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WTH-Berufsanwärter „Einführung in die Geheimnisse des GSVG“

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Präsentation zum Thema: "WTH-Berufsanwärter „Einführung in die Geheimnisse des GSVG“"—  Präsentation transkript:

1 WTH-Berufsanwärter „Einführung in die Geheimnisse des GSVG“

2 1 2 3 4 5 6 7 Agenda Pflichtversicherung nach dem GSVG/FSVG
Ausnahmen von der Pflichtversicherung Sonderthemen Gesetzliche Änderungen EWR Beitragsgrundlagen Mehrfachversicherung 2 3 4 5 6 7

3 1 Pflichtversicherung nach dem GSVG/FSVG Personengruppen, Beginn, Ende

4 Personenkreis GSVG Mitglieder der Wirtschaftskammern
PV KV UV GSVG Mitglieder der Wirtschaftskammern Gesellschafter einer OG Persönlich haftende Gesellschafter einer KG Geschäftsführer-Gesellschafter einer GmbH Neue Selbständige (z.B. selbständig Erwerbstätige, Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte, Dentisten, Journalisten, Kunstschaffende) Pensionisten ü ü ASVG ü ü ASVG ü ü ASVG ü ü ASVG ü ü ASVG ü ü ASVG FSVG Ärzte Apotheker Patentanwälte Ziviltechniker ü ü ü

5 Einzelunternehmer mit WK-Mitgliedschaft
Vollversicherung nach § 2 Abs.1 Z 1 GSVG Formale Anknüpfung Tätigkeitsausübung und Gewinnerzielung nicht erforderlich Unterbrechungsmöglichkeit bei Nichttätigkeit (Ruhendmeldung) ohne WK-Mitgliedschaft (Voll)Versicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG „Neuer Selbständiger“

6 Offene Gesellschaft Gesellschafter
Vollversicherung nach § 2 Abs.1 Z 2 GSVG bei WK-Mitgliedschaft der Gesellschaft Formale Anknüpfung Tätigkeitsausübung und Gewinnerzielung nicht erforderlich Unterbrechungsmöglichkeit bei Nichttätigkeit (Ruhendmeldung der Berechtigung der Gesellschaft) (Voll)versicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ohne WK-Mitgliedschaft der Gesellschaft „Neuer Selbständiger“ Gesellschaft Keine Pflichtversicherung der Gesellschaft (ad personam !)

7 Kommanditgesellschaft
Komplementär Vollversicherung nach § 2 Abs.1 Z 2 GSVG bei WK-Mitgliedschaft der Gesellschaft Formale Anknüpfung Tätigkeitsausübung und Gewinnerzielung nicht erforderlich Unterbrechungsmöglichkeit bei Nichttätigkeit (Ruhendmeldung der Berechtigung der Gesellschaft) (Voll)Versicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ohne WK-Mitgliedschaft der Gesellschaft „Neuer Selbständiger“ Gesellschaft Keine Pflichtversicherung der Gesellschaft

8 Sonderfall: Kommanditisten-1
„ALTFÄLLE“ Versicherungstatbestand Neuer Selbständiger gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ab – damals waren die Kommanditisten ausgenom-men Streichung durch 23. GSVG-Novelle ab Kommandisten, deren Gesellschaftsverhältnis vor begrün-det wurde, unterliegen nicht der Pflichtversicherung als Neuer Selb-ständiger (§ 276 Abs 4 GSVG) „NEUFÄLLE“ Eintragung ins Firmenbuch ab Beitragspflicht als Neuer Selbständiger aber nur bei „Erwerbstätig-keit“ Keine genaue Definition „Erwerbstätigkeit“ Auch hier Bindungswirkung der SVA an den ESTB Besondere Altersausnahme in der PV (Stichtag , 55.Lj – Frauen, 57. Lj – Männer)

9 Das REGELSTATUT §§ 164 ff UGB
Sonderfall: Kommanditisten-2 Das REGELSTATUT §§ 164 ff UGB Ausschluss von der Geschäftsführung Widerspruch nur für Geschäfte des nicht gewöhnlichen Geschäftsbetriebs Keine Anwendung des Wettbewerbsverbots Kein umfassendes Kontrollrecht Anspruch auf Gewinnausschüttung, wenn bedungene Einlage geleistet Keine Rückzahlung des bezogenen Gewinns wegen späterer Verluste Durch den Tod des Kommanditisten wird die KG nicht aufgelöst Keine Vertretungsbefugnis Haftung nur bis zur Hafteinlage

10 Sonderfall: Kommanditisten-3
Erkenntnis VwGH vom , GZ 2006/08/00173 Argumente: Harmonisierung mit dem Steuerrecht EK entweder betrieblich oder der Privatsphäre zuzu-ordnen Versicherungspflicht richtet sich nach EST-Pflicht unternehmerisches Mitspracherecht ist Erwerbstätig-keit Vermietungseinkünfte werden zu selbständigen EK

