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Arbeitszeitregeln./. Flexibilität. aa) Welche Regeln muss sie beachten? bb) Wie ist die Rechtslage, wenn die Arbeitgeberin die von ihr zu beachtenden.

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Präsentation zum Thema: "Arbeitszeitregeln./. Flexibilität. aa) Welche Regeln muss sie beachten? bb) Wie ist die Rechtslage, wenn die Arbeitgeberin die von ihr zu beachtenden."—  Präsentation transkript:

1 Arbeitszeitregeln./. Flexibilität

2 aa) Welche Regeln muss sie beachten? bb) Wie ist die Rechtslage, wenn die Arbeitgeberin die von ihr zu beachtenden rechtlichen Vorgaben nicht einhält? cc) Welche Besonderheiten gelten bei Teilzeitbeschäftigten? AZG – TV – BV – Arbeitsvertrag – besondere Schutzregeln Verweigerung – Bußgeld – Unterlassungsanspruch des Betriebsrats Überstunden? Eine Arbeitgeberin will in ihrem Betrieb länger als sonst arbeiten lassen.

3 Problem: Können "betriebliche Bündnisse für Arbeit" die Schranken des Tarifvertrages überwinden, indem sie z. B. - höhere Arbeitszeiten (38 Stunden statt 35 Stunden pro Woche ohne Lohnausgleich) - gegen den Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen vereinbaren? Arbeitszeit und Tarifvertrag / Betriebsvereinbarung § 4 Abs. 1 und 3, 4 TVG: Günstigkeitsprinzip § 77 Abs. 3 und § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG: Tarifvorrang Flächentarifvertrag./. Flexibilisierung

4 Teilzeitarbeitnehmer = (1) volle Geltung des Arbeitsrechts oder (2) Arbeitnehmer 2. Klasse?

5 Wie kann eine Arbeitnehmerin ihren Anspruch auf Teilzeitarbeit (§ 8 TzBfG) durch setzen? (3) Ablehnung nur aus betrieblichen Gründen möglich (§ 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG): Wesentliche Beeinträchtigung der Organisation Wesentliche Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs Wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb Unverhältnismäßige Kosten Alternative Verfahren (1) Einvernehmliche (§ 8 Abs. 3 TzBfG). (2) Annahmefiktion bei Schweigen des Arbeitgebers (§ 8 Abs. 5 S. 2 und 3 TzBfG). (4) Arbeitgeber kann eine erneute Änderung der Arbeitszeitlage bei besonderem betrieblichen Interesse (§ 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG)

6 Eltern mit Kind (§ 15 VII BErzGG) Schwerbehinderte (§ 81 Abs. 5 SGB IX) Arbeitnehmer ab 55 Jahre (Altersteilzeitgesetz) Angestellte im öffentlichen Dienst (§ 15b BAT = § 11 TVöD 2005 für Bund und Kommunen) Besondere Teilzeitansprüche


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