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Rechtssicherheit SV-ZG: Neue Rechtslage ab

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Präsentation zum Thema: "Rechtssicherheit SV-ZG: Neue Rechtslage ab"—  Präsentation transkript:

1 Rechtssicherheit SV-ZG: Neue Rechtslage ab 01.07.2017
Version Rechtssicherheit SV-ZG: Neue Rechtslage ab (Darstellung auf Basis BGBl I Nr. 125/2017 vom )

2 Inhaltsverzeichnis Klärung der Versicherungszuordnung Folie 3,4
Vorabprüfung (§ 412d ASVG) Folie 4-12 GPLA (§§ 412b und 412c ASVG) Folie 12 Bescheiderstellung Folie 13 Bescheidzustellung Folie 14 Versicherungszuordnung auf Antrag Folie 15 Rechtssicherheit durch Bindungswirkung Folie 16 Neu: Rolle des Finanzamts Folie 17 Rolle der SVA in der GPLA Folie 18 Übersicht Folie 19 Rückabwicklung bereits gezahlter Beiträge Folie 20 Auswirkungen durch die neue Rechtslage Folie 21 Ansprechpartner in der SVA-STMK Folie 22

3 I. ALT - Klärung der Versicherungszuordnung

4 I. NEU - Klärung der Versicherungszuordnung durch
1. Vorabprüfung (§ 412d ASVG) 2. Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA; § 412b ASVG) 3. Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers (§ 412e ASVG)  Zur Klärung der Versicherungszuordnung wurde ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten zwischen GKK und SVA geschaffen.

5 1. Vorabprüfung (§ 412d ASVG)
Amtswegige Einleitung des Verfahrens aufgrund der Anmeldung zur Pflichtversicherung bei: Neuen Selbständigen (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) Mitgliedern einer Wirtschaftskammer (§ 2 Abs. 1 Z 1 GSVG) mit der Berechtigung zur Ausübung eines freien Gewerbes. Die freien Gewerbe werden einvernehmlich von GKK und SVA festgelegt.

6 Vorabprüfung „Neue Selbständige“
Keine Vorabprüfung findet statt bei: Versicherten nach § 2 Abs 1 Z 4 unter der Versicherungsgrenze rückwirkender Zwangseinbeziehung nach Einlangen des ESTB

7 Vorabprüfung „Neue Selbständige“
Eine Vorabprüfung findet statt bei: Anmeldung zur Pflichtversicherung für das laufende Kalenderjahr Opting-In Fällen Versicherten nach § 2 Abs. 1 Z. 4 unter der Versicherungsgrenze, die nunmehr für das laufende Kalenderjahr eine Überschreitungserklärung abgeben Rückwirkenden Zwangseinbeziehungen, die zusätzlich für das laufen- de Kalenderjahr eine Überschreitungserklärung abgeben Opting-In vor und Einlangen der Überschreitungserklärung nach Einlangen der Überschreitungserklärung vor und Opting-In nach Hinzutreten einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zu einer bestehenden Versicherung (§ 2 Abs. 1 Z 1 – 3)

8 Vorabprüfung „Neue Selbständige“ - Negativliste
Eventuell Vereinbarung mit GKKs: Wirtschaftstreuhänder Wohnsitz(zahn)ärzte Tierärzte Sexdienstleister Zeitungszusteller Qualitätssicherung Pflegegeld OG-Gesellschafter Komplementäre (ev. auch Kommanditisten) einer KG GF-Gesellschafter einer GmbH (Beteiligung mind. 50 %)

9 Liste freier Gewerbe Adressieren, Einlegen, Einkleben, Falten, Kuvertieren von Prospekten, Katalogen, Zeitungen, Briefen und Broschüren (Postservice) Befüllen von Verkaufsautomaten Befüllen von Kissen Beladen und Entladen von Verkehrsmitteln Chauffeurdienste für Halter solcher Personenkraftwagen, die nicht gewerblich bereitgestellt und betrieben werden, ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu werden Durchführung von Lohnarbeiten und Dienstleistungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Geräten, die typischerweise in solchen Betrieben verwendet werden, bestehend aus Mähen, Pressen von Heu und Silage, Jauchegrube entleeren, Holzhäckselarbeiten, Ausbringen von Dünger, Erntearbeiten, Bodenbearbeitung (Agrardienstleistungen ausgenommen Fuhrwerksdienste)   Einfache Vorbereitungsarbeiten für durch Befugte durchzuführende Schweißarbeiten, insbesondere durch Schrägschleifen der Verbindungsstücke