11 „Erwerbstätigkeit“ laut Entscheidungen des VwGH
Sonderfall: Kommanditisten-4 „Erwerbstätigkeit“ laut Entscheidungen des VwGH Mitspracherecht an der laufenden Geschäftsführung (zB Aufnahme von Darlehen und Krediten bzw Abschluss von Leasingverträgen) Beim Mitspracherecht reicht bereits die rechtliche Möglichkeit Der Kommanditist lässt nur sein Kapital arbeiten und hat keine über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrecht an der Geschäfts-führung hinausgehenden Rechte Bei GmbH & Co KG (hohe Beteiligung des Komm. an der GmbH; Verfügung über Mehrheit der Beschlüsse; maßgebl. Einfluss auf die GF der Gmbh und damit auch mittelbar auf die KG) Sonstige Argumente: Von der Kapitalbeteiligung abweichende Gewinnbeteiligung Es wird eine Arbeitsleistung erbracht oder im Betrieb präsent Eine über der Einlage hinausgehende Haftung

12 Geschäftsführer-Gesellschafter einer GmbH
Geschäftsführender-Gesellschafter Vollversicherung nach § 2 Abs.1 Z 3 GSVG bei WK-Mitgliedschaft der Gesellschaft Formale Anknüpfung Tätigkeitsausübung und Gewinnerzielung nicht erforderlich Unterbrechungsmöglichkeit bei Nichttätigkeit Ausnahme vom GSVG bei ASVG-Pflichtversicherung abhängig von der Höhe der Beteiligung (unter 25%, bis 50%) (Voll)versicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ohne WK-Mitgliedschaft der Gesellschaft „Neuer Selbständiger“ Geschäftsführer ohne Beteiligung Echter Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG

13 GF-Gesellschafter einer GmbH-2
Nicht gewerberechtliche GF (50 % der Normalarbeits-zeit vollversicherter DN) sondern handelsrechtlicher GF NEU: Auch geringfügige ET als GF reicht für Ausnahme! ÜB zu § 276 Abs. 3 GSVG (jene Fälle mit Sperrminori-tät, die am GSVG-versichert waren, bleiben es solange keine SV-Änderung) lohnsteuerpfl. GF-Ges. mit 25 % Beteiligung sind § 4/2-ASVG-Dienstnehmer Wenn nur organschaftlich tätig (kein Anstellungsvertrag, keine LST-Pflicht), dann GSVG-Pflichtversicherung

14 GF-Gesellschafter einer GmbH-3
wenn keine Entgeltauszahlung, sozialversicherungs-rechtlich keine Konsequenz (nur Entgelt löst ASVG aus) Bei GF-Ges. über 25 % wird ein freies Dienstverhältnis ausgeschlossen (§ 4/2 ASVG oder GSVG) Auch kein § 4 Abs 4 ASVG, wenn bei kammerzugehöri-ger GmbH Beteiligung von mehr als 50 % Kostenvergleich auf Basis H-BGRL (€ ,-): - ASVG: 39,2 % sind € ,36 - GSVG: 26,15 % sind € ,42

15 Beitragsgrundlage ist: Gewinnausschüttungen
GF-Gesellschafter einer GmbH-4 Pilotprojekt bis Ende 2015 Beitragsgrundlage ist: Einkünfte als GF und als Gesellschafter - EK am EST-Bescheid Endbesteuerte Kap.einkünfte (Einsatz einer geänderten KEST-Anmeldung ab ) Gewinnausschüttungen  Ab ESTB 2017 war automatische Überspielung aller Kapitaleinkünfte vorgesehen! 15

16 Neue Selbständige (1) (Voll)versicherung nach § 2 Abs.1 Z 4 GSVG
Selbständige, betriebliche Tätigkeit Einkünfte nach § 22 bzw § 23 EStG Überschreiten der Versicherungsgrenze Seit : Versicherungsgrenze = Geringfügigkeitsgrenze 2019: € 5.361,72 Keine andere Pflichtversicherung aufgrund dieser Tätigkeit (ASVG) Meldung durch den Versicherten über Beginn & Ende Keine kurzfristen Unterbrechungsmöglichkeiten bei Nichttätigkeit Opting-In in der Kranken- und Unfallversicherung möglich Beitragszuschlag von 9,3% der KV-/PV-Beiträge (bei Einbeziehung aufgrund des EkStB)

17 Die Neuen Selbständigen-2
 Bescheid des BMSG vom , /0001- II/A/3/2006 (Ellinger)  Der Begriff „betriebl. Tätigkeit“ ist kein eigenständig zu prüfendes Kriterium des § 2/1/4 GSVG, sondern nur Abgrenzung zur privaten Erwerbstätigkeit  Frage der Betriebsmittelausstattung spielt keine entscheidende Rolle  Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben und nicht der Privat-sphäre  solange, bis Wirtschaftsgüter in Privatvermögen überführt oder ver-äußert werden  kompromisslose Anknüpfung an steuerrechtliche Tatbestände  2/1/4 GSVG ist eindeutig subsidiär

