Nebengebiete ArbeitsR 19. Woche.

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Nebengebiete ArbeitsR 19. Woche

ArbeitsR 19. Woche Kursübersicht A. HandelsR (1. bis 3. Woche) B. GesellschaftsR (4. bis 6. Woche) C. FamilienR (7. bis 9. Woche) D. Erbrecht (10. bis 12. Woche) E. ZPO (13. bis 15. Woche) F. ZV (16. bis 18. Woche) G. ArbeitsR (19. bis 21. Woche) I. Überblick über das Arbeitsrecht

Überblick über das Arbeitsrecht 19. Woche Überblick über das Arbeitsrecht 1. Normen des ArbeitsR: Zum ArbeitsR gehören alle Rechtssätze, die gerade deshalb gelten, weil die direkt oder indirekt beteiligten Personen Arbeitnehmer sind (= Sonderrecht der Arbeitnehmer). 2. Zweiteilung: Das ArbeitsR wird herkömmlich in zwei große Untergrup- pen unterteilt, nämlich das ● IndividualarbeitsR (= der einzelne Arbeitnehmer), ● KollektivarbeitsR (= die Arbeitnehmer/-geber als Gruppen).

Überblick über das Arbeitsrecht 19. Woche Überblick über das Arbeitsrecht 3. Rechtsquellen des Arbeitsrechts: a) im Individualarbeitsrecht insbesondere: BGB (dort insbesondere §§ 611 – 630 BGB), ArbeitszeitG = ArbZG, Allg. GleichbehandlungsG = AGG, BundesurlaubsG = BUrlG, Teilzeit- und BefristungsG = TzBfG, EntgeltfortzahlungsG = EFZG, KündigungsschutzG = KSchG, NachweisG, öffR: MuSchG, ArbSichG, ArbSchuG

Überblick über das Arbeitsrecht 19. Woche Überblick über das Arbeitsrecht 3. Rechtsquellen des Arbeitsrechts: b) im Kollektivarbeitsrecht insbesondere: BetriebsverfassungsG = BetrVG, TarifvertragsG = TVG, PersonalvertretungsG = PersVG, MitbestimmungsG = MitbestG, MitbestimmungsergänzungsG = MitbestErgG, DrittelbeteiligungsG = DrittelBG.

Überblick über das Arbeitsrecht 19. Woche Überblick über das Arbeitsrecht 4. Examensrelevant in HH (lt. PGV HH): „Aus dem Arbeitsrecht sind examensrelevant: ● Begründung des Arbeitsvertrages, ● Inhalt des Arbeitsvertrages, ● im Überblick: Beendigung des Arbeitsvertrages“

Überblick über das Arbeitsrecht 19. Woche Überblick über das Arbeitsrecht 5. Wodurch zeichnet sich ein Arbeitsvertrag aus? § 611a BGB n.F. (seit 01.04.2017): „(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann In- halt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsge- bunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Ab- hängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Ge- samtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeits- verhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. (2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung ver- pflichtet.“

ArbeitsR 19. Woche Kursübersicht A. HandelsR (1. bis 3. Woche) B. GesellschaftsR (4. bis 6. Woche) C. FamilienR (7. bis 9. Woche) D. Erbrecht (10. bis 12. Woche) E. ZPO (13. bis 15. Woche) F. ZV (16. bis 18. Woche) G. ArbeitsR (19. bis 21. Woche) I. Überblick über das Arbeitsrecht II. Überblick über die §§ 611 – 630 BGB

Überblick über die §§ 611 – 630 BGB ArbeitsR 19. Woche Überblick über die §§ 611 – 630 BGB ● §§ 611 – 616: Die Begründung des Dienstverhältnisses und vertragstypische Pflichten ● §§ 617 – 619a: Die (Neben-) Pflichten des laufenden Dienstvertrages ● §§ 620 – 630: Die Beendigung des Dienstvertrages und ihre Folgen

ArbeitsR 19. Woche Kursübersicht A. HandelsR (1. bis 3. Woche) B. GesellschaftsR (4. bis 6. Woche) C. FamilienR (7. bis 9. Woche) D. Erbrecht (10. bis 12. Woche) E. ZPO (13. bis 15. Woche) F. ZV (16. bis 18. Woche) G. ArbeitsR (19. bis 21. Woche) I. Überblick über das Arbeitsrecht II. Überblick über die §§ 611 – 630 BGB III. Die einzelnen examensrelevanten Themen: 1. Die Begründung des Arbeitsverhältnisses

ArbeitsR 19. Woche Fall 1 - Lösungsskizze: Die Klage der K ist begründet, wenn ihr ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch gegen B auf Zahlung der verlang-ten Euro 1.499,79 zusteht. A. § 3 Abs. 1 S.1 EFZG I. Anspruch entstanden 1. Arbeitsvertrag K – B? (+), mit Dienstvertrag vom 04.01., welcher die K zu fremdbestimmter Tätigkeit (= weisungsgebunden be- züglich Arbeitszeit und –inhalt) verpflichtete, § 611a. 2. wirksam? (+), selbst wenn einzelne Klauseln des ArbeitsV un- wirksam sein sollten, wäre der Vertrag entgegen § 139 im Übrigen wirksam (§ 17 des ArbeitsV).

