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Verzugszinsen Seit ,38 % !!!

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Präsentation zum Thema: "Verzugszinsen Seit ,38 % !!!"—  Präsentation transkript:

1 Neuerungen 2017 aus Sicht der SVA Informationen und Tipps vom SVA-Experten Mag. Thomas-Kassian Reich

2 Verzugszinsen Seit ,38 % !!!

3 (Achtung! Nicht während laufendem Pensionsbezug!)
Aufschubsbonus (Achtung! Nicht während laufendem Pensionsbezug!) Ab Halbierung des Pensionsbeitrags für (ganze) Monate des Aufschubs einer Alterspension (frühestens 65m/60w)! Aufschub auf drei Aufschubsjahre begrenzt (ergibt sich aus Verweis auf § 5 Abs. 4 APG) SVA technisch frühestens 2. Quartal 2017 Umsetzung möglich! Antrag nicht nötig - automatische Prüfung- Personen mit Bonus werden verständigt! Ca. die Hälfte der Fälle bei der SVA sind Personenbetreuerinnen! Die Regelung ist vermutlich nur für Sonderfälle interessant!

4 Zusatzversicherung Krankengeld
Im „Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017“-VUG 2017 verlangt der Gesetzgeber bei der Zusatzversicherung eine ausgeglichene Gebarung (§ 31 Abs. 2 GSVG ) .Die Zusatzversicherung ist derzeit defizitär, daher: Mindestbeitrag Zusatzversicherung laut Satzung 2017 = € 30,77 Das Mindestkrankengeld beträgt 8,51 Euro pro Tag! Das tägliche Krankengeld beträgt 60% der vorläufigen täglichen Beitragsgrundlage. Übergangsrecht: - bei Krankengeldbezug mit Beginn 2016 und Ende nach wird das Mindestkrankengeld wie bisher ausbezahlt. - Die Versicherten erhalten eine Verständigung über die Änderung und haben binnen einem Monat ein Kündigungsrecht zum (bei laufendem Bezug zum nächsten Monatsersten)

5 Kinderbetreuungsgeld ALT (Geburten bis 28.02.2017)
Gebührt unabhängig von Erwerbstätigkeit oder Pflichtversicherung 4 Pauschalvarianten + Einkommensabhängige Variante Variante 30 plus 6 14,53 € pro Tag (mtl. ca. 436 €) Variante 20 plus 4 20,80 € pro Tag (mtl. ca. 624 €) Variante 15 plus 3 26,60 € pro Tag (mtl. ca. 800 €) Variante 12 plus 2 33,00 € pro Tag (mtl. ca €) Einkommensabhängig 12 plus 2 80% der Letzteinkünfte max. 66,00 € pro Tag (mtl. ca € ) 5

6 Kinderbetreuungsgeld NEU (Geburten ab 01.03.2017)
Kinderbetreuungsgeld-Konto ersetzt die 4 Pauschalvarianten. Flexibler Bezug in einem Zeitraum von 365 bis 851 Tagen (1 Elternteil) oder 456 bis Tagen (Beide Elternteile) Kürzeste Variante: € 33,88 täglich, längste Variante: € 14,53 täglich Die Teilung des KBG-Bezuges (50:50 bis 60:40) wird mit einem Partnerschaftsbonus von einmalig € 500,00 gefördert. Familienzeitbonus für Männer wenn sie sich in den ersten 3 Monaten ab Geburt 1 Monat um die Familie kümmern. Anhebung der Zuverdienstgrenze bei der einkommensabhängige Variante auf NEU: € 6

