Steuerrechtliche Behandlung der bKV

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Steuerrechtliche Behandlung der bKV Wichtige Hinweise zur AG-finanzierten betrieblichen Krankenversicherung (bKV)

Steuerrechtliche Behandlung der AG-finanzierten betrieblichen Krankenversicherung (bKV) Bei der AG-finanzierten bKV schließt ein Arbeitgeber (AG) für seine gesetzlich versicherten Arbeitnehmer (AN) eine private Zusatzversicherung ab. Die Beitragszahlung übernimmt der Arbeitgeber. Diese Beitragszahlungen stellen geldwerte Vorteile für den AN dar und sind damit grundsätzlich lohnsteuer- und sozial-versicherungspflichtig. Die steuerlichen Aspekte werden im Folgenden näher beleuchtet. Wichtig: Die in diesem Dokument aufgeführten Informationen stellen keine verbindliche steuerliche Auskunft dar. Steuerliche Beratung darf nur ein Steuerberater oder eine steuerrechtskundige Person durchführen. Alle Berechnungen sind unter Berücksichtigung vereinfachter Annahmen und Rundungen vorgenommen worden.

Alternativen der steuerlichen Behandlung der bKV Steuerrechtliche Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) Alternativen der steuerlichen Behandlung der bKV Barlohn (Sonstiger Bezug) mit Pauschalierung nach §40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Barlohn (Geldwerter Vorteil) Barlohn (Nettolohnversteuerung) Lohnsteuer Sozialversicherungs- beitrag Pauschalversteuerung (Lohnsteuer) Sozialversicherungsfrei1 AN-Lohnsteuer AN-Sozialversicherungs- beitrag AG-Sozialversicherungs- beitrag AN AG 1 Wenn die bKV-Beiträge nach §40 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 EStG pauschal versteuert werden, ist eine SV-Freiheit gegeben. Daran ändert auch das BMF Schreiben vom 10.10.2013 nichts. Der GKV-Spitzenverband hat diese Auffassung bestätigt. Im Einzelfall kann der regionale DRV-Prüfdienst widersprechen.

Alternativen der steuerlichen Behandlung der bKV Steuerrechtliche Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) Alternativen der steuerlichen Behandlung der bKV Barlohn (Sonstiger Bezug) mit Pauschalierung nach §40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Barlohn (Geldwerter Vorteil) Barlohn (Nettolohnversteuerung) Lohnsteuer Sozialversicherungs- beitrag Pauschalversteuerung (Lohnsteuer) Sozialversicherungsfrei1 AN-Lohnsteuer AN-Sozialversicherungs- beitrag AG-Sozialversicherungs- beitrag AN AG 1 Wenn die bKV Beiträge nach §40 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 EStG pauschal versteuert werden, ist eine SV-Freiheit gegeben. Daran ändert auch das BMF Schreiben vom 10.10.2013 nichts. Der GKV-Spitzenverband hat diese Auffassung bestätigt. Im Einzelfall kann der regionale DRV-Prüfdienst widersprechen.

