und der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben. Es erfolgt immer eine monatliche Betrachtung Endgültige Vorschreibung Die Beitragsgrundlagen werden endgültig nicht wie bisher monatlich gegenüber-gestellt, sondern pro Jahr summiert und mit der Summe der monatlichen Höchst-Beitragsgrundlagen für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtver-sicherung verglichen. Es erfolgt daher immer eine kalenderjährliche Betrachtung

Mehrfachversicherung (4) Beispiel: Arzt EkStB 2013 Berechnung: ASVG-Grundlagen 2013: Monatlich: € 53.724,00 Sonderzahlung: € 7.690,63 Differenz (FSVG-Grundlage): Sonderzahlung: € 1.189,37 ASVG-Grundlagen Höchstbeitragsgrundlage 2013: € 62.160,00 ASVG: Monatlich: € 53.280,00 Sonderzahlung: € 8.880,00 05.07.2017

8 Online-Services

Projekt 2020: Online-Services 05.07.2017

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit