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Aktuelles zum Bilanzsteuerrecht Aktuelles zum Bilanzsteuerrecht

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Präsentation zum Thema: "Aktuelles zum Bilanzsteuerrecht Aktuelles zum Bilanzsteuerrecht"—  Präsentation transkript:

1 Aktuelles zum Bilanzsteuerrecht Aktuelles zum Bilanzsteuerrecht
Prof. Jürgen Hottmann, Dekan

2 Investitionsabsicht in Gründungsfällen
Verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts nicht erforderlich, aber Besondere Prüfung der Investitionsabsicht = ernsthaft und endgültig zur Anschaffung entschlossen Prof. Jürgen Hottmann, Dekan

3 Investitionsabsicht in Gründungsfällen
Hinweis zur Gewerbesteuer: Falls lnanspruchnahme IAB im Jahr vor der Eröffnung des Gewerbebetriebs > auf Antrag keine Einbeziehung des aufgelösten IAB in den Gewerbeertrag im Jahr der Hinzurechnung des IAB, soweit der gebildete IAB den Gewerbeertrag nicht gemindert hat. Prof. Jürgen Hottmann, Dekan

4 Aufstockung IAB in einem Folgejahr
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung lässt der BFH die Aufstockung eines IAB in einem Folgejahr zu. Prof. Jürgen Hottmann, Dekan

5 Beteiligung an Komplementär-GmbH von weniger als 10 %
Beteiligung an der Komplementär-GmbH vermittelt grundsätzlich keine Einflussnahme auf die Geschäftsführertätigkeit und ist daher kein Sonderbetriebsvermögen II. Prof. Jürgen Hottmann, Dekan

6 Berechnung Teilwert einer Pensionsrückstellung
Beachte: Mindestpensionsalter wird für die Zusage auch beim beherrschenden Ges.-Gf. nicht vorausgesetzt. Aber: Falls niedriger als 65 bzw. 67 Jahre, liegt eine vGA vor. Prof. Jürgen Hottmann, Dekan

7 Gewerbesteuerpflicht bei Betriebsveräußerung
Gewinn aus Veräußerung Mitunternehmeranteil unterliegt der Gewerbesteuer, soweit er gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn gilt, weil auf Seiten des Veräußerers und des Erwerbers dieselben Personen Mitunternehmer sind. Prof. Jürgen Hottmann, Dekan

8 Übergabeverträge einer gewerblich geprägten Personengesellschaft
Gewerblich geprägte Personengesell- schaften fallen nicht unter die Begünstigung nach § 10 Abs. 1a EStG, da sie keine Tätigkeit i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausüben. Prof. Jürgen Hottmann, Dekan

9 Betriebsaufspaltung / Instandhaltungsanspruch
BFH: Passivierung Pachterneuerungs- rückstellung, keine Aktivierung Pachterneuerungs- forderung. FinVerw: Keine Anwendung BFH-Urteil. Prof. Jürgen Hottmann, Dekan

10 Ergänzungsbilanz bei Personengesellschaften
Erwerb MUA = Erwerb Anteil WG Folge: AfA für neuen Gesellschafter wie für Einzelunternehmer. Lt. BFH soll dies wohl nur für die Mehrwerte in der Ergänzungsbilanz gelten (= unsystematisch). Prof. Jürgen Hottmann, Dekan

11 § 6b EStG verstößt gegen EU-Recht
Abwarten, wie die Finanzverwaltung reagieren wird. Prof. Jürgen Hottmann, Dekan

12 Zugriff der Betriebsprüfung auf Kassendaten
Verwendet Einzelhändler eine PC- Kasse, die detaillierte Informationen aufzeichnet, so sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Die Finanzverwaltung ist berechtigt, Zugriff auf die Kasseneinzeldaten zu nehmen (§ 147 Abs. 6 AO). Prof. Jürgen Hottmann, Dekan

13 Zufluss von Gewinnausschüttungen bei beherrschenden Gesellschaftern
Ausschüttungen an beherrschenden Ges.-Gf. einer zahlungsfähigen GmbH fließen auch dann zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zu, wenn Ges.ver- sammlung eine spätere Fälligkeit beschlossen hat. Zahlungsfähigkeit der GmbH auch dann gegeben, wenn sie sich jederzeit bei Tochter-GmbH bedienen kann. Prof. Jürgen Hottmann, Dekan

14 Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlusts einer Kapitalgesellschaft
Die Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts setzt neben der Auflösung der Kapitalgesellschaft voraus, dass die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten feststeht. Hinweis: Entstehungszeitpunkt grundsätzlich der Abschluss der Liquidation. Prof. Jürgen Hottmann, Dekan

15 Photovoltaikanlage, Sanierung Dach
Gemischte Kosten für die Sanierung des Dachs sind nicht abzugsfähig, weil sie unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot fallen. Prof. Jürgen Hottmann, Dekan

16 Nutzung PKW durch Ehegatten
Überlässt Unternehmerehegatte seinen PKW unentgeltlich seinem Unternehmer- ehegatten, gilt steuerlich folgendes: Nutzender Ehegatte hat mangels Aufwendungen keine Betriebsausgaben Beim überlassenden Ehegatten 1 %- Regelung, damit Mitbenutzung des anderen Ehegatten abgegolten Prof. Jürgen Hottmann, Dekan


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