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öffentliches Vergaberecht

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Präsentation zum Thema: "öffentliches Vergaberecht"—  Präsentation transkript:

1 öffentliches Vergaberecht
nach BVergG 2006 mit den Neuerungen nach Verordnung vom 29.April 2009 BGBL II Nr. 125/2009

2 Vergaberecht nach BVergG 2006
Auftragsarten § 4 Bauaufträge § 5 Lieferaufträge § 6 Dienstleistungsaufträge § 7 Baukonzessionsverträge § 8 Dienstleistungskonzessionsverträge § 9 Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

3 § 2 – Begriffsbestimmungen
1. Abänderungsangebot 2. Alternativanbot 38. Variantenangebot 3. Angebot 7. Arge 10. Ausschreibung 12. Bewerber 13. Bieter 14. Bietergemeinschaft

4 § 2 – Begriffsbestimmungen
20. Kriterien Auswahlkriterien Beurteilung der „Qualität“ der Bewerber n.o.V.m.v.B + ….. Beurteilungskriterien Preisgericht bei Wettbewerben Eignungskriterien Mindestanforderungen an den Bewerber Zuschlagskriterien Kriterien, nach denen das techn. + wirtschaftl. günstigste Anbot ermittelt wird

5 § 2 – Begriffsbestimmungen
23. Norm ist eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten und ständigen Anwendung angenommen wurde, Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben Europäische, Internationale oder Nationale N.

6 § 2 – Begriffsbestimmungen
26. Preis Angebotspreis Einheitspreis Festpreis Gesamtpreis Pauschalpreis Regiepreis veränderlicher Preis

7 § 2 – Begriffsbestimmungen
32. Sicherstellung VADIUM KAUTION DECKUNGSRÜCKLASS HAFTRÜCKLASS

8 § 2 – Begriffsbestimmungen
41. Vergebende Stelle 42. Wahlposition 44. Widerrufsentscheidung 45. Widerrufserklärung

9 § 2 – Begriffsbestimmungen
48. Zuschlagsentscheidung ist die an Bieter abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklärung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll 49. Zuschlagserteilung (Zuschlag) ist die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung, sein Angebot anzunehmen

10 § 3 dieses Bundesgesetz gilt
(1) mit Ausnahme seines 3. Teiles für die Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind 1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände 2. Einrichtungen, die a.) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind

11 § 3 dieses Bundesgesetz gilt
b.) zumindest teilrechtsfähig sind c.) überwiegend von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen…….. 3. Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen (2) wenn Auftraggeber im OBERSCHWELLENBEREICH ……..

12 § 12 Schwellenwerte Berechnung des geschätzten Leistungswertes
§ 12 Oberschwellenbereich ab / bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mind ,-- für zentrale öffentliche Auftraggeber (Bundesministerien) alle übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträge mind ,-- bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen mind. 5, ,-

13 § 19 Grundsätze des Vergabeverfahrens
nach einem vorgesehenen Verfahren gebietsmäßige Beschränkung verboten Beschränkung auf einzelne Berufsstände verboten Verfahren nur dann, wenn die Absicht besteht auch zu vergeben Bedachtnahme auf Umwelt, Ökologie (kann!) Bedachtnahme auf Frauen, Personen im Ausbildungsverhältnis, Langzeitarbeitslosen, Menschen mit Behinderung, Umsetzung sozialpolitischer Belange (KANN)

14 § 22 Leistungen + Teilleistungen
getrennte Vergabe möglich in zeitlicher Hinsicht in örtlicher Hinsicht nach Menge und Art der Leistung im Hinblick auf verschiedene Handwerkszweige dazu sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte maßgebend

15 § 22 Leistungen + Teilleistungen
ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist ebenso wie ein bloßer vorbehaltallfälliger Teilleistungsvergabe UNZULÄSSIG daher im LV anführen, Möglichkeit zum Teilanbot geben !

16 § 25 Arten der Vergabeverfahren
(2) beim offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Anboten aufgefordert

17 § 25 Arten der Vergabeverfahren
(3) beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert

18 § 25 Arten der Vergabeverfahren
(4) beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten eingeladen

19 § 25 Arten der Vergabeverfahren
(5) beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern zu Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden

20 § 25 Arten der Vergabeverfahren
(6) Beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten eingeladen. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden

21 § 25 Arten der Vergabeverfahren
(7) eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung …die zum Ziel hat … Bedingungen für Aufträge während eines gewissen Zeitraums festzulegen ……

22 § 25 Arten der Vergabeverfahren
(8) ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung von Leistungen,… eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe …..

