Fachvereinigung Arbeitssicherheit

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Fachvereinigung Arbeitssicherheit Vortrag am 12 .November 2004 Nürnberg Zwei Jahre Betriebssicherheits-verordnung aus Sicht der Gewerbeaufsicht GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Dipl.-Ing.(Univ) Andreas Neubig Gewerbeoberrat Tel.: 0911928-2909 Fax.: 0911-928-2999 Email: poststelle@gaa-n.bayern.de andreas.neubig@gaa-n.bayern.de Homepage: www.gaa-n.bayern.de GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Aufbau der Betriebsicherheitsverordnung Inhalt:   Aufbau der Betriebsicherheitsverordnung Überblick, Arbeitsmittel (Abschnitt 2 u. Anhang 1), überwachungsbedürftige Anlagen (Abschnitt 3), Übergangsfristen Schwer- bzw. Knackpunkte aus Sicht der Aufsichtsbeamten, Gefährdungsbeurteilung, Prüfungen durch beauftragte Person, befähigte Person oder zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS), Änderungen im Bereich überwachungsbedürftigen Anlagen, sicherheitstechnische Bewertung am Beispiel „Aufzüge“ Aktuelle Trends Technisches Regelwerk, dateiführende Stelle, ZÜS Informationsquellen Hilfreiche Internetadressen, bereits vorhandene Unterlagen, LASI- Fragenkatalog GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Betriebssicherheitsverordnung Aus acht mach eins GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Technische Arbeitseinrichtungen - alte/neue Rechtsstruktur ArbSchG GSG GPSG § 11 § 3 ArbStättV DampfkV NiederspannV . AMBV . DruckbehV . LastenhandhabV MaschinenV AufzV BildscharbV ExSchutzV VbF BaustellV AufzugsV BioStoffV DruckgeräteV ElexV BetrSichV GSGV‘en GPSGV‘en GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Ziel: Anpassung an europäische Rechtssystematik Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und Dritter (Anderer) gewährleisten Einheitliches betriebliches Anlagen-sicherheitsrecht Sicherheitsniveau erhalten GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Anwendungsbereich Bereitstellung durch Arbeit- geber und Benutzung durch Arbeit- nehmer von Arbeitsmitteln bei der Arbeit Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen (üA) Abschnitt 1 § 1 GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Arbeitsmittel Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen BetrSichV § 2 Abs. 1 Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen bzw. überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des GPSG GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Sind Medizinprodukte Arbeitsmittel i. S. der BetrSichV? zu § 2 Abs. 1 „Medizinprodukte“ Sind Medizinprodukte Arbeitsmittel i. S. der BetrSichV? Ja, sofern sie von der Definition nach § 2 Abs. 1 BetrSichV erfasst werden. Hinsichtlich der Anforderungen enthalten das Medizinproduktegesetz und die zugehörigen Verordnungen (insbesondere die Medizinprodukte-Betreiberverordnung) speziellere Vorschriften und gehen insofern der BetrSichV vor. LASI A 2.4 GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Anlagen Anlagen setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel § 3 Gefährdungsbeurteilung § 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung § 5 Explosionsgefährdete Bereiche § 6 Explosionsschutzdokument § 7 Anforderungen an die Beschaffenheit § 8 Sonstige Schutzmaßnahmen § 9 Unterrichtung und Unterweisung § 10 Prüfung der Arbeitsmittel § 11 Aufzeichnungen BetrSichV Abschnitt 2 §§ 3 - 11 GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel BetrSichV Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel § 7 GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

§ 7 Abs. 1 “Neuarbeitsmittel“ Auszug aus Verordnung (1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen, die 1. solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemein- schaftsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden, oder, 2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Vorschriften des Anhangs 1. GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