10 Liste freier Gewerbe Oberflächenreinigung von beweglichen Sachen, ausgenommen Textilien sowie die der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung vorbehaltenen Tätigkeiten Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen, aus fertig bezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen Botendienste Büroservice Demontage von Heizungsanlagen, Heizkesseln und Tanks samt Zu- und Ableitungen unter Ausnahme des Abschließens von Versorgungsnetzen für Gas, Wasser und Strom sowie sämtlicher statisch belangreicher Arbeiten Erdbewegung (Deichgräber), beschränkt auf seichte Abgrabungen bis zu einer Tiefe von 1,25 Meter, sofern keine besonderen statischen Kenntnisse erforderlich sind Regalbetreuung

11 Rolle der SVA bei Vorabprüfung
SVA verständigt GKK von der (vorläufigen) Anmeldung zur Pflichtversicherung ohne unnötigen Aufschub. SVA übermittelt alle maßgeblichen Unterlagen und Erhebungsergebnisse an die GKK. Abgestimmte Prüfung des Sachverhaltes durch SVA und GKK anhand eines Fragebogens im Rahmen des jeweiligen Wirkungsbereichs. ACHTUNG! Die SVA erbringt bei der Befüllung des Fragebogens keine „Anleitung“. Für die Richtigkeit der Angaben haftet der Antragssteller. ACHTUNG! Auch bei der Vorabprüfung ist das Verfahren im Rahmen der GPLA gemäß §§ 412b und 412c ASVG anzuwenden, dh Amtswegige Bescheiderstellung bei einvernehmlicher Zuordnung GSVG bzw nicht- einvernehmlicher Zuordnung ASVG und Bindungswirkung. Auf Antrag hat die GKK bei einvernehmlicher Zuordnung ASVG einen Bescheid zu erlassen.

12 2. GPLA (§§ 412b und 412c ASVG) Einleitung einer GPLA durch GKK oder Finanzamt. Feststellung eines Sachverhaltes der zur rückwirkenden Neuzuordnung eines GSVG-Versicherten führen könnte. Verständigung der SVA durch GKK bzw Finanzamt ohne unnötigen Aufschub von der GPLA (Name, VSNR, Art der Tätigkeit und Prüfzeitraum). Die weiteren Ermittlungen sind der SVA und GKK sind aufeinander abgestimmt im Rahmen des jeweiligen Wirkungsbereichs durchzuführen.

13 a) Bescheiderstellung
Einvernehmliche Neuzuordnung durch Dienstgeber und GKK → Bescheid der GKK nur auf Antrag Der Selbständige wird in einen Dienstnehmer umqualifiziert. Die GKK hat einen Bescheid über die Pflichtversicherung nach ASVG nur auf Antrag zu erlassen. Die SVA und das Finanzamt sind an die Entscheidung gebunden. Einvernehmliche Neuzuordnung durch GKK und SVA → Bescheid der GKK nur auf Antrag Einvernehmliche Feststellung der GSVG Pflichtversicherung durch GKK und SVA → Bescheid der SVA (amtswegig) Der Selbständige bleibt bei der SVA versichert. Die SVA hat einen Bescheid über die Pflichtversicherung nach GSVG zu erlassen (§ 194b GSVG). Der Bescheid ist neben dem Versicherten auch der GKK und dem sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt zuzustellen. Die GKK und das Finanzamt sind an die Entscheidung gebunden. KEINE einvernehmliche Feststellung der Versicherungszugehörigkeit durch SVA und GKK → Bescheid der GKK (amtswegig) Die GKK hat einen Bescheid über die Pflichtversicherung nach ASVG zu erlassen. Die GKK hat sich in der Bescheidbegründung mit dem abweichenden Standpunkt der SVA auseinander zu setzen. Die SVA ist an die Beurteilung der GKK gebunden, wenn der Bescheid rechtskräftig wird.

14 b) Bescheidzustellung
Zustellung von Bescheiden der GKK an die versicherte Person den Dienstgeber der versicherten Person die SVA und das sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt Zustellung von Bescheiden der SVA an die GKK das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt

15 3. Versicherungszuordnung auf Antrag (§ 412e ASVG)
Zuständig ist die örtlich zuständige Landesstelle und die GKK! Antragsberechtigung Versicherter und sein Auftraggeber …wenn eine Pflichtversicherung nach § 2 GSVG vorliegt. Verfahren Das Verfahren im Rahmen der GPLA gemäß §§ 412b und 412c ASVG findet auch bei der Überprüfung auf Antrag Anwendung Amtswegige Bescheiderstellung bei einvernehmlicher Zuordnung GSVG bzw nicht einvernehmlicher Zuordnung ASVG und Bindungswirkung. Auf Antrag hat die GKK bei einvernehmlicher Zuordnung ASVG einen Bescheid zu erlassen.