23 § 25 Arten der Vergabeverfahren
(9) beim wettbewerblichen Dialog führt der Auftraggeber….. einen Dialog…..

24 § 25 Arten der Vergabeverfahren
(10) Bei der Direktvergabe wird eine Leistung formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.

25 die Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen frei ……. wählen
§ 27 Wahl des offenen und des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung die Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen frei ……. wählen

26 § 37 Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
NUR im Unterschwellenbereich zugelassen Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftrageber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn

27 § 37 Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
1. bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer Euro nicht erreicht bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert Euro nicht erreicht SEIT JEDOCH (Abwehr Finanzkrise) BAU 1, ,- Liefer + DL ,--

28 § 38 Zusätzliche Möglichkeiten zur Wahl des Verhandlungsverfahrens
Im Unterschwellenbereich können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert Euro nicht erreicht oder bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen SEIT JEDOCH (Abwehr Finanzkrise) BAU ,- Liefer + DL ,--

29 § 38 Zusätzliche Möglichkeiten zur Wahl des Verhandlungsverfahrens
oder besonders günstige Gelegenheit oder vorher kein Anbot eingelangt bei geistigen Dienstleistungen bis 50 % vom Wert

30 § 41 Direktvergabe (2) Eine Direktvergabe ist nur zulässig,
wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer Euro nicht erreicht Bei Direktvergaben darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bezogen werden SEIT JEDOCH (Abwehr Finanzkrise) BAU ,- Liefer + DL ,--

31 NUR für den Unterschwellenbereich
§ 65 Angebotsfristen NUR für den Unterschwellenbereich beim offenen Verfahren mindestens 22 Tage beim nicht offenen V. mind. 22 Tage nach § 66 können diese Fristen bei elektronischer Bereitstellung um 3 Tage verkürzt werden

32 § 68 Ausschlußgründe vom Vergabeverfahren
rechtskräftige Verurteilung Insolvenzverfahren Zweifel an der beruflichen Zuverlässigkeit Einstellung der gewerbliche Tätigkeit schwere Verfehlung im Arbeits-, Sozial-, Umweltrecht Zweifel an der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

33 § 70 Nachweis der Eignung (1) der Auftraggeber kann von Unternehmen, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, Nachweise darüber verlangen, daß ihre 1. berufliche Befugnis 2. berufliche Zuverlässigkeit 3. finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sowie 4. technische Leistungsfähigkeit gegeben ist

34 (2) Nachweise dürfen von Unternehmer nur so weit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. (3) der Auftraggeber kann den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen……

35 § 71 - Nachweis der Befugnis
§ 72 – Nachweis der allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit § 73 – Beurteilung der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit § 74 – Nachweis der finanziellen und Wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit § 75 – Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit § 76 – Nachweis der Leistungsfähigkeit durch andere Unternehmer und in Bieter- und Arbeitsgemeinschaften

36 § 79 Grundsätze der Ausschreibung
Vergleichbarkeit der Anbote sichergestellt die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken ermittelt werden können mögliche Bildung von Teilanbotspreisen und von Variantenanbotspreise rechtsgültige Unterschrift nur 1 x Mitwirkung Dritter dokumentieren

37 § 79 Grundsätze der Ausschreibung
rechtzeitig bekannt machen Umweltgerechtheit Bedacht nehmen Preise ohne umfangreiche Vorarbeiten ermittelbar LV für Leistungsbeschreibung und Auftrag verwendbar Vorbereitung der Ausschreibung nur durch Fachleute, ggf. SVs

38 § 81 Alternativangebote grundsätzlich zulässig nur bei Aufträgen, die nach dem Kriterium „technisch + wirtschaftlich günstigstes Anbot“ vergeben werden definieren welche Art nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot (wenn nicht anders festgelegt) Mindestanforderungen wegen Vergleichbarkeit definieren Zurückweisung unzulässig, wenn aus Lieferauftrag ein Dienstleistungsauftrag wird oder umgekehrt