§ 7 Abs. 2 “Altarbeitsmittel“ Auszug aus Verordnung (2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt worden sind, müssen 1. den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Rechts- vorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden sind, oder, 2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 und 2. Unbeschadet des Satzes 1 müssen die besonderen Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 spätestens am 1. Dezember 2002 mindestens den Vor-schriften des Anhangs 1 Nr. 3 entsprechen. GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

oder Vorbemerkung zu Anhang 1 A Grundlegende Anforderungen an neue Arbeitsmittel A Anhang 1 Bei Benutzung des AM besteht keine Gefährdung für ebenso wirksame Maßnahme getroffen bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel oder unverhältnismäßige Härte Schutz gewährleistet GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Auszug aus Verordnung Anhang 1 - 1 Vorbemerkung Die Anforderungen dieses Anhangs gelten nach Maßgabe dieser Verordnung in den Fällen, in denen mit der Benutzung des betreffenden Arbeitsmittels eine entsprechende Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verbunden ist. Für bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel braucht der Arbeitgeber zur Erfüllung der nachstehenden Mindestvorschriften nicht die Maßnahmen gemäß den grundlegenden Anforderungen für neue Arbeitsmittel zu treffen, wenn a. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft, oder b. die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Befehlseinrichtungen 19-Punkte-Katalog Quelle: BGFE Anhang 1 Nr. 2 7 Belastbarkeit Bruchgefahren 1 Befehlseinrichtungen 8 Schutzeinrichtungen 14 Kennzeichnung 2 Ingangsetzen 9 Beleuchtung 15 Arbeitsplätze 3 Stillsetzen 10 heiße/kalte Oberflächen 16 Brand Emissionen 4 Not - Aus 11 Warneinrichtungen Kontrollanzeigen 17 Ex - Schutz 5 Gefahrquellen 12 Instandhaltung 18 elektr.Gefährdungen 6 Aufstellung Stabilität 13 Trennung von Energiequellen 19 andere Energien GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

überwachungsbedürftige Anlangen BetrSichV Abschnitt 3 §§ 12 - 23 überwachungsbedürftige Anlangen GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Überwachungsbedürftige Anlagen Dampfkessel, Druckbehälter, Füllanlagen, Rohrleitungen Druckgeräte Aufzugsanlagen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Anwendung der Abschnitte 2 und 3 auf überwachungsbedürftige Anlagen BetrSichV Überwachungsbedürftige Anlage 1) § 1 Abs. 2 Arbeitnehmer betroffen ? nein ja Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 3 Anwenden 1) Gilt auch für Einrichtungen der üA die zum sicheren Betrieb erforderlich sind GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Mühlenbremsfahrstühle Übergansvorschriften gem. § 27 BetrSichV 1.12.2002 30.6.2003 31.12.2004 31.12.2005 31.12.2007 3.10.2002 1.1.2003 ab üA üA bis AM Mühlenbremsfahrstühle GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

BetrSichV, Übergangsregelungen - üA Erlaubnis vor dem 01.01.2003 erteilt Erlaubnis gilt weiterhin i.S.d BetrSichV Inbetriebnahme vor dem 01.01.2003 Beschaffenheitsanforderungen der bisherigen Verordnungen bleiben maßgebend; Betriebsvorschriften bis spätestens 31.12.2007 anzuwenden; Pflichten nach § 15 Abs. 1 und 2 bis zu diesem Datum erfüllen (Prüffristen) Überwachungsbedürftige Anlage ab dem 01.01.2003 Betriebsvorschriften bis spätestens 31.12.2005 anzuwenden Das Technisches Regelwerk gilt bis zur Überarbeitung für den Betrieb sinngemäß fort. GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Arbeitsschutzgesetz Gefährdungsgruppen: Mechanische Gefährdungen elektrische Gefährdungen biologische Gefährdungen Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen (z.B. Lärm, Strahlung, Vibration, Temperaturen) Gefährdungen durch ergonomische Mängel des Arbeitssystems (Arbeitsplatzgestaltung) Gefährdung durch Mängel in der Organisation Gefährdungen durch psychomentale Belastungen weitere Gefährdungen AMS GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Gefährdungsbeurteilung BetrSichV § 3 Ermittlung notwendiger Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel unter Berücksichtigung Anhänge 1 bis 5 vor Bereitstellung !!! § 4 ArbSchG § 16 GefStoffV GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

