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Wirtschaftsrecht für Manager 1 Fall 6: Wettbewerbsrecht PD Dr. iur. Simon Schlauri, Rechtsanwalt in Zürich Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht.

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1 Wirtschaftsrecht für Manager 1 Fall 6: Wettbewerbsrecht PD Dr. iur. Simon Schlauri, Rechtsanwalt in Zürich Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht

2 Wirtschaftsrecht für Manager 2 Lernziele 1.Sie können einen kartellrechtlichen Beispielfall für unzulässige Wettbewerbsabsprachen schildern. 2.Sie können den „Mechanismus“ von Artikel 5 KG zur Prüfung von Wettbewerbsabsprachen anhand des Gesetzes aufzeigen. 3.Sie haben einen Überblick über den Umgang des Kartellrechts mit „selektiven Vertriebs- systemen“.

3 Wirtschaftsrecht für Manager 3 Sachverhalt G gehört zur P-Gruppe und produziert u.a. Rasiergel G. I ist Lizenznehmerin von G, stellt Rasiergel G für Italien her und vertreibt es dort In den anderen Nachbarländern der Schweiz und in der Schweiz selbst vertreibt G selber Rasiergel G D versucht seit 2004 erfolglos, von G mit Rasiergel G beliefert zu werden. I beliefert D auch nicht. D erstattet bei der Weko Anzeige gegen G und I

4 Wirtschaftsrecht für Manager 4 Ereignisse im Zeitverlauf Seit 2004: D versucht, wieder mit Rasiergel G beliefert zu werden 1993: „Lizenzver- trag“ G - I 1991: D listet Rasiergel G aus D kontaktiert I über Zwischenhändlerin, ob eine Lieferung von möglich wäre. I verweigert Belieferung der Zwischenhändlerin. G verweigert Belieferung von D, weil Kriterien für selektiven Vertrieb nicht erfüllt D erstattet Anzeige bei der Weko 2012: Neuer Vertriebsvertrag G - I

5 Wirtschaftsrecht für Manager 5 Der Vertrag von 1993 G verpflichtet sich, die Ausfuhr von Rasiergel G nach Italien mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern und auch selbst weder direkt noch indirekt in Italien zu vertreiben. I verpflichtet sich, Rasiergel G ausschliesslich in Italien zu vertreiben und weder direkt noch in direkt Exporte in andere Länder vorzunehmen.

6 Wirtschaftsrecht für Manager 6 Der Vertrag von 2012 I soll keine aktiven Schritte unternehmen, um Rasiergel G ausserhalb Italiens zu verkaufen. I soll G über Anfragen nach Lieferung Rasiergel G informieren, die von ausserhalb Italiens stammen.

7 Wirtschaftsrecht für Manager 7 Ereignisse im Zeitverlauf Seit 2004: D versucht, wieder mit Rasiergel G beliefert zu werden 1993: „Lizenzver- trag“ G - I 1991: D listet Rasiergel G aus D kontaktiert I über Zwischenhändlerin, ob eine Lieferung von möglich wäre. I verweigert Belieferung der Zwischenhändlerin. G verweigert Belieferung von D, weil Kriterien für selektiven Vertrieb nicht erfüllt D erstattet Anzeige bei der Weko 2012: Neuer Vertriebsvertrag G - I

8 Wirtschaftsrecht für Manager 8 Persönlicher Geltungsbereich Art. 2 Abs. 1 und 1 bis KG 1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammen- schlüssen beteiligen. 1bis Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.

9 Wirtschaftsrecht für Manager 9 Sachlicher Geltungsbereich Art. 2 Abs. 1 KG 1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Markt- macht ausüben oder sich an Unternehmens- zusammenschlüssen beteiligen.

10 Wirtschaftsrecht für Manager 10 Wettbewerbsabreden erzwingbare nicht erzwingbareaufeinander VereinbarungenVereinbarungenabgestimmte (Verträge,(Gentlemen‘s Verhaltensweisen Statuten, etc.) Agreements) => Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken => Zwischen gleichen und verschiedenen Marktstufen => Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt

11 Wirtschaftsrecht für Manager 11 Der Vertrag von 1993 G verpflichtet sich, die Ausfuhr von Rasiergel G nach Italien mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern und auch selbst weder direkt noch indirekt in Italien zu vertreiben. I verpflichtet sich, Rasiergel G ausschliesslich in Italien zu vertreiben und weder direkt noch in direkt Exporte in andere Länder vorzunehmen.

12 Wirtschaftsrecht für Manager 12 Art. 5 Abs. 1 KG 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz recht- fertigen lassen, sowie Abreden, die zur Besei- tigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.

13 Wirtschaftsrecht für Manager 13 Sachliche Marktabgrenzung Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite in Hinsicht auf ihre Eigen- schaften und ihren vorgesehenen Verwen- dungszweck als substituierbar angesehen werden.

14 Wirtschaftsrecht für Manager 14 Art. 5 Abs. 1 KG 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz recht- fertigen lassen, sowie Abreden, die zur Besei- tigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.

15 Wirtschaftsrecht für Manager 15 Art. 5 Abs. 3 KG 3 Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen: a. Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen; b. Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen; c. Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.

16 Wirtschaftsrecht für Manager 16 Art. 5 Abs. 4 KG 4 Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlos- sen werden.

17 Wirtschaftsrecht für Manager 17 Inter- und Intrabrand-Wettbewerb Interbrand-Wettbewerb (zwischen den Marken) Zwei Hersteller produzieren Kleinwagen. Sie werden versuchen, ihre Kleinwagen preislich unter der Konkurrenz zu positionieren und mit Eigenschaften auszustatten, die für die Kunden wichtig sind. In unserem Fall: Wettbewerb zwischen Herstellern von Rasiergel. Intrabrand-Wettbewerb (innerhalb einer Marke) In einem Dorf gibt es zwei Garagen für VW. Beide werden versuchen, ihre Serviceleistungen und möglichst auch die Preise kundenfreundlicher als die Konkurrenz zu gestalten. In unserem Fall: Wettbewerb zwischen zwei Detailhändlern.

18 Wirtschaftsrecht für Manager 18 Art. 5 Abs. 4 KG 4 Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlos- sen werden.

19 Wirtschaftsrecht für Manager 19 Art. 5 Abs. 1 KG 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz recht- fertigen lassen, sowie Abreden, die zur Besei- tigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.

20 Wirtschaftsrecht für Manager 20 Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG 2 Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie: a. notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und (…)


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