ArbeitsR 19. Woche 3. Arbeitsverhältnis länger als 4 Wochen, § 3 Abs.3 EFZG (+). 4. K infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhin- dert? (+) 5. unverschuldet? (+), vom Sachverhalt vorgegeben. 6. Höhe des Anspruches offenbar ordnungsgemäß berechnet, Euro 1.499,79, gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG. 7. kein Ausschluss des Anspruches? gemäß § 10 des Arbeitsvertrages? a) (Ausschluss-)Klausel erfüllt? (+), zwar 1. Stufe eingehalten, nicht aber 2. Stufe.

ArbeitsR 19. Woche b) Klausel wirksamer Vertragsbestandteil geworden? aa) Verstoß gegen § 134 BGB iVm § 12 EFZG? (-), das EFZG regelt keine Fristen, kann somit solche Regelungen auch nicht für gesetzes- widrig erklären. bb) Verstoß gegen § 134 iVm § 202 BGB? (-), zwar könnte der Wortlaut der Klausel auch die Vorsatzhaftung des B gegenüber K betref- fen; jedoch ist die Klausel insoweit auslegbar (§§ 133, 157 BGB), so dass dieser Fall als nicht gewollt zu bezeichnen ist. cc) Verstoß gegen die §§ 305 ff.? (1) Finden die §§ 305 ff. auf Arbeitsverträge überhaupt Anwendung?

ArbeitsR 19. Woche (+), s. § 310 Abs. 4 S.2: es ist lediglich auf die Besonderheiten des ArbeitsR angemessen Rücksicht zu nehmen. (2) Liegen AGB vor? (a) § 305 Abs. 1 ? (-), nicht für eine „Vielzahl von Verträ- gen“ (mindestens 3) vorformuliert (nur für 2 Verträge!). (b) Dennoch Geltung bestimmter Vorschrif- ten der §§ 305 ff.? § 310 Abs. 3 Nr. 2? (+), wenn K Verbraucherin und B Unter- nehmer iSd §§ 13, 14 waren. (aa) B = Unternehmer?

ArbeitsR 19. Woche (+), § 14 Abs. 1. (bb) K = Verbraucherin iSd § 13? ● auf der „Statusebene“? zweifelhaft ● aber BAG NJW 2005, 3305: Beur- teilung im ArbR (§ 310 Abs. 4 S.2) nicht auf der Statusebene, son- dern der konkret anzuwenden- den Norm. ● danach passt § 310 Abs. 3 Nr. 2 auch auf Arbeitnehmer. => also § 310 Abs. 3 Nr. 2 (+). (3) Einbeziehung in den Vertrag? (+), nach §§ 145 ff. (nicht § 305 Abs. 2!)

ArbeitsR 19. Woche (4) § 305c Abs. 1 gilt ebenso nicht (= keine Prü- fung, ob Klausel überraschend). (5) Abweichung der Klausel vom Gesetzestext, §§ 310 Abs. 3 Nr. 2, 307 Abs. 3 S.1? (+), gesetzlich sind sog. „Zweistufige Aus- schlussklauseln“ nicht vorgesehen. (6) Inhaltskontrolle nach §§ 309, 308 und § 307 Abs. 1, Abs. 2? (a) Verstoß gegen § 309 Nr. 13? (-), zwar ist Klage möglicherweise stren- gere Form iSd § 309 Nr. 13; aber nach § 310 Abs. 4 S.2 sind Ausschlussklauseln im Arbeitsrecht grds. zuzulassen. (b) § 309 Nr. 7 a) und b)?

ArbeitsR 19. Woche str. zwischen BGH und BAG, ob ausdrück lich Bezug genommen werden muss auf § 309 Nr. 7, wenn Haftung zeitlich be- grenzt wird (so BGH; aA BAG NJW 2005, 3305); bessere Gründe wohl pro BAG. (c) Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S.2 (= Trans- parenzgebot)? (-), keine Anhaltspunkte für mangelnde Transparenz ggü Arbeitnehmern. (d) Verstoß gegen §§ 307 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 1? ● § 10 weicht vom gesetzlichen Ver- jährungsrecht der §§ 195 ff. ab. ● § 202 erlaubt gewisse Abweichung

ArbeitsR 19. Woche ● hier zu weit von gesetzlicher Rege- lung entfernt? BAG NJW 2005, 3305: (i) s. für die 1. Stufe etwa § 15 Abs. 4 AGG Abweichung i.O. (ii) s. für die 2. Stufe etwa § 61b ArbGG (nicht § 4 S.1 KSchG, der speziell auf die Kündigung zuge- schnitten ist) Abweichung hier nicht (!) i.O.; Frist zu kurz. (e) also hält § 10 in der 2. Stufe einer Inhalts kontrolle nach § 307 nicht stand.

ArbeitsR 19. Woche (f) Zwischenergebnis: Die Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 1 iVm § 306 Abs. 1 unwirksam. An ihre Stelle tritt das Gesetz, § 306 Abs. 2. Dort gibt es keine entsprechende Ausschlussfrist, nur die Verjährung. c) also ist der Anspruch der K nicht ausgeschlossen durch § 10 des Arbeitsvertrages. II. also Anspruch aus § 3 Abs. 1 S.1 EFZG (+), iHv Euro 1.499,79. B. Ergebnis zu Fall 1 Die zulässige Klage der K gegen B ist vollumfänglich be- gründet.

Ende 19. Woche