18 Die Neuen Selbständigen-3
Bindungswirkung an EStB (Judikatur durch VwGH, BM) Zeitweises Nichttätigsein stellt noch keine Beendigung des Be- triebes dar (daher regelmäßig wiederkehrend). Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht besteht kein Raum, eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen. Die Versicherungspflicht nach § 2/1/4 richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht. Ausnahmen von Bindungswirkung: - Zivilrechtliche Verpachtung (ohne weitere Betriebsausgaben, z.B. Auto, Telefon… Problem: Betriebsausgabenpauschale) - Kommanditisten (reine Kapitalgeber) - Folgeprovisionen (ohne weitere Betriebsausgaben, z.B. Auto, Telefon…)

19 Die Neuen Selbständigen-4
Begründung der Versicherung Erklärung Durch Erklärung des Versicherten, Einkünfte über der Ver- sicherungsgrenze zu erzielen (immer laufendes Jahr !). Wird keine Erklärung abgegeben, erfolgt eine rückwirkende Einbeziehung (wenn Einkünfte über VG im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid) (Strafzuschlag von 9,3 %)  Praxisänderung Widerruf Die Erklärung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Opting-In „Opting-In“ in der Krankenversicherung durch Erklärung. Lückenschließung Wenn zwischen Beendigung einer Tätigkeit und Beginn einer weiteren Tätigkeit nicht zumindest 1 Kalenderjahr liegt, erfolgt Lücken- schließung (da eine Ruhend-/Nichtbetriebsmeldung nicht möglich ist)

20 Die Neuen Selbständigen-5
Neu ab 01/2014:  Antragsrecht des Steuerpflichtigen auf Berichtigung eines rechtskräftigen ESTB wegen Verletzung rechtlicher Interessen in § 293a BAO (Änderung der EK-Art); § 303 BAO (neue Tatsachen).  Keine automatische Übermittlung dieser ESTB durch FA NEU ab 2016: Einbeziehungserklärung innerhalb von 8 Wochen nach Bescheiderstellung. Ende der 2/1/4-Versicherung nach Insolvenz (SRÄG 2015) Überprüfung der VG-Überschreitung nur mehr anhand der Einkünfte, nicht anhand der BGRL mit Hinzurechnung

21 Die Neuen Selbständigen-6
Irrtümliche Überschreitungserklärung Widerruf innerhalb eines Monats nach Fälligkeit der ersten Beitragsvorschreibung möglich Umwandlung in ein Opting-In Totalstorno nur, wenn gleichzeitig eine andere Pflicht-KV vorliegt und keine Leistungen aus der GSVG-KV bezogen wurden Dokumentierte Einstellung Eine rückwirkende Beendigung der Pflichtversicherung ist nur dann möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der Betrieb tatsächlich beendet wurde Abmeldung Finanzamt, nachgewiesener Auslandsaufenthalt, Löschung der Homepage,…

22 Die Neuen Selbständigen-7
Beitragszuschlag § 35 Abs. 6 GSVG Bei nachträglicher Feststellung der Pflichtversicherung (keine rechtzeitige Überschreitungserklärung) Feststellung der Pflichtversicherung von bis Kein Beitragszuschlag Überschreitungserklärung binnen 8 Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen EkStB (ab ) Bei Vorliegen eines Opting-In im maßgeblichen Jahr Bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1-3 GSVG Bei Vorliegen einer Weiterversicherung in PV oder KV

23 Die Neuen Selbständigen-8
ALG-Bezug Beginn der SET am Einlangen der Versicherungserklärung am ALG-Bezug von bis Pflichtversicherung Beginn der Pflichtversicherung mit Wenn Einkünfte lt. EkStB unter VG, bleibt Beginn mit Wenn Einkünfte lt. EkStB über VG, Nacheinbeziehung für den Zeitraum bis aber ohne Beitragszuschlag

24 2 Ausnahmen von der Pflichtversicherung Kleinunternehmerregelung, Wochengeld, Kindererziehung, …

25 Kleinunternehmerregelung (1)
§ 4 Abs. 1 Z 7 GSVG Ausnahmegrund für Einzelgewerbetreibende (§ 2 Abs. 1 Z 1 GSVG) und Ärzte (§ 2 Abs. 2 FSVG) Antrag erforderlich, aber nur im laufenden Jahr möglich Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze (2019: € 5.361,72) Umsätze unter € ,00 (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG) Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten werden berücksichtigt Max. 12 GSVG-Pflichtmonate in den letzten 5 Jahren oder 60. Lebensjahr (Männer/Frauen) vollendet oder 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung Erfüllung der Einkommens-/Umsatzkriterien UV bleibt aufrecht, keine Ausnahme bei Leistungsbezug

