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Veröffentlicht von:Manfred Falk Geändert vor über 5 Jahren
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Geringfügige Beschäftigung und Gleitzonenregelung
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Eine Geringfügige Beschäftigung Mehrere Geringfügige Beschäftigungen
Inhalte Eine Geringfügige Beschäftigung Mehrere Geringfügige Beschäftigungen Gleitzone (eine Beschäftigung) Gleitzone (mehrere Beschäftigungen)
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Geringfügige Beschäftigung im Gewerbebetrieb
Bruttoarbeitsentgelt max. 400,00 € gesetzlich krankenversichert 13 % pauschale Krankenversicherung 15 % pauschale Rentenversicherung 2 % Abgeltungssteuer Zu zahlen vom Arbeitgeber Die Abgeltungssteuer in Höhe von 2% kann arbeitsvertraglich auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Wird eine Lohnsteuerkarte vom Arbeitnehmer vorgelegt, muss nach der Steuerklasse der Lohnsteuerkarte abgerechnet werden.
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Beispiel: Eine Arbeitnehmerin erhält ein Bruttogehalt in Höhe von 400,00 €. Über Ihren Ehepartner ist Sie gesetzlich krankenversichert.
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Beispiel: Eine Arbeitnehmerin erhält ein Bruttogehalt in Höhe von 400,00 €. Ihr Ehepartner ist Beamter, Sie ist somit über das Versorgungs-werk für Beamte krankenversichert und nicht gesetzlich krankenversichert.
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Beispiel: Eine Arbeitnehmerin erhält ein Bruttogehalt in Höhe von 400,00 €. Über Ihren Ehepartner ist Sie gesetzlich krankenversichert. Die Arbeitnehmerin beantragt die Aufstockung in die Renten-versicherung.
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Beispiel: Eine Arbeitnehmerin erhält ein Bruttogehalt in Höhe von 400,00 €. Über Ihren Ehepartner ist Sie gesetzlich krankenversichert. Arbeitsvertraglich ist geregelt, dass die Arbeitnehmerin die Abgeltungssteuer bezahlt.
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Geringfügige Beschäftigung im privaten Haushalt
Bruttoarbeitsentgelt max. 400,00 € gesetzlich krankenversichert 5 % pauschale Krankenversicherung 5 % pauschale Rentenversicherung 2 % Abgeltungssteuer Zu zahlen vom Arbeitgeber Die Abgeltungssteuer in Höhe von 2% kann arbeitsvertraglich auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Wird eine Lohnsteuerkarte vom Arbeitnehmer vorgelegt, muss nach der Steuerklasse der Lohnsteuerkarte abgerechnet werden.
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Beispiel: Eine Arbeitnehmerin erhält ein Bruttogehalt in Höhe von 400,00 €. Über Ihren Ehepartner ist Sie gesetzlich krankenversichert.
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Mehrere Geringfügige Beschäftigung im Gewerbebetrieb
Bruttoarbeitsentgelt max. 400,00 € gesetzlich krankenversichert 13 % pauschale Krankenversicherung 15 % pauschale Rentenversicherung 2 % Abgeltungssteuer Zu zahlen vom Arbeitgeber Die Abgeltungssteuer in Höhe von 2% kann arbeitsvertraglich auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Wird eine Lohnsteuerkarte vom Arbeitnehmer vorgelegt, muss nach der Steuerklasse der Lohnsteuerkarte abgerechnet werden.
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Beispiel: Eine Arbeitnehmerin übt zwei Beschäftigungsverhältnisse aus, Beim Arbeitgeber A erhält Sie 200,00 €, beim Arbeitgeber B erhält Sie 150,00 €. Über Ihren Ehepartner ist Sie gesetzlich krankenversichert.
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Mehrere Geringfügige Beschäftigung im Gewerbebetrieb
Bruttoarbeitsentgelt über 400,00 € Keine pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung möglich 20% pauschale Lohnsteuer oder Abrechnung nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte. Merke: Zur pauschalen Lohnsteuer fällt auch immer pauschale Kirchensteuer (in Hessen 7%) und pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5%) an.
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Beispiel: Eine Arbeitnehmerin übt zwei Beschäftigungsverhältnisse aus, Beim Arbeitgeber A erhält Sie 300,00 € (1. Lohnsteuerkarte Stkl. I, keine Kinder), beim Arbeitgeber B erhält Sie 350,00 € (2. Lohnsteuerkarte Stkl. VI, keine Kinder).
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Beispiel: Eine Arbeitnehmerin übt zwei Beschäftigungsverhältnisse aus, Beim Arbeitgeber A erhält Sie 300,00 € (1. Lohnsteuerkarte Stkl. I, keine Kinder), beim Arbeitgeber B erhält Sie 350,00 € (2. Lohnsteuerkarte Stkl. VI, keine Kinder).
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Wenn die Arbeitnehmerin sich auf der 2
Wenn die Arbeitnehmerin sich auf der 2. Lohnsteuerkarte (Lohnsteuerklasse VI) einen Freibetrag in Höhe von 350,00 € eintragen lässt und Sie auf der 1. Lohnsteuerkarte (Lohnsteuerklasse I) einen Hinzurechnungsbetrag in Höhe von 300,00 € eingetragen bekommt, muss Sie keine Lohnsteuer, keine Kirchensteuer und auch keinen Solidaritätszuschlag zahlen. Da in der Steuerklasse I ein Betrag von max. 898,57 €. Lohnsteuerklasse I Brutto 650,00 € Lohnsteuer 0,00 € Kirchensteuer 0,00 € Soli 0,00 € Lohnsteuerklasse VI Brutto 0,00 € Lohnsteuer 0,00 € Kirchensteuer 0,00 € Soli 0,00 €
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Gleitzone mit der Gleitzonenregelung wird der Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung gemildert. Der Arbeitnehmer soll bei einem Verdienst zwischen 400,01 – 800,00 € nicht mit den vollen Beitrag zur Sozialversicherung belastet werden.
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Zunächst muss das beitragspflichtige Entgelt (bE) ermittelt werden.
Berechnung Zunächst muss das beitragspflichtige Entgelt (bE) ermittelt werden. Formel 2008: bE = 1,2268 x Entgelt – 181,44 Formel
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Beispiel: Eine Arbeitnehmerin erhält ein Bruttogehalt in Höhe von 600,00 €. Der Krankenkassenbeitrag beträgt 13,8%.
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Berechnung bei mehrfachen Beschäftigungen
Zunächst muss das beitragspflichtige Entgelt (bE) ermittelt werden. Formel: bE = (1,2268 x GAE – 181,44) x EAE / GAE GAE = Gesamtarbeitsentgelt EAE = Einzelarbeitsentgelt
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Beispiel: Eine Arbeitnehmerin übt zwei Beschäftigungsverhältnisse aus, Beim Arbeitgeber A erhält Sie 300,00 €, beim Arbeitgeber B erhält Sie 350,00 €. Der Krankenkassenbeitrag beträgt 13,8%.
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Beispiel: Eine Arbeitnehmerin übt zwei Beschäftigungsverhältnisse aus, Beim Arbeitgeber A erhält Sie 300,00 €, beim Arbeitgeber B erhält Sie 350,00 €. Der Krankenkassenbeitrag beträgt 13,8%.
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F x 400 + (2 – F) x (AE – 400) Formel Gleitzone AE = Arbeitsengelt
F = 30% geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 30% / (19,9% + 13,9% + 3,3% + 1,7%) = 0,7732 SGB V § 226
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