7 Kinderbetreuungsgeld - Zuverdienst
Zuverdienstgrenzen: Pauschalvarianten (Geburten ab KBG-Konto): ,00 € Einkommensabhängige Variante: € (Geburten ab €) Wichtig für unterjährigen Bezug!  Einkünfte im Bezugszeitraum mit Zwischenbilanz oder Zwischenabrechnung nachweisen bzw. abgrenzen. Vorteil Nur die Einkünfte des Bezugszeitraums werden auf einen Jahreswert hochgerechnet und bei der Einkommensprüfung herangezogen! Achtung (für Jahre ab 2014 von Bedeutung) Die Abgrenzung der Einkünfte muss bis zum Ende des zweiten auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres übermittelt werden! Wurde z.B KBG bezogen, muss die Abgrenzung unbedingt bis einlangen. 7

8 bei Bundesverwaltungsgericht
Verfahrenshilfe auch bei Bundesverwaltungsgericht Seit gibt es beim Bundesverwaltungsgericht nicht nur bei Verwaltungsstrafverfahren, sondern auch bei sonstigen Verwaltungsverfahren, die Möglichkeit Verfahrenshilfe zu beantragen! (§ 40 VwGVG) Näheres auf

9 GmbH Geschäftsführer-Gesellschafter mit Gewerbe (aus der Praxis)
§ 2 Abs. 1 Z 3 GmbH Geschäftsführer-Gesellschafter mit Gewerbe (aus der Praxis) „Liquidatoren“: Hier endet die Rechtspersönlichkeit der GmbH, aber auch Gewerbe/ Kammermitgliedschaft, erst mit Beendigung der Liquidation. Nach § 89 Abs. 2 GmbHG sind ohne andere Vereinbarung, die bisherigen Geschäftsführer die Liquidatoren (geborene Liquidatoren). Ausgehend von der Judikatur zum AlVG (Z.B. VWGH 99/03/025,…) bleibt die Pflichtversicherung aufrecht, bis der Liquidator als Organ die Eintragung der Beendigung im Firmenbuch beantragt /die Löschung (Ruhendmeldung) erfolgt ist.

10 Sozialversicherung auf Dividenden GmbH Geschäftsführer-Gesellschafter
(Kapitaleinkünfte) GmbH Geschäftsführer-Gesellschafter Unterjährige Beendigung: Dividenden stammen aus Vorjahren= Berücksichtigung! Nur, wenn in Folge nur aus weiterer kapitalistischer Beteiligung= aliquotieren! „Neue Selbständige“- § 2 Abs. 1 Z 4 GmbH Geschäftsführer-Gesellschafter: Mitterer in Neumann, GSVG für Steuerberater §§ 24-25a, RZ 15 meint, dass hier Kapitaleinkünfte nicht relevant sind! Die SVA sieht dies anders! (Meinungsbildung zu Spezialfall Kapitaleinkünften ohne betriebliche Einkünfte, meinem Informationen nach noch nicht abgeschlossen!)

11 Kommanditisten 1 Seit 2016 werden die entsprechenden Fälle an Hand einer „Erklärung für Kommanditisten“ vorbeurteilt. In diesem Zusammenhang einige Informationen in Schlagworten:

12 Kommanditisten 2 A) Gewinnvorweg: Neben dem Hauptstamm werden weitere von Mitgesellschaftern als vermögenswert erachtete Leistungen erbracht (Geschäftsführung, Dienstleistung, Mietzahlung, Darlehenszinsen), die nicht durch die Kapitalquote, sondern gesondert abgegolten werden. - Gewinnvorweg aus Vermögen: Prüfung der Rechte und Pflichten aus Nutzungsvereinbarung, wenn Geschäftsführungsbefugnis, Arbeitsleistung im Sinne Mittätigkeit, Verlusthaftung über Hafteinlage = Mittätigkeit - Gewinnvorweg aus Tätigkeitsvergütung = Mittätigkeit B) beschränktes Entnahmerecht: Bei Verpflichtung zur Bildung einer Gewinnrücklage kommt es zu einer Erweiterung des Haftungsfonds= Unternehmerrisiko über Hafteinlage und daher Mittätigkeit!