1 § 3 § 3 2 3 7 4 6 5 Benutzung von Schutzeinrichtungen Verständigung Anhang 2 Nr. 2 1 Info-Beschaffung Unterrichtung BetrSichV § 3 Benutzer- anforde- rungen § 3 Bereitstellung, bestimmungsgemäße Benutzung 2 3 Benutzung von Schutzeinrichtungen Verständigung Warnung 7 Allg. Benutzungs- anforderungen 4 Aufbewahrung der Arbeitsmittel 6 Geeignete, unter- wiesene oder beauftragte Beschäftigte Qualifikation der Beschäftigten 5 Quelle: BGFE GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Gefährdungsbeurteilung Zu berücksichtigende Wechselwirkungen Arbeitsstoffe Arbeitsplatz Arbeits- umgebung Arbeitsmittel Arbeitsmittel GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Gefährdungsgradabhängig ! ! ! Bei der Gefährdungsbeurteilung ist u.a. zu berücksichtigen und festzulegen Wer darf bedienen? Wer darf warten? Wer darf prüfen? Gefährdungsgradabhängig ! ! ! GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

BetrSichV § 7 Abs. 5 Arbeitsmittel müssen während der gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen der Abs. 1 bis 4 entsprechen. GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ? Arbeitsschutzgesetz Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ? Als Erstbeurteilung an bestehenden Arbeitsplätzen, bei jeder Änderung im Betrieb (z. B. Änderung von Arbeitsstoffen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsorganisation), bei Neubeschaffung von Maschinen Geräten und Einrichtungen, in regelmäßigen Abständen (Änderung von Vorschriften), nach Änderungen des Standes der Technik, nach Auftreten von Arbeitsunfällen, Störfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten und anderen Erkrankungen. GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Prüfungen BetrSichV § 3 Abs. 3 Ermittlung erforderlicher Prüfungen, insbesondere Art, Umfang, Fristen und Anforderungen an Prüfpersonen GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Ziel: Sicheres Arbeitmittel, Schutz der Arbeitnehmer und Dritter Prüfungen BetrSichV Ziel: Sicheres Arbeitmittel, Schutz der Arbeitnehmer und Dritter § 3 Abs. 3 Art Umfang Fristen Befähigung GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Prüfungen nach der BetrSichV durch den Arbeitgeber § 3 Abs. 3 Prüfungen nach der BetrSichV durch die befähigte Person §§ 10, 14, 15 , 17 durch die ZÜS §§ 14, 15 17 GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Arbeitsmittel und Anlagen Qualität u. Anforderungen Arbeitsmittel und Anlagen Überwachungsbedürftige Anlagen ZÜS befähigte Person befähigte Person Arbeitgeber (beauftragte Person) gering mittel hoch Gefährdungspotential GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Prüfungen durch den Arbeitgeber Der Arbeitgeber oder eine von ihm angewiesene und geeignet unterwiesene Person1) führt Prüfungen 2) durch, die sich aus den Festlegungen der Gefährdungsbeurteilung aufgrund der Betriebserfahrung und von Herstellerinformationen ableiten. 