39 § 83 Subunternehmerleistungen
Zulässigkeit festlegen Weitergabe Gesamtauftrag ist unzulässig Teile der Leistung weitergeben nur, wenn Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gegeben mögliche Weitergabe an Subler für wesentliche Teile ist anzugeben

40 § 85 Arten und Mittel zur Sicherstellung
Vadium (5%) Kaution Deckungsrücklaß Haftrücklaß nach Wahl des zur S. Verpflichteten können dienen: Bargeld oder Bareinlagen Bankgarantien Rücklaßversicherungen

41 § 96 Grundsätze der Leistungsbeschreibung
Leistungen sind eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben es müssen sowohl der Zweck als auch die gestellten Anforderungen in technischer, wirtschaftlicher gestalterischer, funktionsbedingter und sonstiger Hinsicht erkennbar sein. die Vergleichbarkeit der Angebote muß gewährleistet sein die Leistung darf nicht so umschrieben werden, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen es sind alle Umstände anzuführen, die für die Ausführung der Leistung und die Erstellung des Angebotes von Bedeutung sind (Erschwernisse, Erleichterungen)

42 § 97 Erstellung eines Leistungsverzeichnisses
(2) Sind für die Beschreibung oder Aufgliederung bestimmter Leistungen geeignete Leitlinien, wie Önormen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen vorhanden, so sind diese heranzuziehen in einzelnen Punkten können Abweichungen gemacht werden

43 § 100 Wahl des Zuschlagsprinzips
im Unterschwellenbereich dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Anbot unter Bekanntmachung der Zuschlagskriterien im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung oder dem Anbot mit dem niedrigsten Preis

44 § 106 allgemeine Regelungen für Angebote
(1) der Bieter hat sich an die Ausschreibungsunterlagen zu halten der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden (2) deutsche Sprache und Euro (3) Bezug auf Gesamtleistung, außer es sind Teilangebote zulässig unzulässiges Teilanbot = unbehebbarer Mangel

45 § Fortsetzung (4) Alternativanbot – Nachweis der gleichwertigen Leistung durch Bieter Alternativangebot - Bezug auf Gesamtleistung, Teil der Leistung, wirtschaftliche oder rechtliche Bedingungen Alternativanbote – sind als solche zu kennzeichnen für jedes Alternativanbot ist vom Bieter je ein Gesamt-Alternativangebotspreis zu bilden

46 (5) Abänderungsangebote……..
§ Fortsetzung (5) Abänderungsangebote…….. Abänderungsangebote können sich nur auf technische Aspekte von Teilen der Leistung beziehen. Abänderungsangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen.

47 § Fortsetzung (7) erfolgt ausnahmsweise gem. § 98 Abs.7+8 die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, so kann der Bieter in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses ein gleichwertiges Erzeugnis angeben.

48 § Fortsetzung (8) während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine rechtsgültig unterfertigte Erklärung sein Angebot ändern, ergänzen oder von demselben zurücktreten. ergibt sich neuer Gesamtpreis – angeben Übermittlung wie normales Anbot bei Rücktritt kann Rückstellung des ungeöffneten Anbots verlangt werden

49 § 107 Form der Angebote (1) Angebote müssen die in den Ausschreibungsunterlagen vorgeschriebene Form aufweisen. …. (2) Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben (3) lose Bestandteile sind zu kennzeichnen (4) Angebote müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen bemerkbar und nachweisbar wären. … Korrekturen eindeutig und klar, zweifelfrei vor Anbotabgabe durch Datum und rechtsgültige Unterschrift

50 § 108 Inhalt der Angebote (1) jedes Angebot muss insbesondere enthalten: 1. Name und Geschäftssitz des Bieters 2. Bekanntgabe der Subunternehmer, deren Leistungsfähigkeit für den Nachweis der LF des B erf. ist, ikl. Bescheinigung + Nachweis der wirtsch. + finanz. Leistungsfähigkeit inkl. Nachweis der Befugnis + berufliche Zuverlässigkeit.