Steuerliche Behandlung der AG-finanzierten bKV nach §40 Abs Steuerliche Behandlung der AG-finanzierten bKV nach §40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Voraussetzungen und Vorgehen Voraussetzungen: Beitragszahlungen stellen „Sonstige Bezüge“ (vgl. Folie 6) dar (bis zu 1.000 EUR je Arbeitnehmer und Kalenderjahr). Berechnung des Pauschsteuersatzes auf Basis der Arbeitslöhne und Steuerklassen der begünstigten Arbeitnehmer. Halbjährliche oder jährlichen Beitragszahlung. Hinweis: Gewährung der Pauschalierung üblicherweise erst auf Antrag bei einer größeren Zahl von Fällen (20 Arbeitnehmer; Möglichkeit jedoch auch bei weniger als 20 Arbeitnehmern; R 40.1 Abs. 1 LStR 2011). Sind vorstehende Punkte erfüllt, gestaltet sich das Vorgehen wie folgt: (halb-) jährliche Antragstellung des Arbeitgebers beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt über LSt-Pauschalierung gem.§40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Inklusive: - Vorlage einer Berechnung des Arbeitgebers über den Pauschsteuersatz („Nettosteuersatz“  individuelle Berechnung im Unternehmen abhängig von der Gehaltsstruktur). - Beifügen der Berechnungsgrundlagen zum Antrag. Zustimmung des Betriebsstättenfinanzamts zum Antrag des Arbeitgebers. Übernahmeerklärung des Arbeitgebers bzgl. pauschaler LSt. Tipp: Eine Finanzamtsvoranfrage (Anrufungsauskunft) wird empfohlen und ist nach §42e EStG gebührenfrei. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung: Sobald steuerlich eine Pauschalbesteuerung gem.§40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG möglich ist und tatsächlich erfolgt, ist eine SV-Freiheit für Beiträge zur bKV möglich1. In diesem Fall liegen die Voraussetzungen für die gesetzliche Fiktion i. S. von §1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs.1 S. 2 SvEV i. V. m. §23a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB IV (sonstiger Sachbezug) vor. 1 Wenn die bKV Beiträge nach §40 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 EStG pauschal versteuert werden, ist eine SV-Freiheit gegeben. Daran ändert auch das BMF Schreiben vom 10.10.2013 nichts. Der GKV-Spitzenverband hat diese Auffassung bestätigt. Im Einzelfall kann der regionale DRV-Prüfdienst widersprechen.

Steuerliche Behandlung der AG-finanzierten bKV nach §40 Abs Steuerliche Behandlung der AG-finanzierten bKV nach §40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG „Sonstige Bezüge“ Einmalige Abfindungen und Entschädigungen Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden Jubiläumszuwendungen Vergütungen für Erfindungen Weihnachtszuwendungen 13. und 14. Monatsgehälter Die Anwendung der Pauschalierung über§40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld eher unüblich. Im Gespräch mit dem Kunden kann nachgefragt werden, ob die Pauschalierung schon für „sonstige Bezüge“ angewandt wird oder der komplette Betrag von 1.000 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer noch zur Verfügung steht. Was muss beim Antrag zusätzlich beachtet werden: Bei jeder Anwendung des Pauschsteuersatzes nach §40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG muss das Betriebsstätten-finanzamt die Genehmigung erteilen. Bei halbjährlicher Zahlung muss somit zwei Mal pro Jahr der Antrag gestellt werden. Hinweis: Anmeldung von neuen Mitarbeitern Wenn nichts anderes im GV-Vertrag vereinbart ist, sind Mitarbeiter unverzüglich nach Eintritt zum definierten versicherbaren Personenkreis anzumelden. Bei (halb-) jährlicher Zahlungsweise ist dann der Beitrag für den Zeitraum bis zum nächsten Zahlungsstichtag fällig. Für diese separate Zahlung kann nicht der Pauschsteuersatz angewandt werden. Es sei denn, es sind mindestens 20 Mitarbeiter, die gleichzeitig neu angemeldet werden ( Erfüllung der Voraussetzungen zur Anwendung des Pauschsteuersatzes). Tipp: Wir empfehlen im GV-Vertrag nachträglich zu vereinbaren, dass Neuanmeldungen nur zum Zahlungsstichtag zugelassen werden.

Steuerliche Behandlung der AG-finanzierten bKV nach §40 Abs Steuerliche Behandlung der AG-finanzierten bKV nach §40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Berechnung des Pauschsteuersatzes nach§40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (H 40.1 LStH 2013) Aufteilung der Arbeitnehmer in drei Gruppen: Gruppe 1: Arbeitnehmer der Steuerklasse I, II und IV (Gruppe wird als Steuerklasse I eingestuft) Gruppe 2: Arbeitnehmer der Steuerklasse III Gruppe 3: Arbeitnehmer der Steuerklasse V und VI (Gruppe wird als Steuerklasse V eingestuft) Berechnung: Aus der Summe maßgeblicher Jahresarbeitslöhne von begünstigten AN wird der durchschnittliche Jahresarbeitslohn aller Arbeitnehmer ermittelt. Dieser wird um den durchschnittlichen Betrag der pauschal zu besteuernden sonstigen Bezüge (auf volle 216 EUR-Beträge aufgerundet) erhöht. Die Erhöhung der Jahreslohnsteuer aufgrund der pauschal zu besteuernden sonstigen Bezüge wird für die Steuerklasse (Gruppe 1, 2, 3) jeweils separat ermittelt. Berechnung der durchschnittlichen Steuerbelastung durch Verhältnis der Erhöhung der Jahreslohnsteuer zu durchschnittlichen Betrag der pauschal zu besteuernden sonstigen Bezüge (auf volle 216 EUR - Beträge aufgerundet) Ermittlung Pauschsteuersatz mittels folgender Formel: 100 x durchschnittliche Steuerbelastung 100 – durchschnittliche Steuerbelastung = Netto – Pauschsteuersatz