26 Kleinunternehmerregelung (2)
KBG-Bezug/Kindererziehung (SVÄG 2013) Ausnahmegrund für Einzelgewerbetreibende (§ 2 Abs. 1 Z 1 GSVG) und Ärzte (§ 2 Abs. 2 FSVG) Neu ab Antrag erforderlich; keine Prüfung der Vorversicherungszeit Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze (2019: € 5.361,72) Umsätze unter € ,00 (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG Aliquotierung bei Prüfung der Umsatz- und Einkommensgrenzen Getrennte Buchhaltung ist vorteilhaft (Zeitraum während KBG-Bezug, Zeitraum davor oder danach) Beginn der Ausnahme mit Monatsersten nach KBG-Bezugs-Beginn bei zeitgerechter Antragstellung UV bleibt aufrecht, keine Ausnahme bei Leistungsbezug

27 Unterbrechung wegen Wochengeldbezug
§ 4 Abs. 1 Z 10 GSVG (SVÄG 2013) Ausnahmegrund für alle nach § 2 Abs. 1 Z GSVG und nach FSVG versicherten Personen Neu ab Ruhendmeldung für Gewerbetreibende Angezeigte Unterbrechung für Neue Selbständige (Online-Formular: Mutterschutz – Unterbrechung der Erwerbstätigkeit) Beginn der Ausnahme mit Monatsersten, in dem beide Voraussetzungen (Wochengeldbeginn und Ruhen/Unterbrechung) erfüllt sind Ausnahme gilt grundsätzlich für max. 4 Monate

28 Unterbrechung wegen Familienzeit (1)
§ 4 Abs. 1 Z 11 GSVG Ab für Geburten ab Anspruch für Vater für sein Kind, wenn Anspruch auf Familienbeihilfe besteht Vorversicherungszeit erfüllt ist (182 Tage vor Bezugsbeginn durchgehend in Ö KV-PV-pflichtige Erwerbstätigkeit) Lebensmittelpunkt in Ö Gemeinsamer Haushalt (Meldung Hauptwohnsitz an gemeinsamer Adresse – Vater, Mutter, Kind)

29 Unterbrechung wegen Familienzeit (1)
§ 4 Abs. 1 Z 11 GSVG Antrag binnen 91 Tagen ab Tag der Geburt Dauer: 28, 29, 30 oder 31 Tage Bonus: € 22,60 / Tag Voraussetzung: Ruhendmeldung oder angezeigte Unterbrechung wie bei Kleinunternehmerregelung - keine rückwirkende Unterbrechungserklärung - Tag der Meldung bei neuen Selbständigen Sinnvoll im GSVG: eine Unterbrechung ab dem Monatsersten, da ansonsten keine Beitragsersparnis

30 3 Sonderthemen Neue Selbständige, Ärzte, Ziviltechniker, Opting-Out, …

31 Neue Selbständige Funktionsgebühren
Funktionsgebühren (Funktionäre, Fleischbeschau von Tierärzten, …) fallen unter § 29 EStG („Sonstige Einkünfte“) Sind diese Einkünfte in den Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder aus selbständiger Arbeit enthalten, ist eine Korrektur des EkStB notwendig Eine Herausrechnung durch die SVA ist laut VwGH nicht möglich

32 Neue Selbständige (3) Sportler, Künstler, ausländische Tätigkeit
Einkünfte laut EkStB fließen grundsätzlich in die Bemessung ein Einkünfte innerhalb des EWR bleiben ebenfalls Bestandteil der Bemessung Einkünfte außerhalb des EWR (z.B. Sportler in Russland, Japan,.., oder Opernsänger für Auftritt an der Met in New York, etc.) können über Antrag und Übermittlung von Nachweisen aus der Beitragsbemessung ausgeschieden werden.

33 Neue Selbständige (4) Pension & Weiterarbeit unter der Versicherungsgrenze zB ein Steuerberater, der ab dem Pensionsstichtag weiterarbeitet und nur mehr geringfügige Einkünfte hat Jahresbetrachtung für die Überprüfung bzw. Feststellung der Pflichtversicherung Nachweis für das PensionsService, dass ab dem Pensionsstichtag nur mehr geringfügige Einkünfte vorliegen, damit es zu keinem Pensionswegfall kommt EkStB 2017: Einkünfte € ,00 Nacheinbeziehung für den Zeitraum 07-12/2017 Kein Pensionswegfall durch Nachweise

34 Neue Selbständige (5) Zivilrechtliche Verpachtung
Überprüfung anhand der Einnahmen/Ausgaben-Rechnung, ob „verpachtungsfremde“ Ausgaben enthalten sind (Telefon, Computer, Leasing, Fahrtkosten etc. des Verpächters) Auch Betriebsausgabenpauschale ist schädlich Überprüfung anhand des Pachtvertrages, ob Unternehmerrisiko bzw. Unternehmereigenschaft vorliegt (Pachtzins ist abhängig vom Geschäftserfolg des Pächters, etc.) Keine SV-Pflicht, wenn nur Folgendes geltend gemacht wird Versicherungen zum Schutz des Pachtobjektes Aufwendungen für das Pachtobjekt (Wasser, Strom,…) Steuerberatungskosten

