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Bemerkungen: Im Allgemeinen wird das selektive Verfahren dem offenen Verfahren vorgezogen, wenn vorgängig die Eignung des Anbieters beurteilt werden muss.

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Präsentation zum Thema: "Bemerkungen: Im Allgemeinen wird das selektive Verfahren dem offenen Verfahren vorgezogen, wenn vorgängig die Eignung des Anbieters beurteilt werden muss."—  Präsentation transkript:

1 Bemerkungen: Im Allgemeinen wird das selektive Verfahren dem offenen Verfahren vorgezogen, wenn vorgängig die Eignung des Anbieters beurteilt werden muss – namentlich wenn die Ausschreibung eine besondere oder spezialisierte Studie während des Verfahrens erfordert oder die auszuführenden Arbeiten besonders komplex sind. Es ist auch möglich, das offene oder selektive Verfahren anzuwenden. Es ist auch möglich, das offene, selektive oder das Einladungsverfahren anzuwenden. * ** *** Version vom 28. April 2006 Wahl der Verfahrensart für Bauaufträge NSV Auch wenn für Aufträge, die der Nationalstrassenverordnung (NSV) unterstehen, kantonales Recht anwendbar ist, gelten andere Schwellenwerte. Zusätzliche Informationen zur anwendbaren Verfahrensart finden Sie in den andern Anhängen des Westschweizer Leitfadens. Anhang B6 JA Ist der Auftrag > Fr. 2000000.-- exkl. MWST? NEI N JA Fällt der Auftrag unter eine der Ausnahmen (siehe Anhang A, Punkte 5 & 6)? (Art. 9 Abs. 1 Vergaberichtlinien zur IVöB) oder Auftrag < Fr. 500000.– exkl. MWST? Fällt der Auftrag unter eine der Ausnahmen (siehe Anhang A, Punkte 5 & 6)? (Art. 9 Abs. 1 Vergaberichtlinien zur IVöB) JA NEIN Offenes od. selektives Verfahren * Einladungsverfahren ** Vergabe untersteht der IVöB und dem BGBM, nicht aber dem WTO-Übereinkommen (GPA) oder dem bilateralem Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen. Öffnung des oder der Aufträge für Unternehmen, die in der Schweiz oder – wenn vom Auftraggeber erwünscht – im Ausland niedergelassen sind. Keine Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt auf SIMAP.CH Verpflichtung, folgende Fristen einzuhalten: mindestens 10 Tage (15 im Kanton NE und 25 im Kanton VD) für die 1. Runde eines selektiven Verfahrens; 20 Tage (40 Tage im Kanton VD) für Ausschreibungen im offenen oder selektiven Verfahren; 10 Tage (20 für Kanton VS, keine Frist für VD) bei Einladungsverfahren. Der Kandidat oder Anbieter kann gegen die Bekanntmachung der Ausschreibung, gegen die Verfügung eines Ausschlusses oder des Zuschlags beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Vergabe untersteht dem WTO- Übereinkommen (GPA), der IVöB sowie dem bilateralem Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und dem BGBM Öffnung des oder der Aufträge für Unternehmen, die in der Schweiz oder in einem Gegenrecht gewährenden Vertragsstaat des WTO-Übereinkommen niedergelassen sind. Obligatorische Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt und allenfalls auf SIMAP.CH (obligatorisch in den Kantonen NE, JU, VD und VS) bei offenen und selektiven Verfahren. Verpflichtung, folgende Fristen einzuhalten: 25 Tage für die 1. Runde eines selektiven Verfahrens bzw. 40 Tage für Ausschreibungen im offenen oder selektiven Verfahren Der Kandidat oder Anbieter kann gegen die Bekanntmachung der Ausschreibung, gegen die Verfügung eines Ausschlusses oder des Zuschlags beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Freihändiges Verfahen (mindestens 10 Tage für die Einreichung der Angebote in den Kantonen NE und JU) *** Freihändiges Verfahen (mindestens 10 Tage für die Einreichung der Angebote in den Kantonen NE und JU) *** ACHTUNG: Bei Aufträgen an Subunternehmen = Bauauftrag inklusive Honorare NEIN


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