Steuerliche Behandlung der AG-finanzierten bKV nach§40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – bei SV-Freiheit Beispiel: BKV-Beitrag in Höhe von 20.- EUR im Monat pro Arbeitnehmer. Im Schnitt 3.000 EUR Bruttolohn pro Monat, Lohnsteuerklasse I, individueller Steuersatz von ca. 27,00 % (zzgl. SolZ und ggf. KiSt). SV-Freiheit unterstellt. Hinweis: Berechnung ist mit Werten pro Monat – abgeleitet von der Jahreszahlung (jährliche Zahlungsweise) BKV-Beitrag 20.- EUR/Monat Arbeitnehmer Arbeitgeber Lohnsteuer Arbeitnehmer (individueller Steuersatz von 27,00 %) 0,00 EUR AN-Anteil SV (20,175 %)1  Sozialversicherungsfrei AG-bKV-Beitrag mtl. – 4 % Skonto wg. jährlicher Zahlungsweise2 19,20 EUR Pauschale Lohnsteuer Nach§40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. H. v. 36,90 %3 zzgl. SolZ und KiSt 7,08 EUR 0,89 EUR AG-Anteil SV (19,275%)1  Sozialversicherungsfrei Belastung AN/AG 27,17 EUR Beiträge zur bKV sowie vom AG gezahlte Steuer- und SV-Beiträge können als Betriebsausgaben nach§4 EStG abgesetzt werden. 1 Stand 01/2014. ² Anwendung der Pauschalierung nur möglich bei halbjährlicher oder jährlicher Beitragszahlung (Beitragsrabatt) ³ Steuersatz muss immer abhängig von der Gehaltsstruktur im Unternehmen individuell berechnet werden.

Steuerliche Behandlung der AG-finanzierten bKV nach§40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – bei SV-Pflicht Beispiel: BKV-Beitrag in Höhe von 20.- EUR im Monat pro Arbeitnehmer. Im Schnitt 3.000 EUR Bruttolohn pro Monat, Lohnsteuerklasse I, individueller Steuersatz von ca. 27,00 % (zzgl. SolZ und ggf. KiSt). SV-Pflicht unterstellt. Hinweis: Berechnung ist mit Werten pro Monat – abgeleitet von der Jahreszahlung (jährliche Zahlungsweise) BKV-Beitrag 20.- EUR/Monat Arbeitnehmer Arbeitgeber Lohnsteuer Arbeitnehmer (individueller Steuersatz von 27,00 %) 0,00 EUR AN-Anteil SV (20,175 %)1 5,29 EUR AG-bKV-Beitrag mtl. – 4 % Skonto wg. jährlicher Zahlungsweise2 19,20 EUR Pauschale Lohnsteuer Nach§40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. H. v. 36,90 %3 zzgl. SolZ und KiSt 7,08 EUR 0,89 EUR AG-Anteil SV (19,275%)1 5,06 EUR Belastung AN/AG 32,23 EUR Beiträge zur bKV sowie vom AG gezahlte Steuer- und SV-Beiträge können als Betriebsausgaben nach§4 EStG abgesetzt werden. 1 Stand 01/2014. Die Hochrechnung (Iteration) erfolgt aufgrund der Übernahme der LSt und SV-Beiträge durch den Arbeitgeber. Diese Übernahme stellt – neben dem bKV-Beitrag – einen weiteren geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar. Dieser Vorteil unterliegt der LSt und grds. der Sozialversicherung, welche wieder der Arbeitgeber trägt, was zum neuen Vorteil des Arbeitnehmers führt. ² Anwendung der Pauschalierung nur möglich bei halbjährlicher oder jährlicher Beitragszahlung (Beitragsrabatt) ³ Steuersatz muss immer abhängig von der Gehaltsstruktur im Unternehmen individuell berechnet werden.

