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Arbeitslosenversicherung für Selbständige

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Präsentation zum Thema: "Arbeitslosenversicherung für Selbständige"—  Präsentation transkript:

1 Arbeitslosenversicherung für Selbständige

2 Unbefristete Rahmenfristerstreckung
Rechtslage bis Anspruch auf ALG, wenn in den letzten 2 Jahren (= Rahmenzeitraum) eine ALV-pflichtige Beschäftigung von mindestens 52-wöchiger Dauer vorliegt Rahmenzeitraum erstreckt sich um die Dauer einer (krankenversicherungspflichtigen) Erwerbstätigkeit

3 Unbefristete Rahmenfristerstreckung
Nachteile der geltenden Rechtslage ( ) kein ALV-Schutz, wenn vor Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit kein DV vorliegt kurze Bezugsdauer (meist 20 Wochen), wenn das letzte Dienstverhältnis lange zurückliegt

4 Unbefristete Rahmenfristerstreckung
Rechtslage ab Unbefristete Rahmenfristerstreckung gilt weiter für Personen, die vor dem arbeitslosenversichert und in der KV GSVG (BSVG) versichert gewesen sind Beispiel unselbstständige Erwerbstätigkeit zwischen und ab ununterbrochene GSVG-pflichtige Erwerbstätigkeit Anspruch auf ALG, wenn nach dem die selbstständige Tätigkeit beendet wird

5 Unbefristete Rahmenfristerstreckung
Rechtslage ab bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem unbefristete Rahmenfristerstreckung gilt nur dann weiter, wenn davor eine ALV-pflichtige Beschäftigung von mindestens 5-jähriger Dauer vorliegt Ansonsten verlängert sich die Rahmenfrist höchstens um 5 Jahre der Dauer einer PV-pflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG Beispiel unselbstständige Erwerbstätigkeit zwischen und ab Aufnahme einer GSVG-pflichtigen selbstständigen Erwerbstätigkeit Ende des ALV-Schutzes mit Ablauf des

6 Freiwillige ALV für Selbstständige
GSVG-Versicherte haben ab die Möglichkeit, sich freiwillig gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit zu versichern Versicherungs- und leistungsrechtliche Zuständigkeit der SVA Leistungserbringung durch das AMS freie Wahl der Beitragsgrundlage (3 Stufen)

7 Freiwillige ALV für Selbstständige
monatlicher Beitrag (2008) Arbeitslosenentgeld (2008) € 68,78 € ,50 € 137,55 € ,90 € 206,33 € 1.200,30

8 Höchstbezugsdauer des Arbeitslosengeldes
Alter Beschäftigung Anspruchsdauer Grundanspruch 20 Wochen 156 Wochen in den letzten 5 Jahren 30 Wochen Vollendung des 40.Lebensjahres 312 Wochen in den letzten 10 Jahren 39 Wochen Vollendung des 50.Lebensjahres 468 Wochen in den letzen 15 Jahren 52 Wochen

9 Beginn der Versicherung
Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach dem („Neufälle“) Verständigung der SVA über Eintrittsfrist, Bindungsdauer und Wahl der Beitragsgrundlage Schriftliche Erklärung des Versicherten innerhalb von 6 Monaten ab Verständigung Versicherung beginnt mit dem Tag der Gewerbeanmeldung, wenn die Eintrittserklärung innerhalb von 3 Monaten einlangt; ansonsten mit dem Monatsersten nach Einlangen

10 Beginn der Versicherung
Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit vor dem („Altfälle“) Eintrittsfrist bis zum Versicherung beginnt bei Einlangen der Beitrittserklärung bis mit ; ansonsten mit dem Monatsersten nach Einlangen

11 Bindungsdauer (neuerlicher) Eintritt nach 8, 16, 24… Jahren möglich
Eintrittserklärung muss innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des 8., 16., 24. … Jahres erfolgen Austritt frühestens möglich nach 8, 16, 24… Jahren nach der (letzten) Einbeziehung in die freiwillige ALV Austrittserklärung muss innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des 8., 16., 24. … Jahren erfolgen Hemmung der jeweiligen 6-Monats-Fristen um Zeiträume, in denen eine Person keine GSVG-pflichtige Tätigkeit ausgeübt hat.

12 Mehrfachversicherung
Freiwillige Arbeitsloseneinkünfte auch für jene GSVG-Versicherte zulässig, die gleichzeitig eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben kein zusätzlicher Anwartschaftserwerb möglich höheres Arbeitslosenentgeld Wahrung der Möglichkeit, Arbeitslosenversicherung fortzusetzen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines 8-Jahres-Zeitraumes beendet wird Beitragszahlungen für Einkünfte, welche die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten (§ 45 Abs. 2 ALVG?)

13 Leistungsrechtliche Aspekte
Leistungen aus der ALV gebühren nur nach Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG (Bsp. Zurücklegung, Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung) kein Leistungsanspruch aus der ALV, wenn schon ein Pensionsanspruch realisiert werden könnte

14 Leistungsrechtliche Aspekte
„§ 11 – Sperren“ 4-wöchige Sperrfrist Nachsichtsmöglichkeit durch Regionalbeirat Nachsichtsgründe (demonstrative Aufzählung) Aufnahme einer anderen Beschäftigung Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung (Zahlungsunfähigkeit) Saisonende Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen

15 Berufs- und Entgeltschutz
Berufsschutz eingeschränkte Vermittelbarkeit in den ersten 100 Tagen, wenn eine Anwartschaft neu erworben worden ist unzumutbar ist die Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird

16 Berufs- und Entgeltschutz
in den ersten 120 Tagen des Bezuges aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft Beschäftigung in einem anderen Beruf oder Teilzeitbeschäftigung SV-pflichtiges Entgelt im neuen Beruf muss mindestens 80% jener Besmessungsgrundlage ausmachen, die dem letzten ALG-Bezug zugrunde liegt

17 Berufs- und Entgeltschutz
Sonderprobleme bei Selbstständigen keine Verpflichtung zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit als freier DN kein besonderer Entgeltschutz bei Vermittlung im bisherigen Tätigkeitsbereich (allgemeiner Entgeltschutz = KV-Mindestentgelt)

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.


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