35 Ärzte Arzt im FSVG Niedergelassene Ärzte (mit eigener Praxis)
Wohnsitzärztliche Nebentätigkeit (ärztliche Tätigkeit neben einem Anstellungs- oder Beamtendienstverhältnis) Sondergebühren (wenn nicht bereits Gehaltsbestandteil und nach einem anderen Gesetz versichert) Notarzt (wenn nicht bereits Gehaltsbestandteil und nach einem anderen Gesetz versichert) Arzt im GSVG Wohnsitzärzte (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) Opting-Out in der KV für FSVG + GSVG Keine Versicherungsgrenzen im FSVG

36 Zivilingenieure ab 1/2013  § 2 Abs. 1 Z. 3 FSVG – Mitglieder der ZT-Kammer mit aufrechter Berufsbefugnis sind in der PV nach dem FSVG versichert. Ausgenommen sind jene, die das Ruhen anzeigt haben und die am bereits Anspruch auf eine Wohl-fahrtsleistung hatten. Beitragssatz 20 % In den ersten drei Jahren bestand/besteht Neuzugangs-BGRL Möglichkeit der Hinaufsetzung der vorläufigen BGRL

37 Opting-Out (1) Wirtschaftstreuhänder Tierärzte Ärzte Apotheker
Gruppe / 16ASVG / 14GSVG PV UV Wirtschaftstreuhänder Tierärzte Ärzte Apotheker Patentanwälte Rechtsanwälte Ziviltechniker Notare ü ü ü GSVG ASVG ü ü ü GSVG ASVG ü ü ü FSVG ASVG ü ü ü FSVG ü ü ü FSVG ü ü ü Kammervorsorge ü ü ü FSVG ü ü ü NVG Ärzte müssen in der KV nicht wählen !

38 Opting-Out (2) Wahlmöglichkeit Ausschließlich freiberuflich tätig:
Freiberuflich & andere KV-Pflicht: Gruppenversicherung § 16 ASVG § 14a GSVG Gruppenversicherung § 14b GSVG § 14a / 14b GSVG Selbstversicherung (über Antrag); Pflichtversicherung (neben anderer KV) Versicherungsgrenze bei Pflichtversicherung (14b) Mehrfachversicherung bei Pflichtversicherung (14b) Ausscheiden grundsätzlich erst mit Einstellung der Tätigkeit

39 Selbständigenvorsorge (1)
Pflichtmodell 1,53 % der vorläufigen KV-Beitragsgrundlage (2/1/1 – 2/1/4) Freiwilliges Modell 1,53 % der vorläufigen PV-Beitragsgrundlage (Freiberufler) Wahlrecht Im Pflichtmodell, wenn keine Arbeitnehmer vorhanden sind Im freiwilligen Modell kann die Vorsorgekasse immer frei gewählt werden Beiträge Höchst (GSVG/FSVG): € 88,89 Mindest (GSVG): € 6,51 Mindest (FSVG): € 11,34

40 Selbständigenvorsorge (2)
Leistungsanspruch 1 Leistungsanspruch bei Pensionsantritt (in jedem Fall) (auch bei wenigen Einzahlungsmonaten) Leistungsanspruch 2 Mindestens 3 Einzahlungsjahre (36 Monate) Ruhen/Löschung/Einstellung seit mindestens 2 Jahren Leistungsanspruch 3 Nach mindestens 5 Jahren nach Beendigung der Beitragspflicht (auch bei wenigen Einzahlungsmonaten, z.B. nur 1 Jahr versichert) Erwerbstätige Pensionisten Leistungsanspruch mit Pensionsantritt Ein weiterer Anspruch kann bei Fortsetzung der Tätigkeit beantragt werden

41 4 Gesetzliche Änderungen Halbierung PV-Beitrag, Rechtssicherheit, …

42 Monatliche Einziehung
Neuerung ab Beginn (Einstieg) immer zum nächsten Quartal möglich Nur dann wenn keine Altrückstände bestehen Der gesamte offene Betrag wird in 3 Teilbeträgen eingezogen Der erste Abzug erfolgt vor der eigentlichen Fälligkeit im 2. Monat des Quartals Einziehung wird sofort beendet sofern kein Einzug möglich ist Keine Verzugszinsen trotz späterem Einzug (3. Rate) z.B.: Zustellung Vorschreibung 2. Quartal 2017 Anfang Mai 2017 Abzug 1. Rate ca. 07. Mai 2017 Abzug 2. Rate ca. 07. Juni 2017 Abzug 3. Rate ca. 07. Juli 2017 Zustellung Vorschreibung 3. Quartal 2017 Anfang August 2017

