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Ein erster Blick auf das BVergG 2002

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Präsentation zum Thema: "Ein erster Blick auf das BVergG 2002"—  Präsentation transkript:

1 Ein erster Blick auf das BVergG 2002
© Franz FRIEDRICH, BMBWK I/7 (c) Franz FRIEDRICH, BMBWK I/7

2 Rechtsquellen Österreich (Bund)
(c) Franz FRIEDRICH, BMBWK I/7

3 Neue Vergabeverfahren im Unterschwellenwertbereich
Direktvergabe unmittelbarer Bezug einer Leistung Elektronische Auktion für standardisierte Leistungen Rahmenvereinbarung für auf sich schnell entwickelnden und verändernden Märkten angebotene Leistungen (c) Franz FRIEDRICH, BMBWK I/7

4 Vorgesehene Verfahren
(c) Franz FRIEDRICH, BMBWK I/7

5 Mindest-Angebotsfristen in Tagen
(c) Franz FRIEDRICH, BMBWK I/7

6 Unterschwellenwertbereich (Lieferaufträge)
(c) Franz FRIEDRICH, BMBWK I/7

7 Unterschwellenwertbereich (Dienstleistungsaufträge)
(c) Franz FRIEDRICH, BMBWK I/7

8 Unterschwellenwertbereich (geistig-schöpferische Dienstleistungen1)
(c) Franz FRIEDRICH, BMBWK I/7

9 Direktvergabe I: Definitionen
Bei der Direktvergabe ... „ ... wird eine Leistung formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmen gegen Entgelt bezogen“ formfrei und unmittelbar: im Unterschied zu den übrigen Vergabeverfahren ist keine Aufforderung zur Angebotslegung vorgesehen bei der Direktvergabe handelt es sich nicht um ein Verhandlungs-verfahren mit nur einem Unternehmen „ ... darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bezogen werden“ für die Beurteilung der Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmens ist der Zeitpunkt der Zuschlagserteilung maßgeblich (c) Franz FRIEDRICH, BMBWK I/7

10 Direktvergabe II: „Was gilt ...“
Art 12 EGV und Art 28 EGV sind unmittelbar anwendbar: => keine Diskriminierung nicht österreichischer Unternehmen Gültigkeit bestimmter Teile des BVergG 2002 (zB Schwellenwerte, Rechtsschutz) => Direktvergabe ist kein Instrument, sich der Anwendung der Vergabevorschriften zu entziehen => „Umgehungsverbot“ gilt auch für Direktvergabe Gültigkeit der allgemeinen Vergabegrundsätze: => Auswahl der Unternehmen nur nach nicht diskriminierenden, sachlichen Kriterien => Vergabe zu angemessenen, der Marktlage entsprechenden Preisen (c) Franz FRIEDRICH, BMBWK I/7

11 Direktvergabe III: „ ... und zu beachten ist“
Einhaltung haushaltsrechtlicher Vorschriften: => § 2 Abs 1 BHG 1986 (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) => § 55 Abs 2 BHG 1986 (keine unnötige Vorratshaltung, daher ist ein „günstiger“ Bezug von Leistungen, die erst später benötigt werden könnten, unzulässig) Einhaltung des BB-GmbH-Gesetzes: => auch vor einer Direktvergabe ist zu prüfen, ob die Leistung nicht über die BBG bezogen werden muss Beachtung von Wettbewerbsrecht (UWG): => keine Bevorzugung bestimmter Unternehmen zum Nachteil anderer Unternehmen (c) Franz FRIEDRICH, BMBWK I/7

12 Direktvergabe IV: Besonderheiten
die für die Durchführung einer Direktvergabe maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten für den Vertragsschluss (Zuschlagserteilung) gelten die allgemeinen Regeln des Zivilrechts: das dem Bezug zugrundeliegende Angebot wird idR kein verbindliches Angebot, sondern eine „freibleibende Offerte“ sein Vertrag kommt nicht alleine mit Annahme des Angebotes zustande mündlicher Vertragsabschluss zulässig Anfertigung eines Vergabevermerks: soferne der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist: Gegenstand, Auftragswert, Name des Auftragnehmers Wahl des Verfahrens der Direktvergabe kann beim BVA bekämpft oder vom BVA nachgeprüft werden (c) Franz FRIEDRICH, BMBWK I/7

