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1 Regelmäßige Arbeitszeit unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes, der EU-Arbeitszeitrichtlinie und des TV AWO NRW.

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Präsentation zum Thema: "1 Regelmäßige Arbeitszeit unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes, der EU-Arbeitszeitrichtlinie und des TV AWO NRW."—  Präsentation transkript:

1 1 Regelmäßige Arbeitszeit unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes, der EU-Arbeitszeitrichtlinie und des TV AWO NRW

2 2 Arbeitszeit Arbeitszeit ist jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. (Definition der Arbeitszeit gem. Art. 2 Abs. 1 EU-Richtlinie vom 04.11.03) Bedeutung für Bereitschaftsdienste Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG) Bedeutung für geteilte Dienste Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen. ( § 4 Abs. 2 JArbSchG)

3 3 Höchstarbeitszeiten Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten (Höchstarbeitszeit pro Woche = 48 Stunden). Sie kann auf bis zu zehn Stunden (= 60 Stunden) nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. (§ 3 ArbZG) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. (§ 6 Abs. 2 ArbZG) Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, gilt die übliche Regelung, wonach eine Überschreitung zulässig ist, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. (§ 6 Abs. 3 ArbZG)

4 4 Beginn und Ende der Arbeitszeit Die Arbeitszeit beginnt und endet am jeweils zugewiesenen Arbeitsplatz. Soweit das Tragen von Schutz- oder Dienstkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, gilt die Umkleidezeit als Arbeitszeit.

5 5 Die regelmäßige wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit beträgt seit dem 01.07.2008 39 Stunden. Die regelmäßige wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit kann auf 5 Tage, aus notwendigen betrieblichen oder dienstlichen Gründen auch auf bis zu 6 Tage, verteilt werden. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend davon kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (widerspricht jedoch Artikel 19 Abs. 2 der EU-Richtlinie zur Arbeitszeitgestaltung vom 04.11.2003, die längstens 12 Monate vorsieht) regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

6 6 Definitionen Woche ist der Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr. Tag ist der Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr. Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag einer Woche. Ihnen stehen die Sonn- und Feiertage gegenüber. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der/die Arbeitnehmer/in dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat (z.B. bei Nachtschicht), gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Arbeitsschicht begonnen hat. Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.

7 7 Verpflichtung zur Leistung ungünstiger Arbeitszeiten Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertrag- licher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

8 8 Nachtarbeit Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die 1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder 2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. (§ 2 Abs. 4 und 5 ArbZG) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. (§ 13 Abs. 4 TV AWO NRW, anders § 2 Abs. 3 ArbZG: 23 – 6 Uhr)

9 9 Wechselschichtarbeit Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arbeitnehmer durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.

10 10 Schichtarbeit Schichtarbeit: jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tages oder Wochen umfassenden Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen. (Artikel 2 Nr. 5. EU-Arbeitszeitrichtlinie) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht.

11 11 Bereitschaftsdienste in Heimen Beschäftigte in Heimen, die überwiegend pflegerische Tätigkeiten ausüben, oder denen überwiegend die Betreuung oder Erziehung der untergebrachten Personen obliegt, sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Bereitschaftsdienst darf höchstens zehn Mal im Monat angeordnet werden. Der Wochenendbereitschaftsdienst, d.h. die Zeit vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag, sowie der Bereitschaftsdienst an Wochenfeiertagen, d.h. die Zeit vom Dienstende vor dem Wochenfeiertag bis zum Dienstbeginn am Tage nach dem Wochenfeiertag, gelten als zwei Bereitschaftsdienste. Der Bereitschaftsdienst, der sich über zwei aufeinander folgende Sonn- und Feiertage erstreckt, gilt als vier Bereitschaftsdienste. Der Bereitschaftsdienst einschließlich der geleisteten Arbeit wird mit 25 v.H. als Arbeitszeit bewertet. Dabei wird eine angefangene halbe Stunde der ermittelten Arbeitszeit als halbe Stunde gerechnet. Der Bereitschaftsdienst einschließlich der Arbeitsleistung kann auch durch Freizeit abgegolten werden. Wenn die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird, ist die Überstundenvergütung (§ 14) zu zahlen.

12 12 Rufbereitschaft Der/die Beschäftigte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beschäftigten vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet wird. Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sollen – auch zusammen -, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht mehr als zehn Mal im Kalendermonat angeordnet werden. Die Zeit der Rufbereitschaft wird mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung vergütet. Für anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung gezahlt; sie entfällt, soweit entsprechender Freizeitausgleich gewährt wird. Nachtdienstentschädigung wird nicht gewährt. Die Vergütung kann durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar.

