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"Der Einsatz elektronischer Beschaffungsformen nach dem BVergG 2002 "

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Präsentation zum Thema: ""Der Einsatz elektronischer Beschaffungsformen nach dem BVergG 2002 ""—  Präsentation transkript:

1 "Der Einsatz elektronischer Beschaffungsformen nach dem BVergG 2002 "
Rechtsanwalt Dr. Philipp GÖTZL (Salzburg)

2 Vergaberecht Der Hauptzweck des Rechts der öffentlichen Auftragsvergabe besteht allgemein darin, zu gewährleisten, dass öffentliche Mittel redlich und effizient, auf der Grundlage einer ernsthaften Beurteilung, ohne Bevorzugung irgendeiner Art und ohne politischer oder ungerechtfertigter finanzieller Gegenleistung ausgegeben werden. (BVA , N-128/01-72) Die Summe der diesbezüglichen besonderen Regelungen bezeichnet man als Vergaberecht.

3 Grundbegriffe Schwellenwert Verfahrensarten
Grundsätze des Vergabeverfahrens Gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheiten Diskriminierungsverbot Freier, lauterer Wettbewerb Gleichbehandlung der Bieter Transparenz Rechtsschutz Anfechtung „gesondert anfechtbarer Entscheidungen“ gem. § 20 Z 13 BVergG

4 Ende des Vergabeverfahrens  „Stillhaltefrist“ 
Bei der elektronischen Auktion beträgt die Stillhaltefrist nur 3 Tage! (§ 100 Abs. 2 BVergG)

5 Rechtsgrundlagen Vergaberichtlinien
Bau(koordinierungs) RL 93/37/EWG Liefer(koordinierungs) RL 93/36/EWG Dienstleistungs RL 92/50/EWG Zusammengefasst in Vergabekoordinierungsrichtlinie neu RL 2004/18/EG Sektorenkoordinierungsrichtlinie neu RL 2004/17/EG Rechtsmittel RL 89/665/EWG Sektorenrechtsmittel RL 92/13/EWG Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG 2002) Landesvergabegesetze

6 Elektronische Vergabe nach den Vergaberichtlinien
Vorteile elektronischer Beschaffung: Verringerung des Zeitaufwandes Einsparungseffekte Verfahrensarten nach klassRL 2004/18/EG und SektorenRL 2004/17/EG Dynamisches Beschaffungssystem Zeitlich befristetes vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung von marktüblichen Leistungen („virtueller Marktplatz“) (Artt 1 Abs 6, 33 klassRL). Elektronische Auktion „Iteratives Bieterverfahren, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise (…) vorgelegt werden, und das eine automatische Klassifizierung dieser Angebote ermöglicht.“ (Artt 1 Abs. 7, 54 klassRl) .

7 Elektronische Vergabe nach dem BVergG 2002
Elektronische Vergaben sind zulässig (§ 22 Abs 1 BVergG 2002). Voraussetzung dafür, dass eine elektronische Vergabe stattfinden kann ist aber, dass der Auftraggeber eine solche auch in den Ausschreibungsunterlagen vorsieht (§ 68 BVergG 2002). Die Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur für Angebote und Ausschreibungsunterlagen muss vorgesehen sein (§§ 22 Abs 2 und 68 Abs 1 BVergG 2002). Der Bieter muss das Angebot mit einer sicheren elektronischen Signatur unterfertigen (§§ 22 Abs 2 und 82 Abs 3 BVergG 2002). Die Ausschreibung muss Angaben enthalten, ob einerseits Angebote wahlweise elektronisch oder in Papierform oder andererseits bloß elektronisch abzugeben sind ( § 68 Abs 2 BVergG 2002). Grundsätzliches Verbot der Doppelabgabe, d.h. ein Papierangebot ist neben einem zulässig abgegebenen elektronischen Angebot unzulässig (§ 68 Abs 3 BVergG 2002). Angebote müssen verschlüsselt übermittelt werden, dh ihre Echtheit, Unverfälschtheit, Vertraulichkeit und Vollständigkeit muss gewahrt bleiben (§§ 22 Abs 3, 82 Abs 3, 4 und 85 Abs 1 BVergG 2002). Gleichzeitig darf der Auftraggeber vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis nehmen (§ 85 Abs 2 BVergG 2002).

8 Elektronische Auktion nach dem BVergG 2002
Nur Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis max € Auftragswert Verfahren: Auktionsvorbereitung Auktionsordnung mit Mindestinhalt (§ 116 BVergG) Bieterregistrierung Ausschreibungsunterlagen Auktionsdurchführung Preisfindung, „umgekehrte Auktion“ Auktionsnachbereitung Auktionsergebnis als Grundlage für die Angebotsöffnung

9 Vergaberechtliche Probleme
Exkurs: Ausblick auf BVergG 2006 Vergaberechtliche Probleme Problembereich „sichere elektronische Unterschrift“ Gleichbehandlung der Bieter Problembereich unzugängliche Verwahrung des übermittelten Angebots bis zur Angebotseröffnung faire Wettbewerb und die Gleichbehandlung aller Bieter Problembereich „Verhandlungsverbot“ Liegen bloße Preisverhandlungen vor? Problembereich: kurze vergaberechtliche Fristen Prinzip des effektiven Rechtsschutzes

10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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