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- Art Änderung Bundesrecht - Art. 29, 30 Schlussvorschriften

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Präsentation zum Thema: "- Art Änderung Bundesrecht - Art. 29, 30 Schlussvorschriften"—  Präsentation transkript:

1 - Art. 2-28 Änderung Bundesrecht - Art. 29, 30 Schlussvorschriften
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (BR-Drs. 557/12) Ziel: Erleichterung der elektronischen Kommunikation innerhalb der Verwaltung und mit dem Bürger/der Wirtschaft „Grobstruktur“ - Art. 1: EGovG - Art Änderung Bundesrecht - Art. 29, 30 Schlussvorschriften

2 Anwendungsbereich EGovG
Geltung für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der… Bundesbehörden Landesbehörden bei der Ausführung von Bundesrecht Kommunalbehörden bei der Ausführung von Bundesrecht, wenn „ihnen die Aufgaben nach diesem Gesetz [EGovG] durch Landesrecht übertragen werden“

3 §§ für Bundes-/ Landesbehörden
Schaffung eines elektronischen Zugangs, (§ 2 Abs. 1 EGovG), zB -Postfach, EGVP-Postfach Bereitstellung von Behördeninformationen im Internet (§ 3 EGovG) Möglichkeit, mit Einwilligung Nachweise direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle einzuholen (§ 5 Abs. 2, 3 EGovG)

4 §§ für Bundes-/ Landesbehörden
bei elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahren: Ermöglichung mindestens eines elektronischen Bezahlverfahrens (§ 4 EGovG) Möglichkeit zur Vorlage von Nachweisen in elektronischer Form (§ 5 Abs. 1 EGovG)

5 §§ für Bundes-/ Landesbehörden
Verwendung maschinenlesbarer Formate (§12 EGovG) wenn Behörde über Internet Daten zur Verfügung stellt, an denen ein Nutzungsinteresse (insbes. iSd InformationsweiterverwG) besteht pdf-format reicht nicht aus! Daten sollen mit Metadaten versehen sein VO-Ermächtigung für BReg

6 §§ für Bundes-/ Landesbehörden
Georeferenzierung von Angaben in elektronischen Registern (§ 14 EGovG) sämtliche Daten mit Raumbezug sollen mit Flurstückskoordinate versehen werden gilt für alle Register aufgrund Bundesgesetzes Festlegung von Standards durch IT-Planungsrat Bund/Länder nur „bei Gelegenheit“

7 §§ für Bundes-/ Landesbehörden
Klarstellung: bundesgesetzliche Publikationspflichten werden auch durch elektronische Publikationsorgane erfüllt (§ 15 Abs. 1 EGovG) Sicherstellung angemessenen Zugangs (§ 15 Abs. 2 EGovG)

8 §§ nur für Bundesbehörden:
Eröffnung D -Zugang (§ 2 Abs. 2 EGovG) Identifizierung per nPA / eAT (§ 2 Abs. 3 EGovG) elektronische Aktenführung (§§ 6-8 EGovG) Prozessoptimierung (§ 9 EGovG)

9 Weitere Vorschriften, Art. 2 ff. (Geltung u.a. für Kommunen)
Änderung § 3a VwVfG: Schriftformersatz durch Abgabe einer Erklärung in einem elektr. Formular an einem Behördenterminal /über Internet i.V.m. eID per nPA / eAT bei Anträgen oder Anzeigen: durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mittels absenderbestätigter D bei elektronischen VAen /sonstigen elektr. Dokumenten der Behörden: durch Versendung einer absenderbestätigten D

10 Weitere Vorschriften, Art. 2 ff. (Geltung u.a. für Kommunen)
Neuer § 27 a VwVfG: öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung „soll“ auch über das Internet veröffentlicht werden Neuer § 33 Abs. 7 VwVfG: Behörde „soll“ von selbst ausgestellten Urkunden auf Verlangen ein elektr. Dok. oder eine elektr. Abschrift fertigen und beglaubigen

11 Weitere Vorschriften, Art. 2 ff. (Geltung u.a. für Kommunen)
Änderung SGB I: Schriftformersatz wie § 3 a VwVfG Änderung SGB X: u.a. Möglichkeit, Urkunden und Akten in elektronischer Form beizuziehen Änderung PAuswG: u.a. Wegfall des Schriftformerfordernisses bei Erklärung, die eID-Funktion des nPA nutzen zu wollen bei Bestätigung der Übergabe des nPA Änderung § 35 Abs. 6 GewO: Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung auch elektronisch

12 Änderungen gegenüber Referentenentwurf
Klarstellung des Anwendungsbereichs in Bezug auf die Kommunalbehörden: Übertragung der Aufgaben nach dem EGovG nur per Landesgesetz möglich Beweiskraftregelung für die Verwendung von D als Schriftformersatz „Ansätze“ einer Kostenschätzung

13 Beratungsstand Referentenentwurf (05.03.2012)
Stellungnahme Länder; parallel Ressorbeteiligung auf Bundesebene IT-Planungsrat Bund/Länder ( ) Beschluss Bundeskabinett ( ) Gesetzgebungsverfahren geplantes Inkrafttreten: 1. Halbjahr 2013

14 eIAS-VO Entwurf einer VO über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt, COM(2012) 238 endg.

15 eIAS-VO Gegenstand: einheitlicher Rechtsrahmen für elektr. Identifzierung (eID) / „Authentifizierung“ (Authentisierung?) / Signaturen Ziel: Erleichterung des elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehrs zwischen Unternehmen, Bürgern und Verwaltung durch gegenseitige Anerkennung der elektronischen Identifizierung und Authentifizierung

16 Anwendungsbereich „Diese Verordnung gilt für die von den Mitgliedstaaten, in deren Namen oder unter deren Verantwortung bereitgestellte elektronische Identifizierung und für in der Union niedergelassenen Vertrauens-diensteanbieter.“ (Art. 2 Abs. 1)

17 Regelungsinhalt Festlegung einheitlicher Standards für
elektr. Signaturen elektr. Siegel elektr. Zeitstempel elektr. Dokumente elektr. Zustelldienste Website-Authentifizierung

18 Probleme/Kritik Gefährdung bewährter Standards Richtlinie statt VO
fehlende Normenklarheit Vielzahl delegierter Rechtsakte handwerkliche Unzulänglichkeiten hoher Arbeitsaufwand durch Berichtspflichten ggüber KOM etc.

19 Beratungsstand VO-Entwurf vom 04.06.2012
ordentliches Gesetzgebungsverfahren (EP/Rat) Bundesrat: Beschränkung des Anwendungsbereichs auf nicht-diskriminierungsfreie Online-Dienste der Mitgliedstaaten Bereitstellung von Authentifizierungsverfahren auch gegen Gebühr Keine Pflicht zur Anerkennung von Authentifizierungsverfahren von Signaturen unter dem Niveau der qeS Vielzahl delegierter Rechtsakte

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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