1) (z.B. Verwender, Instandhalter) benötigen keine Qualifikation als befähigte Person 2) besteht keine Dokumentationspflicht GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Prüfungen durch den Arbeitgeber Inaugenscheinnahme der Arbeitsmittel vor Aufnahme und während der Arbeit Routinemäßige Sichtprüfungen und Funktionsprüfungen von Arbeitsmitteln GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Prüfung der Arbeitsmittel BetrSichV Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel § 10 deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt nach der Montage vor der ersten Inbetriebnahme nach jeder Montage auf einer Baustelle oder neuem Standort bei schädigenden Einflüssen z.B.: Dauerbelastung nach außergewöhnlichen Ereignissen z.B.: Unfälle, Zeit der Nichtbenutzung nach Instandsetzungsarbeiten durch „befähigte Personen“ geprüft bzw. erprobt werden. GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Prüfungen Abgrenzung der Prüfungen befähigte Personen gegenüber Prüfungen durch den Arbeitgeber Prüfungen durch befähigte Personen von Arbeitsmitteln aufgrund „Schäden verursachenden Einflüssen“ sind nicht erforderlich, wenn diese Schäden nicht zu gefährlichen Situationen führen können. Solche Schäden können z.B. immer dann nicht zu gefährlichen Situationen führen, wenn sie bei Prüfungen durch den Arbeitgeber offensichtlich sind. GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Prüfungen durch befähigte Personen Prüfungen durch befähigte Personen sind in den §§ 10, 14, 15 und 17 BetrSichV festgelegt. Anforderungen an die Fachkenntnisse werden in Technischen Regelen ( hier TRBS 1203) fest-gelegt. GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Höchstprüffristen für üA lt. BetrSichV Geräte und Schutzsysteme in Ex-Bereichen (RL 94/9/EG) Prüfungen im Betrieb alle 3 Jahre Tanklageranlagen/Füllstellen Tankstellen Prüfungen im Betrieb alle 5 Jahre Aufzüge (RL 95/16/EG) Prüfungen im Betrieb alle 2 Jahre Aufzugsanlagen zum Heben von Personen (RL 98/37/EG) Prüfungen im Betrieb alle 4 Jahre Innere Prüfung alle 5 Jahre Festigkeitsprüfung alle 10 Jahre Einfache Druckbehälter (RL 87/404/EWG) GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Höchstprüffristen für üA lt. BetrSichV Innere Prüfung alle 5 Jahre Festigkeitsprüfung alle 10 Jahre äußere Prüfung alle 2 Jahre Druckbehälter Innere Prüfung alle 3 Jahre Festigkeitsprüfung alle 9 Jahre äußere Prüfung jedes Jahr Dampfkessel äußere Prüfung alle 5 Jahre Festigkeitsprüfung alle 5 Jahre Rohrleitungen Druckgeräte (RL 97/23/EG) GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Erstmalige Prüfung u. nach wesentlicher Änderung § 15 Wiederkehrende Prüfungen (1) Eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs durch eine zugelassene Über- wachungsstelle zu prüfen. ... § 14 Abs. 3 Satz 1 bis 3 (2) findet ent- sprechende Anwendung. § 14 Prüfungen vor Inbetriebnahme (3) ... 2Setzt sich eine überwachungsbedürftige Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 zusammen, so können die Prüfungen der Anlage nach den Absätzen 1 bis 3 durch eine befähigte Person erfolgen. ... Erstmalige Prüfung u. nach wesentlicher Änderung GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