13 Kommanditisten 3 – Mittätigkeit
C) Mittätigkeit: a) keine ASVG-Pflicht: GSVG-Pflicht! b) ASVG-Pflicht – ASVG prüfen oder zusätzlich GSVG?: bei großer Diskrepanz Gewinnanteil- ASVG-BGRL Prüfung! Grundsätzlich sollten beide Bereiche durch Anstellungsvertrag und Gesellschaftsvertrag klar abgegrenzt sein. Sonst Erhebungen durch SVA! - Normales ASVG-Dienstverhältnis und als Kommanditist „keine Sonderrechte“ (wie Geschäftsführung, keine Verlusthaftung, Vertragsabschlüsse nicht aus Dienstverhältnis - aber aus Gesellschaftsvertrag,…) = kein GSVG! - Überprüfung bei GKK, wenn Berechtigung /Mittätigkeit aus Gesellschafts-vertrag, Gewinnvorweg als Tätigkeitsvergütung,… + GKK storniert= GSVG + GKK storniert nicht- GSVG bei selbständiger Tätigkeit als Kommanditist, wenn Gewinnanteil abzüglich ASVG Versicherungsgrenze übersteigt!

14 Kommanditisten 4 D) Unbeschränkte Verlusthaftung = GSVG
E) Geschäftsführung bzw. Einflussmöglichkeit Geschäftsführung = GSVG F) Zustimmungsrechte ordentliche Geschäftsführung = GSVG, oft Einzelfallentscheidungen- jedenfalls bei Weisungsberechtigung! G) Verlusthaftung: Im Innenverhältnis und/oder Bürge= GSVG H) gewerberechtlicher Geschäftsführer/Prokurist ohne ASVG: Zumindest Indiz in Richtung GSVG

15 Kommanditisten 5 GmbH & Co KG
I)Kommanditisten bei einer GmbH & Co KG a)Beteiligung bei Komplementär- GmbH mit über 50%: Unbeschränkte Verlusthaftung = GSVG ,außer Sperrminorität des Geschäfts-führers der Komplementär GmbH (hier Prüfung) b)Beteiligung bei Komplementär- GmbH 10 bis 50%: Prüfung einer möglichen aktiven Einflussmöglichkeit für GSVG (z.B. Möglichkeit bindende Beschlüsse herbeizuführen und Weisungen zu erteilen, dabei genügt bereits, dass ihm dieses Recht mit einem oder mehreren Gesellschaftern gemeinsam zukommt – Grundsatz aus VWGH 2011/08/0345 oder Sonderrecht auf Bestellung der Geschäftsführer)

16 Kommanditisten 6 GmbH & Co KG
c)Kommanditist ist Geschäftsführer der Komplementär GmbH: grundsätzlich GSVG, außer: eigens abgeschlossener und von KG-Beiteiligung abgegrenzter ASVG-Anstellungsvertrag dort bei laufender Geschäftsführung und Vertretung der KG keine Zustimmungs/Mitwirkungsrechte und /oder Sperrminorität! Die Tätigkeitsvergütung muss festgelegt sein und vorweg den Gewinn verringern. Als Kommanditist kein Gewinnvorweg, etc. (daher nur kapitalistisch beteiligter Kommanditist auch nach dem Gesellschaftsvertrag) Daher, wenn klar abgrenzbar Geschäftsführung und Vertretung weisungs-abhängig und rein kapitalistischer Kommanditist, dann KG-Einkünfte nicht ins GSVG!

17 Zwischenstaatliche Sozialversicherung
3-Länder AT/CH/FL: z.B. Erwerbstätiger in AT und FL, wohnhaft in Schweiz Problem: Im Verhältnis CH/FL sind EU-Rechtsvorschriften nicht anwendbar; Keine „kreuzweise Anwendung“ EU-Abkommen mit FL (EFTA) und Schweiz (bilaterales Abkommen Schweiz-EU) EU-Rechtsvorschriften gelten daher nicht, grundsätzlich Versicherungspflicht in jedem Land! Allenfalls Ausnahmevereinbarung (z.B. Beispiel oben zwischen FL und AT)?

18 Vielen Dank.


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