51 5. Angaben bei veränderlichen Preisen
§ 108 Inhalt der Angebote 3. Nachweis Vadium 4. Preise samt geforderten Aufgliederungen, wird für eine Pos kein Preis ausgewiesen, ist dies zu erläutern 5. Angaben bei veränderlichen Preisen 6. sonstige geforderte oder vom B für notwendig erachtete Erläuterungen

52 7. Aufzählung der dem Anbot beigeschlossenen Unterlagen, Nachweise……
§ 108 Inhalt der Angebote 7. Aufzählung der dem Anbot beigeschlossenen Unterlagen, Nachweise…… 8. Allfällige Alternativ- oder Abänderungsanbote 9. Datum und rechtsgültige Unterfertigung

53 § 110 Einreichen der Angebote
in Papierform : verschlossener Umschlag innerhalb der Angebotsfrist vorgeschriebenes Kennwort oder eine den Inhalt kennzeichnenden Aufschrift Datenträger – Achtung!

54 § 111 Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote
(1) Angebote sind grundsätzlich ohne Vergütung zu erstellen (Kalkulation, Ausfüllen LV, Alternativanbote sind keine bes. Ausarbeitungen) (3) wenn besondere Ausarbeitungen verlangt sind = Vergütung vorzusehen

55 § 112 Zuschlagsfrist (1) die Zuschlagsfrist (ZF) beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist ist kurz zu halten darf 5 Monate nicht überschreiten (max. 7 Mo) wenn keine ZF angegeben, dann 1 Monat (2) während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden (4) Fortlauf der ZF ist wd. eines Nachprüfungsverfahrens gehemmt

56 § 117 – Entgegennahme und Verwahrung der Angebote
(1) Die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, hat auf dem verschlossenen Umschlag Datum und Uhrzeit des Einganges zu vermerken. Alle Angebote sind in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen (2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der angegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden (3) Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, das sie für Unbefugte unzugänglich sind

57 § 118 – Öffnung der Angebote
(1) bei offenen und nicht offenen Verfahren am festgesetzten Ort zu festgesetzten Zeit unmittelbar nach Ablauf der Anbotsfrist die Öffnung hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht die Bieter sind grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen

58 § 118 – Fortsetzung (3) Vor dem Öffnen eines Angebotes ist festzustellen, ob es ungeöffnet und vor Ablauf der Angebotsfrist eingelangt ist Nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote sind nicht zu öffnen und als verspätet eingelangt zu kennzeichnen

59 § 118 – Fortsetzung (4) die geöffneten Angebote sind in der Reihenfolge , in der sie in das Eingangsverzeichnis eingetragen wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen Es ist festzustellen, ob das Angebot unterfertigt aus wie vielen Teilen es besteht ob die verlangten Bestandteile tatsächlich vorhanden sind

60 § 118 – Fortsetzung alle Teile sind so eindeutig zu kennzeichnen, zB zu lochen, dass ein nachträgliches Auswechseln feststellbar wäre

61 § 118 – Fortsetzung (5) Aus den Angeboten – auch Alternativangeboten – sind folgende Angaben vorzulesen und in der Niederschrift festzuhalten: Name und Geschäftssitz des Bieters Gesamtpreis Angebotspreis samt Nachlässen + Aufschlägen Teilgesamtpreise Teilangebotspreise Variantenangebotspreise

62 (6) Niederschrift mit wesentliche Erklärungen der Bieter
§ 118 – Fortsetzung wesentliche Erklärungen der Bieter sonstige relevante Bieterangaben (6) Niederschrift mit Datum, Uhrzeit, Beginn, Ende, der Öffnung Verfahrensart Namen der Anwesenden zwingend verlangte, aber nicht vorhandene Beilagen Vermerke über offensichtliche Anbotsmängel

63 Niederschrift auf verlangen der B ausfolgen
§ 118 – Fortsetzung die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen Niederschrift auf verlangen der B ausfolgen (7) Verwahrung der Unterlagen unzugänglich für Unbefugte

64 § 122 Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes
ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

65 § 125 Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung
(1) die Angemessenheit der Preise ist in bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird zu prüfen (2) bei der Prüfung der Angemessenheit der preise ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen

66 § 125 Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung
(3) der Auftraggeber muß Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs.4 vertieft prüfen, wenn 1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen 2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen gemäß § 80 Abs.4 aufweisen, oder 3. nach Prüfung gem.Abs.2 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen

67 § 125 Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung
(4) bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. geprüft werden kann insbesonders, ob 1. im Preis aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- du Verbrauchsansätze nachvollziehbar sind

68 3. die Aufgliederung der Preise erklärbar ist
§ 125 Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung 2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen 3. die Aufgliederung der Preise erklärbar ist

