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Änderung der Gewerbeordnung Tätigkeit der Kreditvermittlung

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Präsentation zum Thema: "Änderung der Gewerbeordnung Tätigkeit der Kreditvermittlung"—  Präsentation transkript:

1 Änderung der Gewerbeordnung Tätigkeit der Kreditvermittlung
Sabine Steidl Mag.a Dr.in Birgit Stranz März 2016

2 Änderung der Gewerbeordnung 1994
BGBl. I Nr. 155/2015 2 Schwerpunkte: Umsetzung der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie Inkrafttreten: Übergangsbestimmungen Implementierung der Änderungen der Berufsanerkennungs-Richtlinie in Kraft seit: Zweck und Anwendungsbereich der RL

3 Änderung der Gewerbeordnung 1994
Einfügung neuer Regelungen betreffend die „Kreditvermittlung“ (§§ 136e bis 136h) Erweiterung des § 13 Abs. 4 um die Kreditvermittlungstätigkeiten Versicherungsvermittlerregister wird zum Versicherungs- und Kreditvermittlerregister (VKR)

4 Tätigkeit der Vermittlung von Krediten
Personal- kredite Hypothekar- → Gewerbliche Vermögensberater → Gewerbliche Vermögensberater → Immobilienmakler

5 Tätigkeit der Vermittlung von Krediten
Die Kreditvermittlung… stellt kein neues Gewerbe dar, kann als solche nicht als Gewerbe angemeldet werden, scheint im Gewerbewortlaut nicht auf, darf nur von Immobilienmaklern und gewerblichen Vermögensberatern ausgeübt werden.

6 Kreditvermittlung – Definition
§ 136e Abs. 1 (neu): „Kreditvermittlung ist die Vermittlung von Krediten im Sinne des § 136a Abs. 1 Z 2 lit. b sowie im Sinne des § 117 Abs. 2 Z 5.“ Verweis bezieht sich auf die bereits geltenden Bestimmungen > keine Änderung betreffend die Befugnis von gewerblichen Vermögensberatern bzw. Immobilienmaklern!

7 Kreditvermittlung – Definition
§ 117 (2): Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfasst 1. […] 5. die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis 4 angeführten Geschäfte. Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Hypothekarkrediten sowie zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt;

8 Kreditvermittlung – Definition
§ 136a (1): Der Gewerbliche Vermögensberater (§ 94 Z 75) ist berechtigt zur 2. Vermittlung von […] b) Personalkrediten und Hypothekarkrediten und Finanzierungen (Vorstellen, Anbieten und andere Vorarbeiten zu Kreditverträgen sowie deren Abschließen für den Kreditgeber) und c) Lebens- und Unfallversicherungen. Änderung: Entfall Abs. 1a; Standes- und Ausübungs-regeln

9 Kreditvermittlung – Umfang
§ 136e Abs. 2 (neu): Vorstellen oder Anbieten von Kreditverträgen Behilflich sein bei Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen administrativen Tätigkeiten zum Abschluss von Kreditverträgen Abschluss von Kreditverträgen für den Kreditgeber Handeln für den Kreditgeber bei sonstigen Kreditierungen

10 Kreditvermittler – Tätigkeitsformen
gebundener KV ungebundener KV

11 Gebundener Kreditvermittler Ungebundener Kreditvermittler
vgl. § 136e Abs. 3 ist im Namen und auf Rechnung von einem oder mehreren Kredit-gebern tätig Ungebundener Kreditvermittler vgl. § 136e Abs. 3 letzter Satz; Abs. 4 alle anderen „unabhängiger Kreditmakler“

12 Beachte: Die Tätigkeitsform (gebundener/ungebundener KV) ist bei der Gewerbeanmeldung bekannt zu geben! Mit der Ausübung von Tätigkeiten der Kreditvermittlung darf der Anmelder erst ab der Eintragung in das VKR beginnen.

13 Übergangsregelungen Alle bereits in das GISA eingetragenen Immobilien-makler und Gewerbliche Vermögensberater, die zur Tätigkeit der Kreditvermittlung berechtigt sind, müssen der Behörde bis spätestens bekannt geben, ob sie diese Tätigkeit als gebundener KV oder als ungebundener KV ausüben! Erfolgt keine Meldung, gilt der KV als gebundener Kreditvermittler (vgl. § 376 Z 17a neu).

14 Tätigkeiten österreichischer Kreditvermittler in einem anderen EU bzw
Tätigkeiten österreichischer Kreditvermittler in einem anderen EU bzw. EWR-Staat Vgl. § 136f GewO 1994 Umfasst sowohl die Tätigkeiten im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistung als auch der Niederlassung Beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit im Ausland ist vom MBA den Behörden des Aufnahmestaates innerhalb eines Monats mitzuteilen → erfolgt über eine zentral vom GISA generierte Notifikation (Form und Inhalt orientieren sich an EBA-Leitlinien)

15 Tätigkeiten österreichischer Kreditvermittler in einem anderen EU bzw
Tätigkeiten österreichischer Kreditvermittler in einem anderen EU bzw. EWR-Staat Wichtig: MBA muss den KV über die erfolgte Notifikation verständigen Notifikation wird jeden Samstag ausgelöst, sodass die Verständigung am unmittelbar folgenden Montag ergehen kann Vgl. § 136f Abs. 3

16 Mitteilung der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs Ihre beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit als KreditvermittlerIn im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem bzw. mehreren Mitgliedstaaten der EU bzw. Vertragsstaaten des EWR wurde der/den zuständigen Behörde(n) des Aufnahmemitgliedstaates/der Aufnahmemitgliedstaaten mitgeteilt. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Tätigkeit als KreditvermittlerIn im EU-/EWR-Raum gemäß § 136f Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 erst einen Monat nach Zustellung dieser Verständigung aufnehmen dürfen. Hinweis: Für eine Abfrage Ihrer aktuellen Daten steht das Versicherungs- und Kreditvermittlerregister als Service des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jederzeit unter kostenlos zur Verfügung.

17 Variante: Begründung einer Niederlassung Mitteilung der Ausübung der Niederlassungsfreiheit Ihre beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit als KreditvermittlerIn im Rahmen der Niederlassungsfreiheit in einem bzw. mehreren Mitgliedstaaten der EU bzw. Vertragsstaaten des EWR wurde der/den zuständigen Behörde(n) des Aufnahmemitgliedstaates/der Aufnahmemitgliedstaaten mitgeteilt. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Tätigkeit als KreditvermittlerIn im EU-/EWR-Raum gemäß § 136f Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 erst einen Monat nach Zustellung dieser Verständigung aufnehmen dürfen. Hinweis: Für eine Abfrage Ihrer aktuellen Daten steht das Versicherungs- und Kreditvermittlerregister als Service des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jederzeit unter kostenlos zur Verfügung.

18 Tätigkeiten von Kreditvermittlern aus der EU bzw. des EWR in Österreich
Vgl. § 136g DL oder NL Zuständigkeit: BMWFW Beachte: Vorgehensweise deckt sich nicht mit jener wie bei den Versicherungsvermittlern! Vom BMWFW wird DL und NL im VKR eingetragen Verständigung über Begründung/Endigung einer NL per Mail an WKÖ, SVA und MBA

19 Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
Vgl. § 136h Verständigungspflichten des MBA hinsichtlich in Österreich niedergelassener KV an den Herkunftsstaat im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung… über eine einstweilige Zwangs/Sicherheitsmaßnahme wegen unbefugter Gewerbeausübung Kontaktaufnahme mit GISA Servicestelle

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Sabine Steidl Mag.a Dr.in Birgit Stranz März 2016


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