§ 14 (3) 1 ... 3. Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 87/404/EWG, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 200 bar*Liter beträgt, ... Richtlinie 87/404/EWG ... des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- staaten für einfache Druckbehälter , ungesetzt in Sechste Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern 6. GPSGV) GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Prüfungen nach der BetrSichV durch den Arbeitgeber § 3 Abs. 3 Prüfungen nach der BetrSichV durch die befähigte Person §§ 10, 14, 15 , 17 durch die ZÜS §§ 14, 15 17 GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Prüfungen Sachkundiger Unterwiesene Person Sachverständiger Prüfungen durch den Arbeitgeber Übertragbar auf geeignete Personen: Nutzer, Instandhalter, usw. Prüfungen durch die befähigte Person §§ 10, 14, 15 , 17 gem. Technischer Regel Prüfung durch die ZÜS §§ 14, 15, 17 Abschnitt 3 der BetrSichV Sachkundiger Unterwiesene Person Sachverständiger GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen Erlaubnisvorbehalt BetrSichV § 13 Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen gutachterliche Stellungnahme muss beigefügt sein von zugelassener Überwachungsstelle außer bei bF-Anlagen Behörde muss innerhalb von 3 Monaten entscheiden sonst gilt Erlaubnis als erteilt GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

  Erlaubnisvorbehalt BetrSichV § 13 Dampfkesselanlagen und Druckgeräte zu Erzeugung von Dampf/Heißwasser Füllanlagen mit Druckgeräten zum Abfüllen von Druckgasen in ortsbewegliche Druckgeräte mit einer Füllkapazität von > 10 kg/h Lageranlagen > 10000 l bF leicht- u. hochentzündliche Flüssigkeiten Tankstellen Füllstellen > 1000 l/h Flugfeldbetankungsanlagen leicht- u. hochentzündliche oder entzündliche Flüssigkeiten GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Neuerungen bei der Anlagenprüfung Ganzheitliche Betrachtung der Anlage Sicherheitstechnische Bewertung durch den Betreiber zur Ermittlung der Prüffrist Überprüfung der vom Betreiber ermittelten Prüffrist durch zugelassene Überwachungsstelle wenn Anlage wiederkehrend durch diese zu prüfen Mitteilung der Prüffrist an Behörde nach 6 Monaten bei bestimmten Anlagen Im Konfliktfall Entscheidung durch Behörde Höchstfristen in der Verordnung entsprechen den bisherigen Prüffristen GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Pflichten des Betreibers Betrieb nach dem Stand der Technik Erlaubnis für bestimmte Dampfkessel, Füllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen Prüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrend und angeordnet Unfall- und Schadensanzeige Gefährdungsbeurteilung / sicherheitstechnische Bewertung GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Pflichten des Arbeitgebers: Ermittlung der Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung Beschaffung richtlinienkonformer Arbeitsmittel, sonst Beschaffenheit mindestens entsprechend Anhang 1 Festlegen der Art, des Umfangs und der Fristen erforderlicher Prüfungen sowie der Anforderungen an den Prüfer Prüfung durch befähigte Personen an bestimmten Arbeitsmitteln, sowie nach sicherheitsrelevanten Instandsetzungsarbeiten Unterrichten und Unterweisen der Arbeitnehmer Ermittlung der explosionsgefährdeten Bereiche, Einteilung von Zonen und Einhaltung der Maßnahmen nach Anhang 4 GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Umsetzung der BetrSichV im Betrieb – wie? 1. Schritt Erfassen aller Arbeitsmittel - AM - (einschl. überwachungs- bedürftiger Anlagen). 2. Schritt Ermittlung der von den AM ausgehenden Gefährdungen und Bewertung dieser (Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG); Betrachtung der Wechselwirkungen zu anderen AM, Arbeitsstoffen bzw. der Arbeitsumgebung; Alles kritisch hinterfragen und Gefährdungsbeurteilung (nach BetrSichV) ergänzen. 3. Schritt Maßnahmen nach dem Stand der Technik festlegen, dass die Benutzung der AM die ganze Lebensdauer gewähr- leistet ist; Festlegung der notwendigen Prüfungen. AMS 4. Schritt Wirksamkeit der Maßnahmen kontrollieren, ggf. anpassen. GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Aufbau des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS) TAA Hauptausschuss BAuA Geschäfts- führung AGS Konstituierende Sitzung 16.01.2003 Koordinierungsgremium Unterausschüsse Allge- meines Grund- lagen Elektro- magnetische Felder und thermische Gefährdungen Mechanische Gefährdungen Gefährdungen durch die Wechsel- wirkung von Arbeitsmitteln Brand- u. Explosions- Schutz Aufzugs- anlagen Druck- Geräte- anlagen Einzelarbeits- kreise GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Anpassung der Regelwerke UVV TRB TRBS „xy“ Strukturiertes, einheitliches Regelwerk für alle Arbeitsmittel einschließlich überwachungs-bedürftiger Anlagen mit Vermutungswirkung Bekanntgegeben im: GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Ergebnis des Workshops am 30.09.2003 Zukünftiges Regelwerk – Technische Regeln für Betriebssicherheit Das Regelwerk wird nicht mehr wie bisher arbeitsmittel-, sondern gefährdungsbezogen aufgebaut. Mit dieser grundsätzlichen Änderung kommt man der Anforderung der BetrSichV und auch des Arbeitsschutzgesetzes nach, die vom Arbeitgeber eine ganzheitliche Betrachtung seiner speziellen betrieblichen Situation im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung verlangen. Der Inhalt einer Leitlinie wurde festgelegt , die das Vorgehen des ABS bei der Erstellung des neuen technischen Regelwerkes beschreibt. GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

(Aufbau des neuen Regelwerks - UA1) Allgemeine Regeln zur Konkretisierung der Inhalte der Verordnung Gefährdungsbezogene Regeln – fassen allgemeingültige Maßnahmen zusammen Spezifische Regeln für Arbeitsmittel, Anlagen, Tätigkeiten – sofern erforderlich Quelle: Aich GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