69 § 125 Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung
(5) im Zuge der vertieften Angebotsprüfung muß der Auftraggeber vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische – Aufklärung verlangen. die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtung der eingegangenen Erläuterungen bzw. der vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise zu erfolgen….. …außergewöhnlich günstige Bedingungen……

70 § 126 Vorgehen bei Mangelhaftigkeit dr Angebote
§ 127 Aufklärungsgespräche und Erörterungen § 129 Ausscheiden von Angeboten

71 § 128 Niederschrift über die Prüfung
(1) Über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind (2) über die Gesamtpreise …. ist jedem berechtigtem Bieter….. auf Verlangen Auskunft zu geben… und Einsichtnahme (3) auf Verlangen …. Einsicht in die Niederschrift

72 § 130 Wahl des Angebotes für den Zuschlag
(1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftliche günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen (2) Die Gründe für die Zuschlagserteilung sind schriftlich festzuhalten

73 § 131 Bekanntgabe der Zuschlagserteilung
Der Auftraggeber hat den Bietern gleichzeitig, unverzüglich und nachweislich mitzuteilen welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Inhalt Ende der Stillhaltefrist Gründe für die Ablehnung des Anbotes Vergabesumme Merkmale + Vorteile des erfolgreichen Angebotes

74 § 132 Stillhaltefrist, Nichtigkeit der Zuschlagserteilung, Geltendmachung der Nichtigkeit
(1) der Zuschlag darf bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von 14 Tagen erteilt werden.

75 § 133 Wirksamkeit des Zuschlages
Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Annahme seines Angebotes erhält. ….

76 § 134 Beendigung des Vergabeverfahrens
Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens

77 § 138 Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist
wenn Umstände bekannt werden die ansonsten zu keiner Ausschreibung geführt hätten oder zu einer anderen

78 kein Angebot eingelangt ist nur ein Angebot eingelangt ist
§ 139 Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist wenn Umstände bekannt werden die ansonsten zu keiner Ausschreibung geführt hätten oder zu einer anderen kein Angebot eingelangt ist nur ein Angebot eingelangt ist nach dem Ausscheiden nur mehr ein Angebot bleibt dafür sachliche Gründe bestehen

79 (4) Die Stillhaltefrist verkürzt sich auf sieben Tage bei
§ 140 Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs (4) Die Stillhaltefrist verkürzt sich auf sieben Tage bei 1. beschleunigten Verfahren wegen Dringlichkeit gemäß den §§ 63 oder 67, 2. einer Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion, 3. Verhandlungsverfahren mit nur einem Unternehmer, 4. der Durchführung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, 5. einem Widerruf des Verfahrens zur Vergabe eines Auftrages, weil nach dem Ausscheiden vonAngeboten kein Angebot oder nur ein Angebot im Verfahren verbleibt, oder nur ein Angebot eingelangt ist,

80 Warum gibt es praktisch keine Warnpflicht vor falschen, unvollständigen, .. Ausschreibungen ??
Argumente, unwiderlegbar der Bieter bekommt kein Geld für das Anbot Der Bieter hat nicht die Zeit, während der kurzen Anbotsfrist gescheiter zu sein wie die Herren Techniker, die diese Ausschreibung monatelang vorbereitet haben die LV-Prüfung ist eine vertragliche NEBENPFLICHT, es muß daher zuerst einen Vertrag mit einer Hauptpflicht geben die fehlenden Arbeiten könnten auch wo anders ausgeschrieben sein, bei einem anderen Handwerker die fehlenden Arbeiten könnten auch vom AG direkt bestellt, gekauft, etc, und beigestellt werden, im Sinne eines Lieferauftrages nach BVergG2006, was den Bieter schlichtweg nichts angeht

81

82 die Bekanntmachung soll enthalten
Bezeichnung des Auftraggebers Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung (gegebenenfalls Teilleistung) Erfüllungsort Leistungsfrist Umstände über besondere Eignung Hinweise, wo Ausschreibungsunterlagen eingesehen und beschafft werden können oder zugesandt werden allfällige Kosten der Unterlagen Datum und Ort für die Einreichung der Angebote Zuschlagsfrist Bestimmung über ev. Vadium Zulässigkeit von Teilleistungen Beschränkung oder Unzulässigkeit von Alternativangeboten Hinweise auf automatisationsunterstützte Angebotslegung


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