Hier der Titel Aktuelle Fragen des österreichischen Vergaberechts

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 Präsentation transkript:

Hier der Titel Aktuelle Fragen des österreichischen Vergaberechts Fleischmarkt 1 1010 Wien E office@kwr.at T +43 1 24 500, F +43 1 24500 63999 Aktuelle Fragen des österreichischen Vergaberechts RA Dr. Katharina Trettnak-Hahnl (KWR) Vortrag am 20.6.2017 Hier der Titel

INHALTE Gesetzeslage Elektronische Abwicklung von Vergabeverfahren Fleischmarkt 1 1010 Wien E office@kwr.at T +43 1 24 500, F +43 1 24500 63999 INHALTE Gesetzeslage Elektronische Abwicklung von Vergabeverfahren Zuschlagssysteme – Best- und Billigstangebotsprinzip Subunternehmer Eignung (Kriterien und Nachweis) Preisangemessenheit

Fleischmarkt 1 1010 Wien E office@kwr.at T +43 1 24 500, F +43 1 24500 63999 Gesetzeslage Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG) inkl Verordnungen: dieses gilt im materiellen Teil für alle öffentliche Auftraggeber (es regelt die Verfahrensarten, den Ablauf, die Fristen, etc). Der Rechtsschutzteil gilt nur für Beschaffungen des Bundes Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS) 9 Vergabenachprüfungsgesetze inklusive Verordnungen pro Bundesland Ausblick neu: Bundesvergabegesetz Konzessionen (BVergGKonz) und Bundesvergaben Rechtsschutzgesetz öffentlicher Personenverkehr (BVRG-ÖPV) siehe www.ris.bka.gv.at

Fleischmarkt 1 1010 Wien E office@kwr.at T +43 1 24 500, F +43 1 24500 63999 E-Vergabe I E-Vergabe = elektronische Durchführung von Vergabeverfahren Bisher optionale Möglichkeit Über Art 22 der RL 2014/24/EU nun verbindlich vorgeschrieben! Gesamte Kommunikation zwischen Vergabestellen und Bietern zukünftig elektronisch Unentgeltliche elektronische Bereitstellung der Unterlagen Elektronische Angebotsübermittlung „Einheitliche Europäische Eigenerklärung“ (EEE)  geringerer Verwaltungsaufwand Nicht vorgeschrieben: elektronische Prüfung und Bewertung von Angeboten, ebenso wie die übrigen vergabestelleninternen Prozesse. E-Certis = elektronische Datenbank für AG und Bieter mit dem Ziel den Austausch von verlangten Nachweisen zu erleichtern.

Fleischmarkt 1 1010 Wien E office@kwr.at T +43 1 24 500, F +43 1 24500 63999 E-Vergabe II E-Vergabe darf nicht diskriminierend sein – d.h. Beteiligung darf z.B. nicht durch ein nicht allgemein verfügbares Programm beschränkt werden Schrittweise Umstellung auf E-Vergabe Ab März 2016: Bekanntmachung und Zugang zu Ausschreibungsunterlagen muss elektronisch sein Ab März 2017: elektronische Übermittlung der Angebote für zentrale Beschaffungsstellen verbindlich Ab September 2018: alle Angebote müssen den öffentlichen Auftraggebern elektronisch übermittelt werden Gewährleistung eines unentgeltlichen, uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugangs zu den Unterlagen

Fleischmarkt 1 1010 Wien E office@kwr.at T +43 1 24 500, F +43 1 24500 63999 Zuschlagssysteme Novelle führte zur Stärkung des Bestangebotsprinzips, ua mit dem Ziel, Lohn- und Sozialdumping zu vermeiden. § 79 Abs 3 BVergG sieht weitere Bereiche vor, in welchen zwingend das Bestangebotsprinzip anzuwenden ist. Insb geistige Dienstleistungen, Aufträge mit einer funktionalen Leistungsbeschreibung, Leistungen ohne Möglichkeit einer globalen Preisgestaltung oder Bauaufträge, die eine gleichzeitige Planung und Ausführung Ersatzlose Streichung der Zweifelsregel: Nach dieser konnte bei fehlender Festlegung des Zuschlagsprinzips in der Ausschreibung durch den AG der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden.

Fleischmarkt 1 1010 Wien E office@kwr.at T +43 1 24 500, F +43 1 24500 63999 Zuschlagssysteme Die Fokussierung auf einen reinen Preiswettbewerb ist nur dann zulässig ist, wenn der Qualitätsstandard in der Leistungsbeschreibung so klar und eindeutig festgelegt wurde, dass die Einreichung vergleichbarer Angebote auf einem definierten (Qualitäts-)Niveau gewährleistet ist. Bei Anwendung des Bestangebotsprinzips muss neben dem Preis als Zuschlagskriterium zumindest ein weiteres Zuschlagskriterium vom Auftraggeber festgelegt werden sein. Die Neuregelungen der Novelle sind im Anwendungsbereich der Direktvergaben nicht anwendbar. Bei der Durchführung dieser Sonderverfahren hat der Auftraggeber somit Wahlfreiheit hinsichtlich des Zuschlagsprinzips.