43 Weitere Änderungen Neuerungen ab 01.01.2016
Wegfall der Neuzugangsgrundlagen (€ 537,78) Mindestgrundlage in der KV ist Geringfügigkeitsgrenze Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlagen möglich „Zwölftelung“ für die ersten 3 Jahre der selbständigen Tätigkeit (auf Antrag; gilt für Nachbelastungen, die ab festgestellt werden) Überprüfung der Versicherungspflicht anhand EkStB erfolgt ohne Berücksichtigung der vorgeschriebenen GSVG-Beiträge (analog Kleinunternehmerregelung) Ausschluss aus der Pflichtversicherung für Neue Selbständige bei Nichteröffnung bzw. Abweisung eines Konkursantrages - für 1 Jahr bei Aufhebung - für 3 Jahre bei Nichteröffnung, Abweisung

44 Halbierung PV-Beitrag
Neuerung ab Für Personen, die das Regelpensionsalter (Frauen 60, Männer 65) erreicht haben und noch keine Eigenpension in Anspruch nehmen, wird der Prozentsatz in der Pensionsversicherung halbiert Erreichung 60./65. Lebensjahr Keine Eigenpension Für maximal 36 Monate Derzeit über Antrag, ansonsten von Amts wegen z.B.: weibl. Vers. ist am bereits 62,5 Jahre Halbierung d. PV-Beitrages nur mehr 6 Monate weibl. Vers. ist am Jahre Halbierung d. PV-Beitrages 36 Monate weibl. Vers. ist am bereits 65 Jahre KEINE Halbierung mehr möglich männl. Vers. ist am bereits 67 Jahre Halbierung d. PV-Beitrages nur mehr 12 Monate männl. Vers. ist am bereits 70 Jahre KEINE Halbierung mehr möglich männl. Vers. ist am Jahre Halbierung d. PV-Beitrages 36 Monate

45 Einverständniserklärung
Datenschutz ist ein wichtiges Anliegen Ab ist im Bereich der Kommunikation zwischen Versicherten und SVA (Vorsprache, Telefonat, Mail) bei personenbe-zogenen Daten eine Einverständniserklärung notwendig. Allgemeine Auskunft Personenbezogene Auskunft Anfrage durch Versicherten Anfrage durch Dritten Identität eindeutig oder Ausweisvorlage Ja Nein Vollmacht liegt vor Ja Nein Persönliche Vorsprache Identität eindeutig bzw. EVK mit Sicherheitsfragen Ja Nein EVD & Kanzleikennwort bzw. Vollmacht liegt vor Ja Nein Telefonat EVK für Mail-Adresse Ja Nein EVD für Mail-Adresse bzw. Vollmacht liegt vor Ja Nein

46 Rechtssicherheit Neuerung ab 01.07.2017
Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz Es soll Rechtssicherheit für allfällige Umqualifizierungen im Zuge einer GPLA-Prüfung geschaffen werden (GSVG -> ASVG) 13 Gewerbewortlaute (Verspachtler, Befüllung von Kissen,…) Neue Selbständige Ein Fragebogen soll die tatsächlichen Verhältnisse zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erklären GSVG-Zuständigkeit wird mit Bescheid bestätigt „Bindungswirkung“ von GKK und Finanz, wenn Fragebogen mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt

47 5 EWR Gewöhnlicher Aufenthalt, Entsendung, Zuständigkeit, …

48 EWR: Zuständigkeit Prüfung der Zuständigkeit
Der Träger des Wohnortstaates legt fest, welchen Rechtsvor-schriften der Versicherte unterliegt. Diese Feststellung ist vorläufig und erhält endgültigen Charakter, wenn nicht binnen 2 Monaten vom anderen involvierten Träger ein Einwand erhoben wird. Grundsätzliche Rangordnung (Zuständigkeit) Selbständig & Selbständig Wohnortstaat Unselbständig & Selbständig Staat der unselbständigen ET Aktiv tätig & Pensionist Staat der aktiven ET Erhebungen Versicherungserklärung EWR-Fragebogen / Meldung einer Tätigkeit im EWR/Österreich Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung

49 EWR: Ablauf Wohnsitz in Österreich und Zuständigkeit Ö
Ausstellung eines PD A1 (inkl. Begleitschreiben an Versicherten) für 24 Monate Ausstellung eines PD A1 (Durchschrift inkl. Begleitschreiben) an die Verbindungsstelle Wohnsitz in Österreich, aber Zuständigkeit im EWR Ausstellung eines PD A1 (inkl. Begleitschreiben) ohne Unterschrift und Stempel an die Verbindungsstelle Übermittlung eines ausländischen PD A1 (vom zuständigen Träger) durch den Versicherten an die SVA (erst dann kann die endgültige Ausnahme in Ö erfolgen). Wohnsitz im EWR und Zuständigkeit im EWR-Staat Übermittlung eines ausländischen PD A1 (vom zuständigen Träger) durch den Versicherten an die SVA (erst dann kann die endgültige Ausnahme in Ö erfolgen). Wird kein PD A1 übermittelt, erfolgt die Einbeziehung ins GSVG.

