Dienstrecht für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte

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 Präsentation transkript:

Dienstrecht für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte Herzlich willkommen! Mag. Peter Stockhauser Dienst- und Besoldungsrecht - Kinderbetreuungseinrichtungen

Dienstvertrag Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 (G-VBG 2012) Geltendes Gemeindedienstrecht Vertragsbedienstete Dienstvertrag Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 (G-VBG 2012) (dynamische Verweisung auf Landes-Vertragsbedienstetengesetz (§ 2 G-VBG gilt nicht mehr)) Mag. Peter Stockhauser Dienst- und Besoldungsrecht - Kinderbetreuungseinrichtungen

Geltendes Gemeindedienstrecht Pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte Sonderbestimmungen im G-VBG 2012 Pädagogische Fachkräfte - 7. Abschnitt §§ 102 bis 109 Assistenzkräfte – 8. Abschnitt §§ 110 bis 112 Übergangsbestimmungen §§ 125 und 126 Mag. Peter Stockhauser Dienst- und Besoldungsrecht - Kinderbetreuungseinrichtungen

Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (8 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (8. G-VBG 2012-Novelle) Änderungen mit Wirksamkeit vom 01.01.2017, LGBl. Nr. 154/2016 Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte Pädagogische Fachkräfte ohne Ferien - Entlohnungsgruppe ki1 Pädagogische Fachkräfte mit Ferien - Entlohnungsgruppe ki2 4

Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (8 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (8. G-VBG 2012-Novelle) Änderungen mit Wirksamkeit vom 01.01.2017, LGBl. Nr. 154/2016 Sonderbestimmungen für Assistenzkräfte Assistenzkräfte ohne Ferien - Entlohnungsgruppe d oder e Assistenzkräfte mit Ferien - Entlohnungsschema Ak (früher: kgh) 5