(Aufbau des neuen Regelwerks - UA1) 1. Ziffer 2. Ziffer 3. Ziffer 4. Ziffer Überge- ordnetes Themenfeld Themen-schwer- punkt Bereich innerhalb des Themen-schwerpunktes Laufende Numme- rierung Beispiel: 2-0-0-0 Gefährdungen 2-1-0-0 Arbeitsmittel, allgemein 2-1-1-0 Mechanische Gefährdungen 2-1-1-1 ungeschützt bewegte Maschinenteile Quelle: Aich GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

(Aufbau des neuen Regelwerks - UA1) Aufbau der TRBS‘en 0 Vorbemerkung 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Ermittlung von Gefährdungen 4 Bewertung von Gefährdungen 5 Maßnahmen und beispielhafte Lösungen 6 Literaturhinweise GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

zu § 15 Abs. 1, 3 und 4 „Reihenfolge Prüffristabstimmung – Betreibermitteilung “ Wie ? Der Betreiber hat 1. die Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamtanlage zu ermitteln 2. die zugelassene Überwachungsstelle zu beauftragen, die Ermittlung der Prüffrist zu überprüfen. Diese bestätigt die Prüffristen oder korrigiert, schaltet ggf. zuständige Behörde ein. Erst nach dieser Überprüfung gibt es die zutreffenden (endgültigen) Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamt- anlage. 3. teilt die Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamt- anlage unter Beifügung anlagenspezifischer Daten innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage der zuständigen Behörde mit. LASI B 15.11 GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Prüfbescheinigungen und Anzeigen: Wie, wohin ? ? ? BetrSichV macht hier keine genauen Angaben § 15 Abs. 3: „zuständige Behörde“ Geplant: Dateiführende Stelle z.B: UMEG Hierzu : Absprache der Länder erforderlich Derzeitige Probleme: Kosten Doppelmeldungen Änderung der BetrSichV GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

GSG-Novelle 2000 Modernisierung des Prüfmarktes Prüforganisationen (TÜ/TÜV) mit amtlichen / amtlich anerkannten Sachverständigen Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) mit erforderlichem Prüfpersonal GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

GSG-Novelle 2000 Übergangsregelungen Phase I: bis 31.12.2005 (amtlich oder amtlich anerkannte Sachverständige; Vorbereitung des Akkreditierungs- und Benennungsverfahrens) Phase II: bis 31.12.2007 Neuanlagen (EG-Beschaffenheit) können von zugelassenen Überwachungsstellen geprüft werden (auch von SV der Phase I) Phase III: ab 01.01.2008 freier Wettbewerb (bisheriges Prüfmonopol entfällt) GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Zweistufiges Verfahren Wie wird man ZÜS ? Zweistufiges Verfahren Akkreditierung durch ZLS nach Antrag Benennung beschränkt auf jeweiliges Bundesland durch zuständige Behörde in Bayern z.B. StMUGV GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

www.zls-muenchen.de ZLS Zentralstelle der Länder für Unterlagen zur Akkreditierung der ZÜS erhalten Sie unter www.zls-muenchen.de ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Abteilung 7 Postfach 810740, 81901 München GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

www.lfas.bayern.de www.bmwi.de (www.bmwa.bund.de) Unterlagen zum Arbeitsschutz erhalten Sie u.a. unter www.lfas.bayern.de Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik Pfarrstr. 3, 80538 München www.bmwi.de (www.bmwa.bund.de) Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Ausschuss für Betriebssicherheit Information zum Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) unter Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) www.baua.de dann Praxis Ausschuss für Betriebssicherheit www.baua.de/prax/abs/abs.htm GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Anlagen- und Betriebssicherheit auf einem Blick Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) LASI–Leitfaden vom 8. Juli 2003 (überarbeitet/ergänzt: 30.09.2004) Entsprechend dem Beschluss des Unterausschusses 4 des Länderausschusses für Anlagensicherheit (LASI) www.osha.de dann Themen Anlagen- und Betriebssicherheit auf einem Blick Leitlinien GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Information zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Mitteilung Nr. 11/2002 des Landesamtes für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin des Freistaates Sachsen www.arbeitsschutz-sachsen.de dann Publikationen Liste der Publikationen nach Jahrgängen 2002 Mitteilung 11/2002 Informationen zur Betriebs... zum download 2004 Mitteilung 2/2004 Arbeitsmappe Anlagen- sicherheit zum download GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

Danke für Ihre Aufmerksamkeit GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV