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Grundbegriffe des Arbeitsrechts
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Arbeitnehmer Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeit im Dienste eines anderen verpflichtet ist. Tatbestandsmerkmale - Verpflichtung zur Leistung von Arbeit - privatrechtlicher Vertrag - im Dienste eines anderen
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Persönliche Abhängigkeit
Keine werkvertragliche Verpflichtung Keine wirtschaftliche Abhängigkeit Weisungsgebundenheit Eingliederung in den Betriebsablauf Weitere Indizien: Unterordnung unter andere im Dienste des ArbG stehende ArbN; Pflicht zum regelmäßigen Erscheinen; ganze Arbeitskraft zur Verfügung stellen; Vergütungsform; Steuern, Sozialversicherungsbeiträge; Urlaub; Personalakten; Zurverfügungstellung von Arbeitsgeräten; Objektive Würdigung, Bezeichnung im Vertrag ist nicht relevant
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Arbeitnehmergruppen Berufliche Gliederung
Gewerbliche und kaufmännische ArbN, ArbN auf Schiffen und im Bergbau, Land- und forstwirtschaftliche ArbN Gliederung nach ArbG ArbN in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst Gliederung nach Tätigkeit Arbeiter, Angestellte, leitende Angestellte Zur Berufsausbildung Beschäftigte Azubis, Volontäre, Praktikanten, Werkstudenten und Schüler
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Arbeiter - Angestellte
Abgrenzung nach Berufsgruppenkatalog oder Verkehrsanschauung Art der Tätigkeit, manuell oder geistig
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Leitende Angestellte Werden nicht vom Geltungsbereich des BetrVG erfasst (§ 5 Abs. 3 BetrVG) Unterliegen nicht dem ArbZG (§ 18 Abs. 1 ArbZG) genießen nur eingeschränkten Kündigungsschutz (§ 14 KSchG) Dürfen nur auf Arbeitgeberseite als ehrenamtliche Richter tätig werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG)
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Hintergrund der Sonderstellung
Leitende Angestellte nehmen ArbG-Aufgaben war Vertretung durch Betriebsrat und Wahlrecht würde zu Interessenkollision führen Bei einer Störung des Vertrauensver-hältnisses muss sich ArbG von leitendem Angestellten trennen können Die Funktion ist mit Arbeitszeitregelungen nicht vereinbar, Ausgleich durch überdurchschnittliche Bezahlung
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Begriff des leitenden Angestellten
Keine einheitliche Definition des Begriffs Umfassende Definition in § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG ArbZG verweist auf BetrVG KSchG enthält eigenständige Definition
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Arbeitnehmerähnliche Personen
Persönlich unabhängig Wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig Einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig Werk- und dienstvertragl. Verpflichtung möglich Definition in § 12 a TVG
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Anwendbarkeit des Arbeitsrechts auf arbeitnehmerähnliche Personen
Arbeitsrecht ist grundsätzlich nicht anwendbar Gesetzliche Ausnahmen bestehen gem. § 5 ArbGG, § 2 BUrlG, § 12 a TVG, HAG
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Arbeitgeber Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt Arbeitgeber kann eine natürliche oder juristische Person sein Auf Arbeitgeberseite sind mehrere Personen möglich = einheitliches Arbeitsverhältnis
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Betrieb Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber gemeinsam mit seinen Arbeitnehmern einen oder mehrere arbeitstechnische Zwecke verfolgt
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Unternehmen Ein Unternehmen ist eine organisatorische Einheit, die bestimmt wird durch den wirtschaftlichen oder ideellen Zweck, dem ein oder mehrere Betriebe desselben Unternehmens dienen
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Unternehmen (Beispiel)
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