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz Begriffe Kinderbetreuungsjahr 1. September bis 31. August (§ 2 Abs. 16 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz) Kindergartenjahr (§ 2 Abs. 17 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz) - Zeitraum des Unterrichtsjahres im Sinn § 109 Abs. 3 des Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991; ausgenommen die schulfreien Tage nach § 110 Abs. 2,3 und 8; - beachte jedoch: „schulautonome Tage“ Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz Dienstzeit für päd. Fachkräfte (§ 103) insgesamt 40 Wochenstunden - davon entfallen auf Kinderbetreuung 35 Wochenstunden - für die Vor- und Nachbereitung fünf Stunden Dienstantritt vor dem 20.09.2006 - vollbeschäftigt bei Gruppenarbeit im Ausmaß der Besuchszeit von 30 bis 32 Wochenstunden - zusätzliche Anwesenheit bis zu sechs Stunden, falls erforderlich (siehe LGBl. Nr. 68/2001) Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz Besorgung von Leitungsaufgaben (§ 103) bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen drei Stunden pro Woche mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen fünf Stunden pro Woche Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz Urlaubssonderregelungen für päd. Fachkräfte in ki2 (§§ 104 und 109) Urlaubsjahr = Kinderbetreuungsjahr Verbrauch des Erholungsurlaubes - Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres Heranziehung während Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres - Abgeltung durch Freizeit im Verhältnis 1:1 oder - Abgeltung finanziell (Grundvergütung für Überstunden § 109 Abs. 2; Divisor 151,55 bzw. 138,56) - gilt auch für max. 6 Tage bei Beginn bzw. Ende der Hauptferien Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz Fortbildung päd. Fachkräfte (§ 105) - richtet sich nach den Bestimmungen des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes (siehe Details auch Merkblatt f. d. Gemeinden April 2017) Dienstzulage päd. Fachkräfte (§ 107) - Anknüpfung an Leitungsaufgaben - zusätzliche Zulagengruppe bei sechs oder mehr Kinderbetreuungsgruppen - Unterscheidung zwischen ki1 und ki2 Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz Bestimmungen für Assistenzkräfte (§ 110 ff) Assistenzkräfte ohne Ferien - Einstufung in das Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe e bzw. d (§ 40) Assistenzkräfte mit Ferien - Einstufung in das Entlohnungsschema Ak (früher: kgh) Kalenderjahr = Kinderbetreuungsjahr Verbrauch des Erholungsurlaubes - außerhalb des Kindergartenjahres für „Ak“ (§ 111) - Heranziehung zur Dienstleistung wie Päd. Fachkräfte Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz Übergangsbestimmungen für päd. Fachkräfte (§ 125) Beginn des Dienstverhältnisses vor dem 01.01.2017 ki = ki2 Beginn des Dienstverhältnisses vor dem 20.09.2006 - Vollbeschäftigung mit 30 Wochenstunden Gruppenarbeit (demgegenüber „neu“ 40 Wochenstunden, davon 35 für Kinderbetreuung) - für Öffnungszeiten in den Ferien (außerhalb des Kindergartenjahres) bei finanzieller Abgeltung Teilung der Grundvergütung bei Päd. Fachkräften durch 138,56 (neu: Teilung durch 151,55) oder Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz Übergangsbestimmungen für päd. Fachkräfte Anspruch auf Erholungsurlaub - Dienstalter weniger 25 Jahren: 7-fache der wöchentlichen Arbeitszeit - Dienstalter ab 25 Jahren: 8-fache der wöchentlichen Arbeitszeit - Dienstantritt ab 20.9.2006: wie sonstiges Personal (zB Verwaltung) - Dienstantritt ab 1.1.2007: Koppelung ans Lebensalter (45. Lebensjahr – 240 Stunden bei Vollbeschäftigung) - ab 1.1.2012: 43. Lebensjahr – 240 Stunden bei Vollbeschäftigung Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte (§ 126) Beginn des Dienstverhältnisses vor dem 01.09.2010 - gelten ab 01.01.2017 als Assistenzkräfte des Entlohnungsschemas Ak (bisher: kgh) Assistenzkräfte mit Anspruch auf Ferien – Entlohnungsschema Ak - für Öffnungszeiten in den Ferien (außerhalb des Kindergartenjahres) bei finanzieller Abgeltung: Teilung des Monatsentgeltes durch 173,2 bei Vollbeschäftigung pro Stunde (§ 53 Abs. 3) – siehe § 111 Abs. 2 Mag. Peter Stockhauser

Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen mit Anspruch auf Ferien) Anspruch auf Erholungsurlaub - Dienstalter weniger 25 Jahren: 7-fache der wöchentlichen Arbeitszeit - Dienstalter ab 25 Jahren: 8-fache der wöchentlichen Arbeitszeit - Dienstantritt ab 1.9.2009: Koppelung ans Lebensalter (45. Lebensjahr – 240 Stunden bei Vollbeschäftigung) - ab 1.1.2012: 43. Lebensjahr – 240 Stunden bei Vollbeschäftigung Mag. Peter Stockhauser

Dienstrecht - pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte Beschäftigung nur während des Kindergartenjahres - Achtung bei Kettendienstverhältnissen! - Berechnung der Urlaubsersatzleistung (§ 81) Mag. Peter Stockhauser

Ersatzleistung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub Berechnung - Ersatzleistung - Urlaubsanspruch abzüglich Verbrauch (für jedes Kalenderjahr gesondert zu ermitteln - Achtung bei Päd. Fachkräften und Assistenzkräften!) zB Entgelt ki2, Entlohnungsstufe 3 = 2.028,20 Euro, Ende des DV 31.12.2017; Vollbeschäftigung; Urlaubsrest: (Urlaubsanspruch = 200 Std.; anteilsmäßig = 4/12 = 66,67 Std. (gerundet = 67 Std.); davon verbraucht = 27 Std.;) d.h. „Ersatzleistung“ für 40 Std. 2.028,20 x 40 : 173,2 = 468,41 d.h. die Urlaubsersatzleistung beträgt 468,41 Euro Mag. Peter Stockhauser 17

