VORTRAG Angemessene Kontrolle und Überwachung des Arbeitnehmerschutzes - Rechtslage in Österreich.

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 Präsentation transkript:

VORTRAG Angemessene Kontrolle und Überwachung des Arbeitnehmerschutzes - Rechtslage in Österreich

Vorstellung- Kontaktdaten Hofrat Dipl.-Ing. Günter Schinkovits Arbeitsinspektorat Burgenland Franz Schubert Platz 2 7000 Eisenstadt +43268264506 burgenland@arbeitsinspektion.gv.at

Fragestellungen, die uns beschäftigen sollten: Gesetze werden nur eingehalten, wenn die Gesetze auch kontrolliert werden ?!!!! Beraten statt Strafen ???? Beratung nach einem schweren Arbeitsunfall ???? Wettbewerbsvorteil – Verzicht auf Arbeitnehmerschutz ????

Angemessene Kontrolle und Überwachung Artikel 4 der Rahmenrichtlinie 89/391 EWG wurde umgesetzt Kontrolle des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektionen Bei Übertretungen hat das Arbeitsinspektorat mit Aufforderung und/oder Strafanzeige vorzugehen Regelungen im Arbeitsinspektionsgesetzgesetz

§ 3 Arbeitsinspektionsgesetz – Aufgaben der Arbeitsinspektion Die Organe der Arbeitsinspektion haben Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen zur Erfüllung ihrer Pflichten im Bereich des Arbeitnehmerschutzes anzuhalten und sie hiebei nötigenfalls zu unterstützen und zu beraten.

§ 9 Arbeitsinspektionsgesetz – Feststellung und Anzeige von Übertretungen Aufforderung: ….. hat das Arbeitsinspektorat den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin formlos schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen….. Strafanzeige: Wird der Aufforderung innerhalb der vom Arbeitsinspektorat festgelegten oder erstreckten Frist nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. Das Arbeitsinspektorat hat auch ohne vorausgehende Aufforderung nach Abs. 1 Strafanzeige wegen Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift zu erstatten, wenn es sich um eine schwerwiegende Übertretung handelt. …..geringfügigste Abweichungen von technischen Maßen …. keine Strafanzeige

Sanktionen gegen Arbeitgeber Beispiel Arbeitsunfall: Strafgerichtliche Verurteilung und/oder Regressansprüche der Unfallversicherung und/oder Schadenersatzansprüche bei Missachtung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen auch Verwaltungsstrafverfahren Im Arbeitnehmerschutzrecht gibt es nur Ungehorsamsdelikte (es muss nicht unbedingt ein Schaden oder eine Gefahr eintreten)! Jede Bestimmung ist gleich viel Wert = gleiche Strafhöhen

Arbeitnehmerschutzgesetz enthält einen detaillierten Strafkatalog Gebote und Verbote, die im Arbeitnehmerschutzgesetz und in den Verordnungen zum Arbeitnehmerschutzgesetz enthalten sind (§ 130 Abs. 1 ASchG) Auflagen in Bescheiden die sich auf das Arbeitnehmerschutzgesetz stützen (§ 130 Abs. 2 ASchG) Gebote und Verbote, die in den übergeleiteten Verordnungen enthalten sind (§ 130 Abs. 5 Z 1 ASchG)

Arbeitnehmerschutzgesetz enthält einen detaillierten Strafkatalog Strafrahmen für Arbeitgeber 166 € bis 8.324 € im Wiederholungsfall 333 € bis 16.659 € für Arbeitnehmer trotz Aufklärung und nachweislicher schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber oder durch das Arbeitsinspektorat bis 250 € im Wiederholungsfall bis 413 €

Auszug aus dem Jahresbericht 2015 der Arbeitsinspektion Bei 45 % aller Besichtigungen (Kontrollen vor Ort) wurden im Berichtsjahr Übertretungen von ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften festgestellt und die ArbeitgeberInnen erforderlichenfalls über die Möglichkeiten zur effizienten Behebung dieser Mängel beraten sowie bei Vorliegen schwerwiegender Übertretungen oder im Wiederholungsfall sofortige Strafanzeigen erstattet. Von den insgesamt 116.481 Übertretungen (ohne Kontrollen von LenkerInnen) betrafen 103.147 den technischen und arbeitshygienischen ArbeitnehmerInnenschutz und 13.334 den Verwendungsschutz. Zusätzlich wurden bei Kontrollen von LenkerInnen 8.821 Übertretungen festgestellt. Insgesamt mussten 1.996 Strafanzeigen erstattet werden.

Auszug aus dem Jahresbericht 2015 der Arbeitsinspektion

Danke für die Aufmerksamkeit.