50 EWR: Sonderfälle Unselbständig in Österreich, Gewerbe in z.B. Kroatien
Ausstellung eines PD A1 durch die GKK, dass Zuständigkeit in Ö Einbeziehung der kroatischen selbständigen Tätigkeit durch die SVA Bei Gewerbe-Tätigkeit nach 2/1/1, bei anderer Tätigkeit nach 2/1/4 Anforderung Versicherungserklärung und ausländischer EkStB Entsendung Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung (Online) Wenn diese oder eine ähnliche Tätigkeit in Ö und im EWR ausgeübt wird Die voraussichtliche Dauer darf 24 Monate nicht überschreiten Ausstellung eines PD A1 für angegebenen Zeitraum Ausstellung eines PD A1 ( Durchschrift) an die Verbindungsstelle Ausnahmevereinbarung Beim Bundesministerium (in Österreich BMASK) kann eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 VO hinsichtlich der Zuständigkeitsregelung beantragt werden

51 EWR: Entsendung (1)

52 EWR: Entsendung (2): Beispiele
Ein Sänger hat einen Auftritt in Deutschland bei einem Musical und gilt in Deutschland als Dienstnehmer ► Entsendung Ein Tischler erhält einen Auftrag über die Einrichtung eines Wohnblocks und wird für die Montage 14 Monate in Tschechien tätig sein. ► Entsendung Eine Personenbetreuerin übt in Österreich eine Betreuung aus. Der zu Betreuende stirbt und die Personenbetreuerin möchte anschließend für 12 Monate eine Betreuung in Deutschland durchführen. ► keine Tätigkeit in Österreich, eventuell gewöhnliche Tätigkeit Ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH gründet auch eine GmbH in Deutschland und wird dort für 1-2 Jahre die Geschäftsführung übernehmen. ► gewöhnliche Tätigkeit Ein Gewerbetreibender möchte versuchen am deutschen Markt einzutreten. Er schließt einen Kooperationsvertrag mit einem deutschen Unternehmen für 1,5 Jahre ab. Gleichzeitig gründet er eine deutsche Filiale zur Kundenbetreuung für 1,5 Jahre. ► gewöhnliche Tätigkeit

53 6 Beitragsgrundlagen Bemessung, Nachbemessung, Herausrechnung, …

54 Beitragsgrundlagenbildung
Beitragsgrundlage x Beitragssatz = BEITRAG PV: 18,5 % GSVG 20,0 % FSVG KV: ,65 % Vorläufige Beitragsgrundlage NACHBEMESSUNG mit endgültigem Einkommensteuerbescheid Endgültige Beitragsgrundlage

55 Maßgebliche Einkünfte
Versicherungspflichtige EK Einkunftsart Mitglieder der Wirtschaftskammern KZ 330 EK - Gewerbebetr. Gesellschafter einer OG Persönlich haftende Gesellschafter einer KG KZ 320 EK - selbst. Arbeit Geschäftsführende GmbH-Gesellschafter KZ 320 EK - selbst. Arbeit KZ 359 EK - unselbst. Arbeit - sofern nicht DN gem. § 4/2 ASVG der GmbH ab 2019 ? KZ 369 EK - Kap. vermögen Selbständig Erwerbstätige, die betriebliche EK gem. § 22 Z 1-3 und 5 und/oder 23 EStG erzielen und die Vers. grenzen überschreiten EK - Gewerbebetr. EK - selbst. Arbeit Freiberufliche Ärzte, Apotheker, Patentanwälte, Zivilingenieure EK - selbst. Arbeit

56 Mindestbeitragsgrundlage (ab 01.01.2016)
§ 2 Abs. 1 Z 1-3 GSVG PV: 2019: € 654, für Neubeginner und ab dem 4. Kalenderjahr gleich - wird von 2018 bis 2022 bis auf die Geringfügigkeitsgrenze abgesenkt KV: 2019: € 446,81 (Geringfügigkeitsgrenze) - Fixierung für die ersten beiden Jahre, sonst Nachbemessung § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG PV: 2017: € 446,81 (Geringfügigkeitsgrenze) KV: 2017: € 446,81 (Geringfügigkeitsgrenze)

57 Beitragsgrundlagen (1)
Gewerbliche & Freiberufliche Selbständige Mindestbeitragsgrundlage Herabsetzung / Hinaufsetzung der vorläufigen Grundlage (Antrag) Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5 GSVG) Versteinerung (§ 25 Abs. 7 GSVG) Sanierungs- / Veräußerungsgewinn (§ 25 Abs. 2 GSVG) Vorgeschriebene Beiträge (Hinzurechnung) (§ 25 Abs. 2 GSVG) Antrag auf Erhöhung der Neuzugangsgrundlage durch Investitionen in den ersten 3 Jahren (§25 Abs. 6a GSVG) GmbH Gewinnausschüttungen (§ 25 Abs. 1 GSVG) Nachbemessung