Subunternehmer-Regelung I Fleischmarkt 1 1010 Wien E office@kwr.at T +43 1 24 500, F +43 1 24500 63999 Subunternehmer-Regelung I Neue Definition nach § 2 Z 33 BVergG: „ein Unternehmer, der Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführt. Die bloße Lieferung von handelsüblichen Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung.“ Definition erfasst gesamte Subunternehmerkette; also auch Subsubunternehmer. Reine Zulieferer sollen laut Definition keine Subunternehmer sein. ABER: Zulieferer von nicht handelsüblichen Waren oder Bestandteilen sind als Subunternehmer zu qualifizieren.

Subunternehmer-Regelung II Fleischmarkt 1 1010 Wien E office@kwr.at T +43 1 24 500, F +43 1 24500 63999 Subunternehmer-Regelung II Mehr Kontrollmöglichkeiten für den Auftraggeber hinsichtlich der Subunternehmer § 83 Abs 2 BVergG besagt nun explizit, dass bereits im Angebot grundsätzlich alle Subunternehmer bekannt zu geben sind. Aus sachlichen, vom Auftraggeber zu dokumentierenden Gründen, kann dieser die Offenlegungspflicht der Bieter auf "wesentliche Subunternehmer" einschränken. § 83 Abs 4 BVergG: Bei Bau- und Dienstleitungsaufträgen sowie bei Verlege- und Installationsarbeiten iZm einem Lieferauftrag kann der Auftraggeber eine „Eigenerbringung“ bei bestimmten kritischen Aufgaben verlangen Diese kritischen Leistungsteile dürfen somit nicht von einem Subunternehmer erbracht werden.

Subunternehmer-Regelung III Fleischmarkt 1 1010 Wien E office@kwr.at T +43 1 24 500, F +43 1 24500 63999 Subunternehmer-Regelung III § 83 Abs 5 BVergG: zusätzliche Kontrollmöglichkeit des Auftraggebers hinsichtlich der Unternehmer, die an der Auftragsausführung mitwirken Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jeden "neuen" Subunternehmer schriftlich und unter Beilage aller zur Eignungsprüfung erforderlichen Nachweise mitzuteilen. Subunternehmer dürfen ausnahmslos nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggeber eingesetzt werden. Eine Ablehnung darf nur aus sachlichen Gründen verweigert werden. Eine implizite Zustimmung des Auftraggebers ist auch (noch?) "durch Schweigen" möglich. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, sofern der Auftraggeber den "neuen" Subunternehmer nicht binnen drei Wochen nach Einlangen der Mitteilung über den beabsichtigten Einsatz desselben abgelehnt hat.

Eignung (Kriterien und Nachweis) Fleischmarkt 1 1010 Wien E office@kwr.at T +43 1 24 500, F +43 1 24500 63999 Eignung (Kriterien und Nachweis) Befugnis Zuverlässigkeit Technische Leistungsfähigkeit Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Zur Befugnis  sensible anzeigepflichtige Gewerbe (Anzeige vor Abgabe Angebot und Teilnahmeantrag bei BMWFW), Dienstleisterregister (siehe https://dlr.bmwfw.gv.at/Search/-SearchCompany.aspx)

Sensible, anzeigepflichtige Gewerbe: Fleischmarkt 1 1010 Wien E office@kwr.at T +43 1 24 500, F +43 1 24500 63999 Sensible, anzeigepflichtige Gewerbe: Augenoptik (Handwerk); Bandagisten, Orthopädietechnik, Miederwarenerzeugung; Baumeister; Brunnenmeister; Bestattung; Chemische Laboratorien; Drogisten; Elektrotechnik; Erzeugung von kosmetischen Artikeln; Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln; Fußpflege; Gas- und Sanitärtechnik; Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, Hohlglas-schleifer und Hohlglasveredler, Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung; Hafner (Handwerk); Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften; Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten; Hörgeräteakustik (Handwerk); Kontaktlinsenoptik; Kosmetik (Schönheitspflege); Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker, Kraftfahrzeugtechnik; Lebens- und Sozialberatung; Massage; Orthopädie-schuhmacher (Handwerk); Rauchfangkehrer (Handwerk); Schädlingsbekämpfung; Sicherheits-gewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe); Sprengungsunternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure); Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels; Zahntechniker (Handwerk); Holzbau-Meister

Fleischmarkt 1 1010 Wien E office@kwr.at T +43 1 24 500, F +43 1 24500 63999 Preisangemessenheit Angemessenheit der Preis: detaillierte Preisprüfung durch den Auftraggeber detaillierte Offenlegung der Kalkulation durch den Bieter (Achtung: Kalkulationsblätter für Bauleistungen)

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fleischmarkt 1 A-1010 Vienna E office@kwr.at T +43 1 24 500, F +43 1 24500 63999 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Köszönöm szépen megtisztelő figyelmüket! RA Dr. Katharina Trettnak-Hahnl KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH Fleischmarkt 1, 3. Stock Telefon: +43 (0) 1 24500 3265 Fax +43 (0) 1 24500 63159 E-Mail: Katharina.Trettnak-Hahnl@kwr.at Magyarul beszélő munkatársa: RAA Dr. Vecsey Márk