16 II. Rechtssicherheit durch Bindungswirkung
Die einvernehmliche Zuordnung ASVG (mit Dienstgeber bzw. SVA) löst ohne Bescheid die Bindungswirkung für SVA und Finanzamt aus. Der Bescheid löst die Bindungswirkung für GKK, SVA und Finanzamt aus. KEINE Bindungswirkung besteht für die beteiligten Behörden (GKK, SVA und Finanzamt) nur, wenn der Bescheid auf falschen Angaben beruht oder in der Zwischenzeit eine Änderung des für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

17 III. NEU: Rolle des Finanzamts
Das örtlich und sachlich zuständige Finanzamt ist das Betriebsstätten-Finanzamt des Dienstgebers (bei der Feststellung einer Pflichtversicherung nach ASVG) Sonst das Wohnsitzfinanzamt der versicherten Person a) Im Verfahren der GPLA (Verständigungspflichten): Einleitung einer GPLA durch Finanzamt (Verständigung der SVA und ihre Beiziehung) Umqualifizierung in der GPLA durch GKK + SVA b) Im Rechtsmittelverfahren: In den Erläuternden Bemerkungen (ErlBem) kein Beschwerderecht c) Bindungswirkung (§ 86 EStG): Bescheide der GKK und der SVA sind dem Finanzamt zuzustellen. Dieses ist an rechtskräftige Feststellungsbescheide der GKK bzw. SVA bei der Zuordnung der Einkünfte gebunden (ACHTUNG: Ausnahmebestimmung). Das Finanzamt ist auch bei einvernehmlicher Zuordnung ASVG ohne Bescheid an diese Zuordnung gebunden.

18 IV. Rolle der SVA in der GPLA
Die SVA ist von der GPLA zu verständigen; Einsicht in alle Unterlagen ist zu gewähren. Die SVA kann Vorbringen erstatten. Die Ermittlungen sind von GKK und SVA aufeinander abgestimmt im Rahmen des jeweiligen Wirkungsbereichs durchzuführen. Eigene Erhebungen: bestehende Erhebungsmöglichkeiten bleiben unberührt (Einvernahme auch von Zeugen, Dolmetsch, Anforderung von Dokumenten und Urkunden, Augenschein vor Ort) Herausarbeitung der selbständigen Elemente der Erwerbstätigkeit und Feststellung, dass diese überwiegen. Dienstnehmer iSd ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen (§ 4 Abs. 2 ASVG).

19 V. Übersicht Norm Fallgruppe Bescheid durch… Zugehörig keit zu…
Bindung auch für… Rechtsmittel durch… § 412c Abs.1 Z 1 ASVG Einvernehmliche Zuordnung ASVG durch Dienstgeber + GKK GKK nur auf Antrag GKK SVA, Finanzamt Versicherte § 412c Abs. 1 Z 2 ASVG Einvernehmliche Zuordnung ASVG durch GKK + SVA Dienstnehmer, Dienstgeber Einvernehmliche Feststellung GSVG durch GKK + SVA SVA (amtswegig) SVA GKK, Finanzamt --- § 412c Abs. 2 ASVG DISSENS zwischen GKK + SVA GKK unter Berücksichtigung des abweichenden Standpunkts der SVA (amtswegig) SVA, Dienstnehmer, Dienstgeber

20 VI. Rückabwicklung bereits bezahlter Versicherungsbeiträge (§ 41 Abs
VI. Rückabwicklung bereits bezahlter Versicherungsbeiträge (§ 41 Abs. 3 GSVG) Vereinfachte beitragsrechtliche Rückabwicklung bei Umqualifizierung (rückwirkende Neuzuordnung von GSVG in ASVG). Beiträge des ehemals Selbständigen, die an die SVA gezahlt wurden, werden direkt an die GKK überwiesen. Beitragsschuldner ist gemäß § 58 Abs. 2 ASVG der Dienstgeber (ehemalige Auftraggeber). Anrechnung der überwiesenen Beiträge auf die Nachforderung der GKK gegen den nunmehrigen Dienstgeber (die Nachforderung vermindert sich dement- sprechend); die Anrechnung erfolgt auf Dienstgeber- und Dienstnehmer- anteil! Ein Überschuss wird von Amts wegen an den Versicherten ausgezahlt.

21 VII. Auswirkungen durch die neue Rechtslage
Für die Versicherten Klare Regelungen Möglichkeit der Antragsstellung zur Überprüfung der Versicherungszuordnung Bindungswirkung durch Bescheiderstellung auch gegenüber den Steuerbehörden (Ausnahme: bei falschen Angeben oder maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes) Für die Dienstgeber Geringere Nachforderung wegen der vereinfachten Rückabwicklung bereits gezahlter Beiträge (Anrechnung auf Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) Für die SVA → Stärkere Rolle und Mitspracherecht mit Stärkung der selbständig Erwerbstätigen → Aktive Rolle in der Rechtssicherheit → Beschwerde gegen GKK-Bescheid

22 VIII. Ansprechpartner in der SVA-Stmk
AL Mag. Bauer Günther, Tel , RR Dr. Margit Galler, Tel ,

23 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit


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