Alternativen der steuerlichen Behandlung der bKV Steuerrechtliche Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) Alternativen der steuerlichen Behandlung der bKV Barlohn (Sonstiger Bezug) mit Pauschalierung nach §40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Barlohn (Geldwerter Vorteil) Barlohn (Nettolohnversteuerung) Lohnsteuer Sozialversicherungs- beitrag Pauschalversteuerung (Lohnsteuer) Sozialversicherungsfrei1 AN-Lohnsteuer AN-Sozialversicherungs-beitrag AG-Sozialversicherungs- Beitrag AN AG 1 Wenn die bKV Beiträge nach §40 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 EStG pauschal versteuert werden, ist eine SV-Freiheit gegeben. Daran ändert auch das BMF Schreiben vom 10.10.2013 nichts. Der GKV-Spitzenverband hat diese Auffassung bestätigt. Im Einzelfall kann der regionale DRV-Prüfdienst widersprechen.

Geldwerter Vorteil – individuelle Versteuerung Beispiel: BKV-Beitrag in Höhe von 20.- EUR im Monat pro Arbeitnehmer. Arbeitnehmer mit 3.000 EUR Bruttolohn pro Monat, Lohnsteuerklasse I, individueller Steuersatz von ca. 27,00 % (zzgl. SolZ und ggf. KiSt). BKV-Beitrag 20.- EUR/Monat Arbeitnehmer Arbeitgeber Lohnsteuer Arbeitnehmer (individueller Steuersatz von 27,00 % zzgl. SolZ und KiSt) 5,40 EUR 0,73 EUR AN-Anteil SV (20,175 %) 1 4,04 EUR AG-bKV-Beitrag mtl. 20,00 EUR AG-Anteil SV (19,275%)1 3,86 EUR Belastung AN/AG 10,17 EUR 23,86 EUR Beiträge zur bKV sowie vom AG gezahlte SV-Beiträge können als Betriebsausgaben nach§4 EStG abgesetzt werden. 1 Stand 01/2014

Geldwerter Vorteil – individuelle Versteuerung Beispielrechnungen1: Wie viel Steuer- und SV-Abgaben fallen für den Arbeitnehmer an, wenn der Arbeitgeber die Beiträge zur bKV individuell über die Mitarbeiter versteuert? BKV-Beitrag 20.- EUR/Monat Monatsgehalt Arbeitnehmer (Steuerklasse I) 1.800,00 EUR 2.500,00 EUR Beteiligung für den Arbeitnehmer (Steuern + SV-Abgaben) 9,10 EUR 9,77 EUR BKV-Beitrag 40.- EUR/Monat Monatsgehalt Arbeitnehmer (Steuerklasse III) 4.000,00 EUR 5.000,00 EUR Beteiligung für den Arbeitnehmer (Steuern + SV-Abgaben) 18,76 EUR 17,05 EUR 1 Berechnung beruht auf Schätzwerten

Alternativen der steuerlichen Behandlung der bKV Steuerrechtliche Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) Alternativen der steuerlichen Behandlung der bKV Barlohn (Sonstiger Bezug) mit Pauschalierung nach§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Barlohn (Geldwerter Vorteil) Barlohn (Nettolohnversteuerung) Lohnsteuer Sozialversicherungs- beitrag Pauschalversteuerung (Lohnsteuer) Sozialversicherungsfrei1 AN-Lohnsteuer AN-Sozialversicherungs-beitrag AG-Sozialversicherungs- beitrag AN AG 1 Wenn die bKV Beiträge nach §40 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 EStG pauschal versteuert werden, ist eine SV-Freiheit gegeben. Daran ändert auch das BMF Schreiben vom 10.10.2013 nichts. Der GKV-Spitzenverband hat diese Auffassung bestätigt. Im Einzelfall kann der regionale DRV-Prüfdienst widersprechen..