13 13 Abweichungen Für den haus- und betriebstechnischen Dienst ist die Einführung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft über Betriebsvereinbarung möglich. Im Rahmen des § 7 Arbeitszeitgesetz kann unter den Voraussetzungen a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, b) einer Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und c) ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes aufgrund einer Betriebsvereinbarung von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen maximal 24 Stunden (?) betragen

14 14 Sonn- und Feiertage Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. (§ 9 Abs. 1 und 2 ArbZG) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden: z.B. - in Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, - in Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt - bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen (§ 10 Abs. 1 ArbZG)

15 15 Sonn- und Feiertage Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. Die Sonn- oder Feiertagsruhe oder der Ersatzruhetag ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. (§ 11 ArbZG)

16 16 Sonntag Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.

17 17 Feiertage Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Der Freizeitausgleich für Feiertage muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, a) Arbeitsleistung zu erbringen haben (Zeitzuschlag 35%) oder b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.

18 18 Vorfeiertage 24. + 31. Dezember Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, werden die Beschäftigten am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgeltes von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

19 19 Ruhepausen Pausen sind im Voraus festgelegte Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereit zu halten hat, sondern frei darüber entscheiden kann, wo und wie er diese Zeit verbringen will. (BAG-Urteile vom 23.09.1992, 29.10.2002, 22.07.2003) Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen: - von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und - von mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. (§ 4 ArbZG) Wird ein/e Beschäftige/r aus einer Pause zum Arbeitseinsatz geholt, wird die begonnene Ruhepause nur dann als Pause gewertet, wenn sie bereits mindestens 15 Minuten umfasste. Bis zur Störung zurückgelegte Pausenzeiten von weniger als 15 Minuten sind im Nachhinein als Arbeitszeit zu zählen. Der Pausenanspruch bleibt dann weiter voll bestehen. (Grundsätzen de Länderausschusses Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) Muss der Arbeitnehmer in seiner Pause z.B. auf Klingelzeichen hin abrufbereit zur Verfügung stehen, d.h. ist er nicht berechtigt, die Klingelzeichen zu ignorieren und die Aufnahme der Vollarbeit unter Hinweis auf die zur Zeit bestehende Pause zu verweigern, ist die Pausenzeit vergütungsrechtlich nicht als unbezahlte Ruhepause sondern als Arbeitsbereitschaft zu bewerten. (BAG vom 5.5.1988) Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit (§ 7 Abs.1 Nr. 1 i.V.m. § 3 ArbZG)

20 20 Ruhezeit Ruhezeit ist jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit (Artikel 2 Abs. 2 EU-Arbeitszeitrichtlinie) Die Arbeitnehmer müssen über regelmäßige und ausreichend lange und kontinuierliche Ruhezeiten verfügen, deren Dauer in Zeiteinheiten angegeben wird, damit sichergestellt ist, dass sie nicht wegen Übermüdung oder wegen eines unregelmäßigen Arbeitsrhythmus sich selbst, ihre Kollegen oder sonstige Personen verletzen und weder kurzfristig noch langfristig ihre Gesundheit schädigen. (Artikel 5 Nr. 9 EU-Arbeitszeitrichtlinie) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von mindestens 24 Stunden ggf. zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Artikel 3 gewährt wird. (Artikel 5 Abs. 1 und 2 EU-Arbeitszeitrichtlinie, in Deutschland nicht umgesetzt.)

21 21 Ruhezeit Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Die Dauer der Ruhezeit kann z.B. in Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. Abweichend können z.B. in Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. (§ 5 ArbZG)

22 22 Abweichungen vom ArbZG Auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung kann aus dringenden betrieblichen Gründen von folgenden Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes im Rahmen des § 7 Abs. 1 und 2 und des § 12 abgewichen werden: Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf über 10 Stunden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt andere Ausgleichszeiträume für die regelmäßige Arbeitszeit Kurzpausen Kürzung der Ruhezeit um bis zu 2 Stunden Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraumes zwischen 22 und 24 Uhr bei entsprechendem Zeitausgleich andere Ruhezeiten bei Rufbereitschaft Bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen können die Regelungen zur Höchstarbeitszeit sowie zu Ruhepausen und Ruhezeit der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl der Kunden angepasst werden. mindestens 10 arbeitsfreie Sonntage z.B. für Einrichtungen zur Pflege, Behandlung und Betreuung von Personen Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage oder anderer Ausgleichszeitraum In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.


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