Ersatzleistung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub Berechnung – Weiterversicherung - Weiterversicherung: Ende des DV am 31.12.2017 Ersatzleistung beträgt: 468,41 Euro für 40 Std. d.h. 40 : 8 : 5 x 6 = 6 + 1 = Weiterversicherung für 7 Tage Ende der Pflichtversicherung: 07.01.2018 „Tagessatz“ = 468,41 : 7 T = 66,92 Mag. Peter Stockhauser 18

Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2012 Anfall des erhöhten Urlaubsausmaßes im Jahr der Vollendung des 43. Lebensjahres Umrechnung des Erholungsurlaubes bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes (Übernahme der Bundesregelung) Ausdehnung des Verfallszeitpunktes von Urlaubsansprüchen Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 – 1.Novelle Änderung mit Wirksamkeit 01.07.2012 Zuschlag von 25 v.H. für Mehrleistungen von Teilzeitbeschäftigten, soweit nicht Abgeltung durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb von drei Monaten erfolgt Zuschlag von 50 v.H. für Mehrleistungen ab der neunten Stunde an Sonn- und Feiertagen Mag. Peter Stockhauser

Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (7 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (7. G-VBG 2012-Novelle) Änderungen mit Wirksamkeit vom 01.09.2016, LGBl. Nr. 83/2016 Einführung des Sabbatical - kann vereinbart werden, Dienstverhältnis muss zumindest fünf Jahre gedauert haben; keine wichtigen dienstlichen Gründe - Rahmenzeit fünf Jahre - Vier Jahre Dienstleistung, ein Jahr Freistellung - Monatsentgelt, Sonderzahlungen, Kinderzulage in Höhe von 80% - Nebengebühren während der Dienstleistungszeit 100%, während Freistellung besteht kein Anspruch - Bei vorzeitiger Beendigung erfolgt „Nachzahlung“ - „Abfertigung alt“ – „Kürzung“ bleibt unberücksichtigt 21

Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (7 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (7. G-VBG 2012-Novelle) Änderungen mit Wirksamkeit vom 01.09.2016, LGBl. Nr. 83/2016 Einführung des Sabbatical - Endet vorzeitig bei: Karenzurlaub, Dienstfreistellung, Außerdienststellung, Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, unentschuldigte Abwesenheit, Beschäftigungsverbot, Änderung des Beschäftigungsausmaßes falls der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats übersteigt - Sonderregelung auf Basis einer Betriebsvereinbarung (mindestens drei, höchstens 60 Monate Dienstfreistellung, Rahmenzeit von einem bis zehn volle Jahre) - Gilt für Gemeinde(-verbands)beamte gleichermaßen 22

Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (8 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (8. G-VBG 2012-Novelle) Änderungen mit Wirksamkeit vom 01.01.2017, LGBl. Nr. 154/2016 Definition von Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung Dienstzuweisung - Zuweisung zur Dienstleistung an eine andere Gemeinde, einem Gemeindeverband, einem anderen Rechtsträger auch „Mehr- fachzuweisungen“ sind möglich - Allenfalls Festlegung des neuen Dienstortes - Dienstzuweisung ist auch nur für einen Teil der Dienstzeit möglich 23

Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (8 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (8. G-VBG 2012-Novelle) Änderungen mit Wirksamkeit vom 01.01.2017, LGBl. Nr. 154/2016 Dienstzuweisung (gilt auch für Gemeinde(-verbands)beamte, siehe LGBl. Nr. 153/2016)) - Schriftliche Zustimmung des Bediensteten oder im Interesse der interkommunalen Zusammenarbeit - Weisungsrecht der zuständigen Organe jener Rechtsträger, für die die Tätigkeiten erbracht werden - Keine Änderung in der entgeltrechtlichen Stellung 24

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für allfällige Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Bildung sowie Gemeinden und des Tiroler Gemeindeverbandes gerne zur Verfügung. Mag. Peter Stockhauser