13 Sonstige Neuerungen I Präzisierung der Regelungen betreffend an den Vorarbeiten einer Ausschreibung beteiligten Unternehmen jede Mitwirkung von Dritten an der Vorbereitung einer Ausschreibung ist zu dokumentieren Zuschlagserteilung entweder an das nach den festgelegten Kriterien technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot, oder an das Angebot mit dem niedrigsten Preis (zulässig nur, wenn Qualitätsstandard in der Ausschreibung klar und eindeutig definiert ist und qualitativ gleichwertige Angebote sichergestellt sind) (c) Franz FRIEDRICH, BMBWK I/7

14 Sonstige Neuerungen II
Ausschreibungsunterlagen: in technischen Spezifikationen ist jede Bezugnahme auf Normen (auch auf Europäische Normen!) mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen Aufgliederungen ist eine zusammenfassende Beschreibung der Gesamtleistung voranzustellen Leistungsgruppen ist jeweils eine Beschreibung der gruppenspezifischen Leistungen voranzustellen Rückgriff auf geeignete Leitlinien, standardisierte Leistungsbeschrei-bungen, Normen (eigene Ausarbeitungen sind auf ein Minimum zu beschränken) funktionale Leistungsbeschreibung (neutrale Beschreibung des Leistungsziels) zulässig (c) Franz FRIEDRICH, BMBWK I/7

15 Sonstige Neuerungen III
Zuschlagsfrist grundsätzlich höchstens 5, in Einzelfällen höchstens 7 Monate falls in der Ausschreibung keine Zuschlagsfrist angegeben wird: 1 Monat „e-procurement“: nur, wenn Auftraggeber hiefür über die technischen und sonstigen Voraussetzungen verfügt präzisere Regelungen für die Prüfung der Preisangemessenheit und „vertiefte Angebotsprüfung“ Verhandlungsverbot: im Verhandlungsverfahren sind Verhandlungen, die bloße Preisänderungen zum Inhalt haben, ausdrücklich unzulässig (c) Franz FRIEDRICH, BMBWK I/7

16 Sonstige Neuerungen IV
Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung: hat in allen Vergabeverfahren (auch im Unterschwellenwertbereich) zu erfolgen Ausnahmen: Verhandlungsverfahren mit nur einem Unternehmen, Direktvergabe hat sich an alle Bieter (nicht bloß an die im Verfahren verbliebenen Bieter) zu richten Stillhaltefrist: grundsätzlich 2 Wochen im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung sowie im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung 1 Woche (c) Franz FRIEDRICH, BMBWK I/7

17 Sonstige Neuerungen V Widerruf der Ausschreibung: Vergabevermerk:
Ausschreibung gilt nur mehr dann als widerrufen, wenn kein Angebot eingelangt ist oder nach Ausscheiden von Angeboten kein Angebot verbleibt Vergabevermerk: für jedes Verfahren (auch im Unterschwellenwertverfahren) anzufertigen Direktvergabe: nur wenn Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist (c) Franz FRIEDRICH, BMBWK I/7

18 Rechtsschutz: Neuorganisation
(c) Franz FRIEDRICH, BMBWK I/7

19 Rechtsschutz B-VKK: Neuerungen
Schlichtungsstelle für Verfahren ab bestimmten Auftragswerten (jedenfalls nicht für Direktvergaben) Schlichtungen in Unterschwellenwertverfahren nur auf beiderseitiges Ersuchen Gebührenregelungen

20 Rechtsschutz BVA: Neuerungen
grundsätzlich für alle Vergabeverfahren unabhängig vom Auftragswert zuständig (auch für Direktvergaben!) über Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers wird nur im Rahmen der vom Unternehmen geltend gemachten Beschwerdepunkte entschieden gegen Bescheide des BVA kann sowohl beim VfGH, als auch beim VwGH Beschwerde erhoben werden Präklusionsregelungen Definition, welche Entscheidungen des Auftraggebers beim BVA gesondert und nicht gesondert anfechtbar sind Präklusionsfristen für Nachprüfungen beim BVA Gebührenregelungen


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