Nettolohnversteuerung Beispiel: BKV-Beitrag in Höhe von 20.- EUR im Monat pro Arbeitnehmer. Arbeitnehmer mit 3.000 EUR Bruttolohn pro Monat, Lohnsteuerklasse I, individueller Steuersatz von ca. 27,00 % (zzgl. SolZ und ggf. KiSt). bKV Beitrag 20.- EUR/Monat Arbeitnehmer Arbeitgeber Lohnsteuer Arbeitnehmer (individueller Steuersatz von 27,00 %)  Übernimmt der AG 0,00 EUR AN-Anteil SV (20,175 %)1  Übernimmt der AG AG-bKV Beitrag mtl. 20,00 EUR Nettolohnsteuer2 (nach§40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. H. v. ca. 36,90 %) zzgl. SolZ und KiSt 7,38 EUR 0,92 EUR AN-Anteil SV (20,175 %)1, 3 5,51 EUR AG-Anteil SV (19,275%)1, 3 5,27 EUR Belastung AN/AG 39,08 EUR Beiträge zur bKV sowie vom AG gezahlte Steuer und SV-Beiträge können als Betriebsausgaben nach§4 EStG abgesetzt werden. 1 Stand 01/2014. ² Der hochgerechnete Nettolohnsteuersatz ist individuell zu ermitteln und kann je nach Sachverhalt deutlich vom vorliegenden Beispiel abweichen. Die Hochrechnung (Iteration) vom individuellen Steuersatz auf den Nettolohnsteuersatz erfolgt aufgrund der Übernahme der LSt und SV-Beiträge durch den Arbeitgeber. Diese Übernahme stellt – neben dem bKV-Beitrag – einen weiteren geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar. Dieser Vorteil unterliegt der LSt und grds. der Sozialversicherung, welche wieder der Arbeitgeber trägt, was zum neuen Vorteil des Arbeitnehmers führt. ³ Identisch dem Vorgehen beim Nettolohnsteuersatz, muss auch der SV Beitrag hochgerechnet werden (Iteration).

Gehaltserhöhung vs. AG-finanzierte bKV – Mehrwert für die Mitarbeiter Gehaltserhöhung 20.- EUR BKV-Beiträge nach §40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG5 Aufwand Arbeitgeber Brutto 20 EUR Arbeitgeberaufwand Sozialabgaben (19,275 %) 1 4 EUR Aufwand pro Arbeitnehmer 24 EUR BKV-Beitrag je Arbeitnehmer Beitrag 20 EUR Arbeitgeberaufwand³ Pauschalsteuer (31 %)4 19 EUR 6 EUR Aufwand pro Arbeitnehmer 25 EUR Arbeitnehmer Bruttoerhöhung 20 EUR Lohnsteuer (ca. 34 %)² SV-Abgaben (20,175 %) 1 7 EUR 4 EUR Nettoerhöhung 9 EUR Ein Beispiel einer Behandlung: Einzelimplantat einschließlich Verblendkrone Gesamtkosten ca. 2.760 EUR Beispiel Arbeitnehmer Erstattung der bKV Allianz 1.104 EUR = 40 % bKV mit deutlichem Mehrwert gegenüber einer Gehaltserhöhung. 1 Stand 01/2014. ² Individueller Steuersatz von 30 % zzgl. 5,5 % SolZ und 8 % KiSt. ³ Anwendung der Pauschalierung nur möglich bei halbjährlicher oder jährlicher Beitragszahlung (Beitragsrabatt). 4 Fiktiver hochgerechneter Nettolohnsteuersatz von 31 % inkl. 5,5 % SolZ und 7 % KiSt in einem Beispielunternehmen (wird immer individuell berechnet). 5 Berechnung geht von SV-Freiheit aus.

Das sollten Sie wissen: Steuerliche Behandlung der bKV 1 Versteuerungsmöglichkeiten der Beiträge zur bKV: Pauschalversteuerung gemäß §40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG möglich Individuelle Versteuerung des geldwerten Vorteils Nettolohnversteuerung 2 Beiträge zur bKV sind Betriebsausgaben. 3 Alle Leistungen aus der bKV sind nach § 3 Nr. 1 a EStG steuerfrei. Alle Berechnungen sind unter Berücksichtigung vereinfachter Annahmen und Rundungen vorgenommen worden. Diese Darstellung stellt keine steuerliche Beratung dar – es ist immer der Steuerberater einzubinden. ! Steuerinformationsblatt MMK--0046Z0