58 keine vers.pfl. EK (Versteinerung)
Veräußerungsgewinn 1.) VG im Jahr der Aufgabe der Tätigkeit (keine Pension) Erhöhung der mtl BGRL 2.) VG im nächsten Jahr nach Aufgabe der Tätigkeit (keine Pension) keine vers.pfl. EK 3.) VG im Jahr der Aufgabe der Tätigkeit (Pensionierung) keine vers.pfl. EK (Versteinerung)

59 Beitragsvorschreibung (1)
Vorläufige Beitragsgrundlage (z.B. 2019) Versicherungspflichtige Einkünfte lt. Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Kalenderjahres (2016) + im drittvorangegangenen Jahr (2016) vorgeschriebene KV und PV-Beiträge - Sanierungsgewinn (erst ab 2004 – Antrag!) - Veräußerungsgewinn (wieder reinvestiert in Sachanlagevermögen – Antrag!) = Zwischensumme * Aktualisierungsfaktor 2019: 1,075 : Anzahl der versicherungspflichtigen Monate 2016 = monatliche vorläufige Beitragsgrundlage 2019

60 Beitragsvorschreibung (2)
Endgültige Beitragsgrundlage (z.B. 2016) Einkünfte lt. Einkommensteuerbescheid 2018 + im Jahr 2018 vorgeschriebene KV und PV-Beiträge - Sanierungsgewinn (erst ab 2004 – Antrag!) - Veräußerungsgewinn (wieder reinvestiert in Sachanlagevermögen – Antrag!) = Zwischensumme : Anzahl der versicherungspflichtigen Monate 2018 = monatliche endgültige Beitragsgrundlage 2018

61 Monatliche Einzahlung ab 2016:
Nur bei Erteilung eines Einziehungsauftrages an SVA Basis ist der in der Beitragsvorschreibung mit- geteilte Totalsaldo Erste mtl. Einziehung im zweiten Monat des Quartals, beginnend mit dem niedrigsten Betrag, also vor Fälligkeit! Nicht möglich bei Ratenvereinbarungen Ist mtl. Einziehung nicht möglich, wird diese beendet

62 7 Mehrfachversicherung Differenzvorschreibung, Nachbemessung, …

63 Mehrfachversicherung (1)
Differenzvorschreibung Höchst-BGRL Auf Antrag wird nach dem GSVG nur mehr die Differenz zwischen der ASVG-Beitragsgrundlage und der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben. Diff. ASVG Unterschreiten der Mindestgrundlage Wird nach dem ASVG bereits die GSVG-Mindestbeitragsgrundlage überschritten, so wird nach dem GSVG nur mehr von den tatsäch-lichen Einkünften vorgeschrieben. Beispiel 1: ASVG: mtl ,--, GSVG: Verlust aus Gewerbe GSVG-Vorschreibung von 0,-- Beispiel 2: ASVG: mtl ,--, GSVG: 200,-- aus Gewerbe GSVG-Vorschreibung von 200,-- Beispiel 3: ASVG: mtl. 500,--, GSVG: 100,-- aus Gewerbe GSVG-Vorschreibung von 223,52 Mindest-BGRL (€ 723,52) Diff. ASVG ASVG ASVG Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3

64 Mehrfachversicherung (2)
Grundsätze Mehrfachversicherung in PV und KV Unterschiedliche Betrachtung zwischen PV und KV Zusammentreffen GSVG/FSVG mit einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz Aufsplittung der Einkünfte bei Zusammentreffen von GSVG und FSVG B-KUVG bewirkt nur eine Mehrfachversicherung in KV Keine Mehrfachversicherung bei GSVG und Landesgesetz Keine GSVG Mehrfachversicherung bei BSVG Differenzbeitragsgrundlage (§§ 35a, 35b GSVG) Endgültige Berücksichtigung mit Einkommensteuerbescheid – sonst nur über Antrag im laufenden Jahr

65 Mehrfachversicherung (3)
Vorläufige Vorschreibung Vorläufig wird die Differenz zwischen den ASVG-Einkünften (aktiv) und der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben. Es erfolgt immer eine monatliche Betrachtung Endgültige Vorschreibung Die Beitragsgrundlagen werden endgültig nicht wie bisher monatlich gegenüber-gestellt, sondern pro Jahr summiert und mit der Summe der monatlichen Höchst-Beitragsgrundlagen für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtver-sicherung verglichen. Es erfolgt daher immer eine kalenderjährliche Betrachtung

66 Mehrfachversicherung (4)
Beispiel: Arzt EkStB 2013 Berechnung: ASVG-Grundlagen 2013: Monatlich: € ,00 Sonderzahlung: € ,63 Differenz (FSVG-Grundlage): Sonderzahlung: € ,37 ASVG-Grundlagen Höchstbeitragsgrundlage 2013: € ,00 ASVG: Monatlich: € , Sonderzahlung: € ,00

67 8 Online-Services

68 Projekt 2020: Online-Services

69 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit


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